Eine Erbschaft auszuschlagen bedeutet, das Recht auf das Vermögen abzulehnen, das testamentarisch oder laut gesetzlicher Erbfolge vom Erblasser auf einen Erben oder eine Erbin übergeht. Dabei gibt es verschiedene Gründe, diese Entscheidung zu treffen. Oftmals wird die Ausschlagung einer Erbschaft in Betracht gezogen, wenn die Vermögenswerte des Erblassers oder der Erblasserin hauptsächlich Schulden umfassen.
Die Ablehnung einer Erbschaft wird meist dann in Betracht gezogen, wenn der Wert des Nachlasses überwiegend aus Schulden besteht. Nachdem die potentiellen Erben Kenntnis vom Tod eines Erblassers haben, haben sie sechs Wochen Zeit, um sich für oder gegen die Annahme der Erbschaft zu entscheiden. Diese Möglichkeit bietet das deutsche Recht, um Personen vor unvorhergesehenen Schulden zu schützen.
Es ist entscheidend, dass Sie die Annahme Ihrer Erbschaft unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation und nach eingehender juristischer Beratung entscheiden. Sobald die Erbschaft angenommen wurde, kann diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden (§ 1943 BGB).
Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen möchten, müssen Sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine formelle Erklärung abgeben. Die Erbausschlagung erfolgt entweder persönlich beim Nachlassgericht oder über einen Notar.
Sie können die Ausschlagung nicht einfach formlos erklären, sondern müssen sie entweder direkt beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung über den Notar einreichen. Die Frist beträgt in der Regel sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls. Bei Auslandsbezug oder wenn Sie im Ausland leben, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Erklärung wird dann vom Nachlassgericht geprüft und ins Nachlassverzeichnis aufgenommen.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. Dies tritt auch mit Rückwirkung ein. Das bedeutet, dass Sie keine Ansprüche mehr auf das Erbe haben.
Die Wirkung der Ausschlagung einer Erbschaft bezieht sich dabei sowohl auf das Vermögen als auch auf Schulden des Erblassers. Es ist nicht möglich, nur einen Teil der Erbschaft anzunehmen und den Rest auszuschlagen.
Eine Pflicht, eine Erbschaft anzutreten, wenn man Erbe ist, besteht nicht. Jeder Erbe kann die Erbschaft verweigern, mithin sie ausschlagen. Ist der Nachlass überschuldet, kann der Erbe die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen.
Schlägt ein Erbe seinen Erbteil aus, tritt an seine Stelle die Person, die erben würde, wenn er selbst bereits gestorben wäre. Alle nachrückenden Erben können ebenfalls ausschlagen.
Die Ablehnung einer Erbschaft führt zu verschiedenen wirtschaftlichen und persönlichen Konsequenzen. Wirtschaftlich gesehen, befreit die Erbausschlagung den Erben von potenziellen Schulden aus dem Nachlass, jedoch verzichtet er auch auf mögliche Vermögenswerte.
Zusätzlich fallen beim Ausschlagen des Erbes Kosten beim Gericht an. Persönlich bewirkt die Ausschlagung des Erbes, dass man keinerlei Anrecht mehr auf den Nachlass oder auf die Ausstellung eines Erbscheins hat.
Dies kann insbesondere für Kinder tiefgreifende Auswirkungen haben. Sie haben keinerlei Zugang mehr zum Erbe des verstorbenen Elternteils. Jeder Erbfall ist individuell und erfordert eine eingehende Überlegung, ob man das Erbe ausschlagen möchte oder nicht. Es ist wichtig, bei solch einer Entscheidung sowohl rechtlichen Rat einzuholen und vor allem die persönlichen Konsequenzen zu bedenken.
Für die Wirksamkeit der Erbausschlagung sind Fristen und eine Form zu beachten. Es besteht nicht viel Zeit, sich für oder gegen den Antritt einer Erbschaft zu entscheiden. Die Ausschlagungserklärung muss binnen 6 Wochen nach Kenntnis von dem Erbanfall beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen (§ 1944 BGB). Andernfalls gilt das Erbe als angenommen.
Die Ausschlagung erfolgt immer persönlich beim Nachlassgericht oder über einen Notar.
Jeder Erbe hat seine eigene Frist, die mit der Kenntnis vom Erbfall beginnt.
Die Reihenfolge richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge, es sei denn, es existiert ein Testament.
Die Erbausschlagung erfolgt entweder direkt beim Nachlassgericht oder über einen Notar statt. Wer das Erbe ausschlagen möchte, kann dies persönlich beim zuständigen Nachlassgericht erklären. Dabei wird die Ausschlagung zur Niederschrift aufgenommen, also der Inhalt mündlich vor dem Rechtspfleger protokolliert (§ 1945 BGB).
Es genügt dafür in der Regel ein gültiger Ausweis und gegebenenfalls der Eröffnungsbeschluss des Gerichts. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Ausschlagung über einen Notar zu erklären, der die Erklärung beglaubigt und zur Vorlage an das Nachlassgericht weiterleitet (§ 1945 BGB).
Eine Erbschaft gilt laut Gesetz als angenommen, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist (§ 1944 BGB). Das bedeutet, dass Sie sechs Wochen Zeit haben, ein Erbe auszuschlagen, wenn Sie vom Nachlassgericht über den Tod Ihres Angehörigen informiert werden. Maßgebend für den Beginn der Frist von sechs Wochen ist die Kenntnis von der Erbschaft, was bei nahen Angehörigen meist die Kenntnis vom Tod des Angehörigen ist (§ 1944 Abs. 3, BGB).
Nur in Ausnahmefällen wird eine solche Frist zu sechs Monaten verlängert, z.B. wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat oder der Erbe oder die Erbin zu Beginn der Frist einen Aufenthalt im Ausland nachweisen kann (§ 1944, Abs. 2 BGB).
Ist der Erbe minderjährig, also unter 18 Jahre alt, kann er das Erbe nicht selbst ausschlagen. Für Kinder müssen die gesetzlichen Vertreter, also in der Regel beide Elternteile handeln. Zudem muss die Ausschlagung vom Familiengericht genehmigt werden. Dies kann zuweilen dauern, hat jedoch auf die Einhaltung der Sechswochenfrist keine Auswirkung.
Die Ausschlagungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form, hier dann in der Regel entworfen und beglaubigt durch einen Notar, abgegeben werden, § 1945 BGB. Ein einfacher Brief an das Nachlassgericht reicht nicht aus.
Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Lebt der Ausschlagende an einem anderen Ort, so kann er die Ausschlagungserklärung auch bei dem Nachlassgericht abgeben, das für ihn selbst zuständig wäre, (§ 344 Abs. 7 FamFG).
Nach erfolgreicher Erbausschlagung hat das Gericht die Pflicht, die nächsten Erben zu ermitteln und zu benachrichtigen. Durch das Ausschlagen des Erbes entgehen Sie sowohl den Schulden, als auch dem möglichen Vermögen des Erblassers.
Sollten zu viele Schulden vorhanden sein, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden. Der entschiedene Vorteil hierbei ist, dass Sie keine Haftung für die Schulden des Nachlasses übernehmen müssen.
Ebenso sind Sie nicht länger berechtigt, einen Erbschein zur Nachlassverwaltung zu beantragen. Das Ausschlagen eines Erbes ist eine irreversible Entscheidung und sollte daher gut durchdacht sein, da es direkte Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Erbfalls hat. Eine umsichtige Abwägung aller Vor- und Nachteile des Erbantritts ist daher ratsam.
Die Kosten für die Ausschlagung einer Erbschaft richten sich nach dem Nachlasswert des Verstorbenen und sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.
Im Falle der Überschuldung des Nachlasses beträgt die Gebühr für die Ausschlagung beim Nachlassgericht pauschal 30 € (GNotKG). Wird – aus welchen Gründen auch immer – ein Nachlass mit einem positiven Wert ausgeschlagen, fallen Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Das Verfahren wird umso teurer, je höher der Nachlasswert ist (§ 103 Abs. 1 GNotKG).
Je höher der Nachlasswert, desto höher sind auch die Kosten. Zusätzlich können Notarkosten anfallen, wenn Sie die Erklärung über einen Notar beurkunden lassen. Auch beim Notar richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Nachlasses und ist gesetzlich festgelegt. Notare dürfen von diesen Gebührensätzen nicht abweichen.
Die Reihenfolge bei der Erbausschlagung folgt dem sogenannten Parentel-System im deutschen Erbrecht. Wenn der zunächst berufene Erbe ausschlägt, fällt die Erbschaft an den nächsten in der gesetzlichen Erbfolge.
Schlägt auch dieser aus, geht es weiter zur nächsten Erbfolgegruppe.
Jeder Beteiligte hat nach Kenntnis der Erbschaft ebenfalls erneut eine 6-Wochen-Frist, um sich für oder gegen die Annahme zu entscheiden, außer er hat sich während der Frist im Ausland aufgehalten.
Die Reihenfolge bei der Erbausschlagung folgt der gesetzlichen Erbfolge und ist im deutschen Erbrecht klar geregelt. Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, geht der Nachlass automatisch auf den nächsten gesetzlich berufenen Erben über, ohne dass dafür ein extra Antrag gestellt werden muss.
Wenn der zunächst berufene Erbe ausschlägt, fällt die Erbschaft an den nächsten in der gesetzlichen Erbfolge. Schlägt auch dieser aus, geht es weiter zur nächsten Erbfolgeordnung. Jeder nachrückende Erbe erhält mit der Ausschlagung des Vorgängers eine eigene Möglichkeit, das Erbe anzunehmen oder ebenfalls auszuschlagen.
Gesetzlich oder testamentarisch berufene Erben
Wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, gelten zunächst die dort genannten Erben. Gibt es kein Testament, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz (§ 1924 ff. BGB). Die erste Erbfolge betrifft:
Ehepartner je nach Güterstand
Kinder und Enkelkinder erster Ordnung
Erste Ordnung schlägt das Erbe aus: Erben der zweiten Ordnung
Schlagen alle Erben der ersten Ordnung (Kinder oder deren Abkömmlinge) das Erbe aus, rücken die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (2. Ordnung) nach. Zu dieser Ordnung gehören:
Eltern des Erblassers
Geschwister
Neffen und Nichten
Erben der dritten Ordnung
Wenn auch die Erben zweiter Ordnung ausschlagen, geht das Erbrecht weiter an die dritte Ordnung. Hierzu zählen:
Großeltern
Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen
Erben der vierten Ordnung und weitere Gibt es keine Erben der dritten Ordnung oder schlagen diese ebenfalls aus, geht das Erbe an die Urgroßeltern und deren Nachkommen.
Ausschlagung durch alle Erben Wenn niemand aus der gesetzlichen Erbfolge das Erbe annimmt, gilt der Nachlass als herrenlos und fällt schließlich an den Staat (sogenanntes Fiskuserbrecht). Der Staat haftet gemäß Erbrecht dabei aber nur mit dem Nachlassvermögen, nicht mit eigenem Vermögen.
Auch wenn eine Person aus wirtschaftlichen Gründen ein Erbe ausschlagen möchte, bedeutet das nicht, dass damit automatisch alle Verpflichtungen und Kosten entfallen. Trotz der Erbausschlagung gibt es bestimmte Pflichten, die Sie als naher Angehöriger oder gesetzlicher Erbe oder Erbin unter Umständen dennoch erfüllen müssen. Trotz Ausschlagung kommen folgende mögliche Pflichten auf Sie zu:
Beerdigungspflicht als naher Angehöriger
Nachlasssicherung bis zur endgültigen Klärung
Mitwirkungspflichten im Nachlassverfahren
Eventuell Pflichtteilsansprüche
Aber: Sie tragen keine persönliche Haftung für die Schulden des Erblassers, solange Sie das Erbe wirksam und rechtzeitig innerhalb der Frist ausschlagen.
Nach der Erbausschlagung stellt sich häufig die Frage, wer für offene Rechnungen oder Nachlassverbindlichkeiten aufkommt. Grundsätzlich haftet niemand für Schulden aus dem Nachlass, wenn er das Erbe form- und fristgerecht ausschlägt. Die Gläubiger können sich dann an den nächsten Erben wenden oder müssen auf ihre Forderungen verzichten, wenn kein Erbe übrig bleibt.
Darüber hinaus besteht eine Pflicht zur Sicherung des Nachlasses. Wer potenzieller Erbe ist oder sich im Besitz von Nachlassgegenständen befindet, muss dafür sorgen, dass der Nachlass erhalten bleibt, bis feststeht, wer die Nachlassverwaltung tatsächlich übernimmt. Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, wertvolle Gegenstände, Dokumente oder Vermögenswerte zu sichern und vor Diebstahl, Beschädigung oder Verlust zu schützen, auch wenn Sie selbst die Erbschaft nicht annehmen.
Eine der wichtigsten Pflichten ist die sogenannte Totenfürsorgepflicht, also die Verantwortung für die Organisation und Bezahlung der Beerdigung. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Bestattungsrecht der Bundesländer.
Die Beerdigungskosten gehören nicht zum Erbfall, sondern fallen unter die Totenfürsorgepflicht. Auch wer das Erbe ausschlägt, bleibt in der Regel als nächster Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen und die Kosten zu tragen, unabhängig von der Erbausschlagung.
In der Praxis sind es meist die nächsten Angehörigen – Ehegatten, Kinder oder Eltern – die auch nach einer Erbausschlagung für die Bestattung aufkommen müssen, selbst wenn sie das Erbe nicht antreten wollen (§ 1615 Abs. 2 BGB).
Auch Kinder, die keinen Kontakt zu den Eltern haben, sind nach der Ausschlagung der Erbschaft durch die sogenannte unterhaltsrechtliche Bestattungspflicht verpflichtet Kinder, für die Kosten der Beerdigung der Eltern aufzukommen (§ 1615 Abs. 2 BGB).
Eine Nachlassinsolvenz kommt dann in Betracht, wenn sich nach dem Tod des Erblassers herausstellt, dass der Nachlass mehr Schulden als Vermögen enthält, also überschuldet ist. Die Erben haben in diesem Fall drei Möglichkeiten:
1. Die Erbschaft annehmen und ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
2. Das Erbe ausschlagen.
3. Die Erbschaft annehmen und versuchen, den Nachlass ohne Nachlassinsolvenz abzuwickeln.
Entscheiden sich die Erben, das Erbe nicht auszuschlagen, haften sie grundsätzlich mit dem Nachlassvermögen. Um jedoch zu verhindern, dass sie auch mit ihrem Privatvermögen für Schulden des Erblassers oder der Erblasserin haften müssen, können sie beim zuständigen Nachlassgericht oder Insolvenzgericht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.
Zusätzlich sind Sie trotz Ausschlagung zur Mitwirkung im Nachlassverfahren verpflichtet. Das heißt, Sie müssen beispielsweise dem Nachlassgericht Informationen über das Verwandtschaftsverhältnis, die Erbfolge oder die Ausschlagung selbst liefern. Auch gegenüber Behörden, wie der Rentenkasse oder dem Finanzamt, kann es sein, dass Sie Angaben machen oder Unterlagen einreichen müssen.
Um eine Erbschaft auszuschlagen, sind nach dem Tod eines Verstorbenen einige wichtige Schritte notwendig. Zunächst benötigt man eine Kopie der Sterbeurkunde, den Erbschein sowie das Testament des Verstorbenen – falls vorhanden. Als nächstes muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden, das einen Überblick über das Vermögen und die Schulden des Erblassers gibt.
Diese Dinge dienen dazu, den tatsächlichen Wert des Nachlasses zu ermitteln. Ist dieser bekannt, ist es dem Erben möglich, die Ausschlagung der Erbschaft in Betracht zu ziehen. Meistens geschieht dies bei drohendem Nachlassinsolvenzverfahren.
Die Erklärung, das Erbe ausschlagen zu wollen, muss zeitnah erfolgen – in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen. Diese Erklärung der Ausschlagung bedarf gemäß Erbrecht der notariellen Beglaubigung oder eines Termins beim Nachlassgericht und verursacht dementsprechend auch Kosten. Es empfiehlt sich, diesbezüglich in Kürze tätig zu werden.
Sie lassen beim Nachlassgericht oder beim Notar die Ausschlagungserklärung aufnehmen und unterzeichnen diese. Das Gericht bestätigt die Erklärung und informiert die nächsten gesetzlichen Erben, sofern keine weiteren Erbverträge oder Testamente vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Erbschaft als ausgeschlagen.
Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen wollen, benötigen Sie folgende Dokumente:
Ihren Personalausweis oder Reisepass
die Sterbeurkunde des Erblassers
falls vorhanden, Testament oder Erbvertrag
ggf. Nachweise zur Erbberechtigung (z. B. Familienstammbuch, Geburtsurkunden)
Wer Erbe wird, erhält nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Dies kann riskant sein, denn die Schulden des Verstorbenen muss der Erbe grundsätzlich aus seinem Privatvermögen begleichen und nicht nur aus dem Vermögen, das er geerbt hat.
Ist ein Nachlass überschuldet, ist der Antritt der Erbschaft in der Regel nicht wirtschaftlich lukrativ und sinnvoll. In diesem Falle kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Die Erbschaft kann als trotz Ausschlagung auch Kosten mit sich bringen, wie Beerdigungskosten oder Gerichtskosten für die Abwicklung der Erbschaft.
Mithilfe des Nachlassverzeichnisses bekommen die Erben einen Überblick über das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen. Dieses Dokument ist wichtig, für die Entscheidungsfindung, ob eine Ausschlagung sinnvoll ist oder nicht. Jede Situation ist einzigartig und sollte individuell betrachtet werden, wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten.
Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA