Auswärtsbeurkundungen

Kommt Notar Dr. Durchlaub auch zu mir nach Hause, ins Krankenhaus oder in das Pflegeheim?

Sämtliche Amtsgeschäfte des Notars, darunter auch Beurkundungen, sind grundsätzlich in seiner Geschäftsstelle vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann der Notar gemäß § 10a Abs. 2 Bundesnotarordnung (BNotO) Beurkundungen auch außerhalb seiner Geschäftsstelle (sowie außerhalb seines Amtsbereichs) wahrnehmen. Für solche Auswärtsbeurkundungen müssen allerdings sachliche Gründe vorliegen bzw. ein berechtigtes Interesse bestehen.

 
Anna Gilgenberg
Notarfachwirtin
Staatl. geprüfte Betriebswirtin
Ihre erste Ansprechpartnerin

Grundsatz: Beurkundung am Amtssitz

§ 10a Abs. 1 BNotO bestimmt, dass der Amtsbereich des Notars der Bezirk des Amtsgerichts ist, in dem er seinen Amtssitz hat. Der Notar kann folglich sämtliche Amtsgeschäfte, darunter auch Beurkundungen, grundsätzlich nur innerhalb des Amtsbereichs vornehmen.

Beispiel:

Der Notar mit Amtssitz in Bochum kann nur innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts Bochum, folglich innerhalb der Stadtgrenzen Bochums, tätig werden.

Beurkundungswillige Personen müssen für ihr Anliegen daher grundsätzlich die Geschäftsstelle des Notars aufsuchen. Dies entspricht insbesondere der Stellung des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes (wie es auch bei Gerichten und Behörden der Fall ist) und garantiert im Übrigen die Sicherstellung einer geordneten und unabhängigen Rechtspflege.

Diese örtliche Zuständigkeitsbegrenzung betrifft hingegen allein die Vornahme der Amtsgeschäfte des Notars, unabhängig vom Wohnort seiner Klienten und unabhängig vom Standort des Gegenstands seines Amtsgeschäfts (z.B. Lage eines Grundstücks).

Beispiele:

1) Ein Notar mit Amtssitz in Bochum kann in seiner Geschäftsstelle den Verkauf eines Grundstücks in Frankfurt oder Berlin beurkunden.

2) Der Eigentümer eines Grundstücks in Bochum, wohnhaft in Münster, möchte das Grundstück an einen Käufer aus Düsseldorf verkaufen. Die Parteien haben die Wahl, ob sie den Kaufvertrag von einem Notar in Bochum, Münster oder Düsseldorf (oder auch einem anderen Ort der Bundesrepublik) beurkunden lassen.

Ausnahme: Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle

Zwar müssen Klienten den Notar für eine Beurkundung in der Regel in seiner Geschäftsstelle aufsuchen, jedoch kann der Notar in Ausnahmefällen auch außerhalb seiner Geschäftsstelle tätig werden.

Dagegen ist eine etwaige Auswärtsbeurkundung stets unzulässig, durch die der Eindruck amtswidriger Werbung, der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erweckt oder der Schutzzweck des Beurkundungsverfahrens sowie der übrigen Berufspflichten des Notars gefährdet wird.

Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle und innerhalb des Amtsbereichs

Außerhalb der Geschäftsstelle und innerhalb des Amtsbereichs soll ein Notar nur tätig werden, wenn sachliche Gründe dies erfordern.

So kann es in der Praxis vorkommen, dass Klienten aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage sind, für eine Beurkundung die Geschäftsstelle des Notars aufzusuchen. Um die Beurkundung in einem solchen Fall dennoch vornehmen zu können, kann der Notar den Klienten an seinem derzeitigen Aufenthaltsort aufsuchen, z.B. zu Hause in seiner Wohnung, im Krankenhaus, im Senioren- oder Pflegeheim o.ä.

 

Beispiele:

1) Ein bettlägeriger Klient wohnt in Bochum und wünscht eine Beurkundung bei sich zuhause durch den Notar mit Amtssitz in Bochum. Eine solche Auswärtsbeurkundung kann der Notar problemlos vornehmen.

2) Ein bettlägeriger Patient aus Köln wünscht eine Beurkundung bei sich zuhause durch den Notar mit Amtssitz in Bochum. Eine solche Auswärtsbeurkundung muss der Notar aus Bochum grundsätzlich ablehnen (zu den Ausnahmen s.u.), weil er seinen Amtsbereich für die Vornahme von Amtsgeschäften nicht verlassen darf, s.o. Der Klient muss also entweder warten, bis er wieder gesund ist und den Notar sodann in seiner Geschäftsstelle in Bochum aufsuchen oder er wendet sich an einen Notar mit Amtssitz in Köln.

In manchen Fällen ist eine Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle des Notars sogar zwingend, so z.B. die Beurkundung einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, die am Ort der Hauptversammlung gemäß der Satzung der Aktiengesellschaft erfolgen muss.

Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle und außerhalb des Amtsbereichs

Außerhalb seiner Geschäftsstelle und außerhalb seines Amtsbereichs darf ein Notar nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen tätig werden. Wünscht der Klient in einem solchen Fall eine Beurkundung, muss er ein berechtigtes Interesse darlegen können.

In diesem Zusammenhang sieht die Bundesnotarkammer in ihren Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten für Notare vor, dass ein berechtigtes Interesse an solchen Auswärtsbeurkundungen insbesondere vorliegen kann, wenn:

• Gefahr im Verzug ist;

• Der Notar bereits einen Urkundsentwurf gefertigt hat und sich danach aus unvorhersehbaren Gründen ergibt, dass die Beurkundung außerhalb des Amtsbereichs erfolgen muss;

• Im Einzelfall eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Notar und Klienten dies rechtfertigt und es Letzterem unzumutbar ist, den Notar in seiner Geschäftsstelle aufzusuchen bzw. einen anderen Notar auszuwählen.

 

Der Notar ist in einem solchen Fall verpflichtet, der Aufsichtsbehörde oder Notarkammer, der er angehört, seine Auswärtsbeurkundung unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Anhand dieser Verpflichtung des Notars wird der Ausnahmecharakter solcher Beurkundungen deutlich.

Allerdings ist auch im Rahmen von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs der örtliche Zuständigkeitsbereich des Notars beschränkt. Nach § 11 BNotO können solche Auswärtsbeurkundungen nur innerhalb des Amtsbezirks, d.h. im Bezirk des Oberlandesgerichts (OLG), vorgenommen werden.

 

Beispiel:

Der Notar mit Amtssitz in Bochum kann nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des OLG Hamm Auswärtsbeurkundungen vornehmen. Der Notar kann auswärtige Amtsgeschäfte also z.B. in Münster, Detmold oder Siegen tätigen, nicht jedoch in Kiel (Bezirk Schleswig-Holsteinisches OLG), München (Bezirk OLG München) oder Aachen (Bezirk OLG Köln).

Im Übrigen kann es in höchst seltenen Ausnahmefällen vorkommen, dass der Notar mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten der betreffenden OLG oder bei erheblicher Gefahr in Verzug außerhalb des OLG-Bezirks Beurkundungen vornehmen darf.

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