Adoptionsantrag – Ihre Verbindung rechtlich absichern
In unserem Rechtssystem kann Familie nicht nur durch Geburt entstehen – sondern auch durch bewusste Entscheidung. Die Adoption eines Erwachsenen bietet die Möglichkeit, eine gewachsene, oft über viele Jahre bestehende persönliche Bindung rechtlich zu verfestigen. Anders als bei der Adoption von Minderjährigen steht hier nicht der Schutz eines Kindes im Mittelpunkt, sondern das Bedürfnis nach rechtlicher Absicherung, familiärer Zugehörigkeit und oft auch Gedanken an eine klare Nachlassregelung der Adoptiveltern.
Gerade in langjährigen sozialen Beziehungen – etwa zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Pflegekindern und ihren Bezugspersonen oder auch zwischen kinderlosen Paaren und nahestehenden Personen – kann die Erwachsenenadoption eine sinnvolle und verbindliche Lösung sein. Sie schafft ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere im Erb- und Steuerrecht.
Ob aus familiären, emotionalen oder erbrechtlichen Gründen – der Adoptionsantrag ist der erste und entscheidende Schritt auf dem Weg zu einer rechtlich anerkannten Eltern-Kind-Beziehung zwischen Erwachsenen. In diesem Artikel erhalten Sie Informationen zum Thema Adoption in Deutschland und die Rolle des Notars bei diesen wichtigen Themen.
Was ist eine Adoption?
Eine Adoption ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Personen, die nicht durch Abstammung miteinander verbunden sind. Sie schafft eine neue familiäre Beziehung mit weitreichenden rechtlichen Folgen – insbesondere im Erbrecht, im Unterhaltsrecht und im Namensrecht.
Während bei der Adoption von minderjährigen Kindern das Kindeswohl im Mittelpunkt steht, also der Schutz, die Förderung und die Versorgung des Kindes durch die neue Familie, verfolgt die Erwachsenenadoption einen anderen Zweck: Sie dient in erster Linie dazu, eine bereits gewachsene soziale und emotionale Bindung rechtlich zu verfestigen.
Oftmals handelt es sich dabei um langjährige familiäre oder elternähnliche Beziehungen, die bislang nur informell bestanden, etwa zwischen einem Stiefelternteil und dem Kind aus einer früheren Partnerschaft, zwischen Pflegepersonen und erwachsenen Pflegekindern oder zwischen langjährigen Wahlverwandten.
Unterschied zwischen der Adoption von Kindern und der Erwachsenenadoption
Ein wesentlicher Unterschied liegt in den rechtlichen Folgen: Bei der Adoption eines Kindes wird das bisherige Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie, also den leiblichen Eltern, durch die Annahme in der Regel vollständig aufgehoben (Volladoption). Bei der Erwachsenenadoption bleibt die rechtliche Verbindung zur Herkunftsfamilie meist bestehen, es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte „Volljährigenvolladoption“ nach § 1772 BGB – die aber nur in Ausnahmefällen zulässig ist, etwa wenn bereits in der Kindheit eine elternähnliche Beziehung bestand.
Durch die Erwachsenenadoption entsteht ein rechtlich anerkanntes Eltern-Kind-Verhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten – etwa in Bezug auf das Erbrecht und den Unterhalt. Sie ist daher nicht nur ein Ausdruck emotionaler Nähe, sondern auch ein verantwortungsvoller Schritt mit langfristigen rechtlichen Folgen für Annehmende und Anzunehmende. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Broschüre zum Thema Adoption, die Sie auf unserer Webseite herunterladen können.
Rechtliche Grundlage für den Adoptionsantrag
Die rechtliche Grundlage für den Adoptionsantrag bei Volljährigen findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wesentliche Vorschriften sind dabei insbesondere § 1767 BGB, der die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption regelt, sowie § 1768 BGB die Grundlage für das Adoptionsverfahren zur Annahme eines volljährigen Menschen, die auf einem gemeinsamen Antrag der beteiligten Personen beruht und in Deutschland eine gerichtliche Entscheidung erfordert. Weitere wichtige Regelungen betreffen die Wirkungen der Adoption im Hinblick auf bestehende Interessen (§ 1769 BGB) und die Wirkungen auf die Verwandten des Annehmenden (§§ 1770 ff. BGB).
Der Adoptionsantrag selbst muss schriftlich gestellt und durch einen Notar beurkundet werden. Im ersten Schritt muss dafür der Erfassungsbogen ausgefüllt werden, den Sie auf unserer Webseite finden. Der Notar übernimmt bei Adoptionen nicht nur die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen, sondern reicht den Antrag anschließend beim zuständigen Familiengericht ein. So ist sichergestellt, dass das Verfahren rechtskonform abläuft und alle formalen Erfordernisse erfüllt sind.
Der Adoptionsantrag – formelle Voraussetzungen und notarielle Beurkundung
Wer eine volljährige Person adoptieren möchte, muss gemeinsam mit der anzunehmenden Person einen formellen Antrag stellen. Beide Beteiligten – also der oder die Annehmende sowie die adoptierte Person – müssen diesem Antrag aktiv zustimmen. Dabei ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Antrag auf Adoption in notariell beurkundeter Form gestellt wird. Das bedeutet: Ohne einen Notar ist der Antrag rechtlich unwirksam.
m Rahmen der Beurkundung prüft der Notar auch die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten. Mit seiner Unterschrift leitet der Notar den Antrag an das zuständige Familiengericht weiter. Erst dieses spricht nach eingehender Prüfung die Adoption rechtskräftig aus.
Rechtliche Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption
Die Adoption eines Volljährigen ist nicht allein eine Formsache – sie bedarf einer sogenannten sittlichen Rechtfertigung im Sinne von § 1767 (1) BGB. Damit ist gemeint, dass zwischen der annehmenden und der anzunehmenden Person ein elternähnliches Verhältnis bestehen muss.
Es reicht also nicht aus, wenn sich zwei Personen gut verstehen oder eine freundschaftliche Beziehung pflegen – die Verbindung muss sozial, emotional und dauerhaft angelegt sein, vergleichbar mit einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung.
Keine formale, sondern eine gelebte Beziehung
Für das Familiengericht kommt es nicht auf das rein formale Auftreten der Beteiligten an, sondern auf deren tatsächliches Verhalten. Die Beziehung muss sich in der Vergangenheit durch gegenseitige Unterstützung und Verantwortung, emotionale Nähe und eine stabile Verbindung ausgezeichnet haben.
Eine bloße Absichtserklärung für die Zukunft reicht nicht aus – die Erwartung der Entwicklung einer solchen Bindung muss sich auf nachvollziehbare Umstände stützen.
Beispiele für solche Umstände sind:
- Regelmäßige Besuche und familiärer Kontakt
- Unterstützung im Alltag oder bei persönlichen Angelegenheiten
- Gemeinsame Urlaube, Feiertage oder Rituale
- Schriftliche oder telefonische Kommunikation über längere Zeit
- Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand in Krisenzeiten
Persönliche Begleitung durch den Notar
Ob die Voraussetzungen einer „sittlich gerechtfertigten“ Adoption vorliegen, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Daher ist es besonders wichtig, den Antrag sorgfältig vorzubereiten und die tatsächliche Beziehung der Partner nachvollziehbar darzulegen. Der Notar unterstützt Sie dabei, die richtigen Nachweise zusammenzustellen und Ihre persönlichen Beweggründe rechtlich überzeugend zu formulieren.
Welche Zustimmung ist für eine Adoption erforderlich?
Der Antrag erfordert nicht nur die Zustimmung der beiden Hauptbeteiligten, sondern oft auch die der Ehegatten oder Lebenspartner. Das Familiengericht wird außerdem prüfen, ob die Adoption für alle Beteiligten angemessen und sinnvoll ist. Dabei steht Ihre individuelle Lebenssituation im Fokus.
Ein Adoptionsantrag bei Volljährigen ist kein alltäglicher Vorgang. Er erfordert juristische Expertise, ein sensibles Verständnis für familiäre Beziehungen und präzise Vorbereitung. Als erfahrener Notar begleitet Dr. Durchlaub Sie persönlich durch diesen Prozess – vom ersten Beratungsgespräch, über individuelle Fragen bis zur Beurkundung des Antrags.
Wann kann ein Antrag auf Adoption abgelehnt werden?
Ein Antrag auf Erwachsenenadoption kann abgelehnt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht stimmig sind oder der Eindruck entsteht, dass andere Motive im Vordergrund stehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Partner kaum verständigen können, aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen, dem Ausland oder gesellschaftlichen Lebenswelten stammen oder kaum etwas über die persönlichen Hintergründe des jeweils anderen wissen.
Auch wenn der Anzunehmende aus dem Ausland stammt und sich zuvor erfolglos um Asyl in Deutschland bemüht hat oder der Annehmende in erster Linie eine Pflegekraft für das Alter oder finanzielle Absicherung sucht, spricht das gegen eine ernsthafte, elternähnliche Beziehung – die jedoch in Deutschland Voraussetzung für eine Adoption ist.
Gleiches gilt, wenn eine emotionale oder wirtschaftliche Abhängigkeit bewusst gefördert wird, etwa durch die Unterstützung von suchtkranken, arbeitslosen oder beeinflussbaren Personen. Und auch wenn steuerliche Vorteile oder die Fortführung von einem bestimmten Namen angestrebt werden, gilt: Das darf höchstens ein Nebenzweck sein – nicht das Hauptmotiv. Entscheidend ist immer, ob ein echtes, gewachsenes Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Fehlt dieses, wird der Antrag vom Familiengericht in der Regel abgelehnt.
Der Adoptionsantrag im Detail – Ablauf und Anforderungen
1. Beratung durch den Notar
Das Verfahren beginnt mit einer ausführlichen rechtlichen Beratung. Notar Dr. Durchlaub klärt mit Ihnen:
- Besteht eine sittlich gerechtfertigte Eltern-Kind-ähnliche Beziehung?
- Welche Form der Adoption kommt in Betracht (einfache oder starke Adoption)?
- Welche Rechtsfolgen sind gewünscht (z. B. Erbrecht, Namensrecht)?
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Welche Einwände könnten von Gericht oder Dritten kommen?
Die notarielle Beratung bildet die Basis für einen tragfähigen, rechtssicheren Antrag und klärt alle wichtigen Fragen.
2. Voraussetzungen für den Adoptionsantrag
a) Persönliche Voraussetzungen:
- Annehmender und Anzunehmender müssen volljährig sein.
- Beide müssen geschäftsfähig und einverstanden sein.
- Es muss eine sittlich gerechtfertigte Bindung vorliegen (keine reine Zweckadoption).
- Kein zu großer Altersunterschied ohne nachvollziehbare Erklärung.
b) Zustimmungserfordernisse:
- Der Adoptionsantrag muss von beiden Seiten persönlich unterschrieben werden.
- Ehegatten des Annehmenden oder Anzunehmenden müssen ihre Einwilligung geben.
- Bei starker Adoption (§ 1772 BGB): weitere gerichtliche Anforderungen und Bindungsnachweis seit Kindheit.
3. Beurkundung des Adoptionsantrags beim Notar
Der Antrag wird notariell beurkundet und enthält u. a.:
- Die persönlichen Daten beider Beteiligten
- Eine Beschreibung der bestehenden Beziehung
- Die gewünschte Adoptionsform
- Ggf. Regelungen zum Name (Annahme, Beibehaltung, Doppelname)
Der Notar prüft vorab alle rechtlichen Aspekte, sorgt für Vollständigkeit und leitet den Antrag anschließend für die Beantragung an das zuständige Familiengericht weiter.
4. Gerichtliches Adoptionsverfahren
Nach Eingang des Antrags prüft das Familiengericht nach der Beantragung:
- Liegen alle formellen Voraussetzungen vor?
- Ist die Adoption „sittlich gerechtfertigt“?
- Gibt es Einwände von Angehörigen?
- Besteht ein Missbrauchsverdacht (z. B. zur Steuerersparnis)?
Das Gericht hört beide Beteiligte persönlich an, ggf. auch weitere Zeugen oder Angehörige. Das Verfahren endet mit einem Beschluss, der die Adoption entweder bewilligt oder ablehnt.
5. Rechtsfolgen der Erwachsenenadoption
Wird dem Antrag stattgegeben, hat das folgende Konsequenzen:
- Entstehung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses
- Erbrechtliche Gleichstellung (gesetzliches Erbrecht, Rechte auf Pflichtteil)
- Namensänderung auf Wunsch (nicht zwingend)
- Gegenseitige Unterhaltspflichten
- Keine rechtlichen Verbindungen zu Geschwistern oder Großeltern
Bei der einfachen Erwachsenenadoption bleiben die bisherigen familiären Bindungen bestehen. Nur bei einer „starken“ Adoption erlöschen diese vollständig.
Fazit: Rechtssichere Erwachsenenadoption
Die Adoption eines Volljährigen ist weit mehr als ein formaler Akt – sie bringt weitreichende persönliche und rechtliche Folgen mit sich. Ziel ist es, ein bereits bestehendes, elternähnliches Verhältnis durch die Annahme rechtlich anzuerkennen und zu stärken.
Damit die Annahme gelingt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, etwa eine gewachsene persönliche Bindung, gegenseitiges Vertrauen und ein ernsthaftes familiäres Verhältnis. Wird die Adoption dagegen hauptsächlich aus steuerlichen, pflegerischen oder aufenthaltsrechtlichen Gründen angestrebt, kann der Antrag vom Gericht abgelehnt werden.
Ihr Notar unterstützt Sie dabei, Ihre Beweggründe klar zu formulieren und den Adoptionsantrag mit allen relevanten Informationen sorgfältig vorzubereiten. Durch eine umfassende rechtliche Beratung und die Begleitung des Verfahrens stellt er sicher, dass Ihre Erwachsenenadoption den gesetzlichen Anforderungen entspricht – individuell, verantwortungsbewusst und mit der nötigen Sorgfalt.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Adoptionsantrag
Expertenantworten von Notar Dr. Thomas Durchlaub, Bochum.
Wie stellt man einen Adoptionsantrag?
Ein Adoptionsantrag zur Adoption eines Kindes wird beim zuständigen Familiengericht gestellt. Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung des Antrags. Zuvor müssen die Eignung des Antragstellers sowie das Wohl des Kindes durch das Jugendamt oder eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle geprüft werden. In der Regel geht dem Antrag eine Adoptionspflegezeit voraus, in der das Kind bereits in der Familie lebt. Erst nach Ablauf dieser Phase kann der Antrag eingereicht werden.
Die Adoption eines Volljährigen ist in Deutschland möglich, wenn ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis besteht und die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Beide Parteien müssen zustimmen. Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt, meist schriftlich und formlos, idealerweise mit Unterstützung eines Notars oder Anwalts. Notwendige Unterlagen sind u.a. Ausweise, Geburtsurkunden und Einverständniserklärungen. Nach Prüfung und Anhörung entscheidet das Gericht. Die Adoption hat rechtliche Folgen, z. B. im Erbrecht oder bei Namensänderung.
Welche Unterlagen braucht man für eine Adoption von Volljährigen?
Zu den typischen Unterlagen gehören:
- Geburtsurkunden des / der Annehmenden
- Geburtsurkunde des / der Anzunehmenden
- ggfs. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Annehmenden
- ggfs. Heiratsurkunde der Annehmenden
- polizeiliches Führungszeugnis des / der Annehmenden
- amtsärztliche Zeugnisse des / der Annehmenden
- amtsärztliche Zeugnisse des / der Anzunehmenden
- Einkommensnachweise des / der Annehmenden
- Einkommensnachweise des / der Anzunehmenden
Die genauen Anforderungen können je nach Konstellation und Gericht leicht variieren. Notar Dr. Durchlaub stellt sicher, dass Ihr Antrag vollständig und korrekt eingereicht wird.
Wann ist ein Adoptionsantrag bei Erwachsenen sinnvoll?
Ein Adoptionsantrag bei Volljährigen kommt dann in Betracht, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine familiäre Bindung besteht oder angestrebt wird, die dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind entspricht. Häufige Konstellationen sind:
- Langjährige Pflegeverhältnisse
- Enge Bindungen zu Stiefkindern oder Patenkindern
- Patchwork-Familien
- Lebenspartner ohne biologische Verwandtschaft
- Erbrechtliche Gleichstellung eines nahestehenden Menschen
Im Mittelpunkt steht stets die Frage: Besteht ein ernsthaftes Eltern-Kind-Verhältnis? Der Adoptionsantrag dient dazu, dieses rechtlich abzusichern, wie zum Beispiel bei Stiefkindadoptionen – nicht etwa zur Steueroptimierung oder zur Umgehung anderer rechtlicher Pflichten.
Wer stellt einen Adoptionsantrag?
Der Antrag wird von der Person oder dem Ehepaar gestellt, die das Kind oder den Erwachsenen adoptieren möchten. Bei Ehepaaren erfolgt der Antrag gemeinsam (§ 1741 BGB). Einzelpersonen können ebenfalls adoptieren, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Was muss ich für eine Adoption eines Kindes machen?
Für die Adoption eines Kindes müssen Sie sich zunächst an das Jugendamt oder eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Dort erfolgt eine umfassende Eignungsprüfung. Nach erfolgreicher Vermittlung und Pflegezeit wird der Adoptionsantrag notariell beurkundet und beim Familiengericht eingereicht. Das Gericht entscheidet dann nach einer Anhörung über die Adoption des Kindes.
Wie adoptiert man ein volljähriges Kind?
Eine Erwachsenenadoption (§§ 1767–1772 BGB) unterscheidet sich von der Minderjährigenadoption. Sie ist möglich, wenn ein elternähnliches Verhältnis besteht oder hergestellt werden soll. Es muss ein ernsthaftes familiäres Band vorliegen – z. B. nach langjähriger Erziehungsbeziehung oder bei Stiefkindern.
Die Zustimmung des Erwachsenen ist zwingend erforderlich. Ein Antrag wird notariell beurkundet und beim Familiengericht eingereicht.
Wie beantragt man eine Erwachsenenadoption?
Auch bei der Erwachsenenadoption ist der Antrag beim Familiengericht einzureichen. Er bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Zustimmen müssen:
- der Anzunehmende (also die volljährige Person),
- der Ehepartner des Annehmenden (falls vorhanden),
- der Ehepartner des Anzunehmenden (falls vorhanden).
Ein Beratungsgespräch mit einem spezialisierten Notar, wie Dr. Durchlaub, empfiehlt sich frühzeitig.
Kann ich eine volljährige Person adoptieren?
Ja, das ist möglich. Die Adoption eines Volljährigen dient oft der rechtlichen Sicherung einer gewachsenen sozialen Eltern-Kind-Beziehung oder der erbrechtlichen Gleichstellung. Wichtig ist ein persönliches, familiäres Verhältnis, das einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung ähnlich ist. Das Gericht prüft insbesondere, ob die Adoption nicht vorrangig der Umgehung von Erb- oder Steuerrecht dient.
Wer muss bei einer Erwachsenenadoption zustimmen?
Folgende Personen müssen zustimmen (ggf. durch notarielle Erklärung):
- der Volljährige selbst (Anzunehmender),
- der Ehegatte des Annehmenden,
- der Ehegatte des Anzunehmenden.
Die Einwilligungen der leiblichen Eltern sind nicht erforderlich, es sei denn, das neue Verhältnis soll auch Auswirkungen auf deren Status haben (z. B. bei Volladoption mit Wirkung auf das Namensrecht).
Wie viel kostet eine Erwachsenenadoption?
Die Kosten setzen sich aus Notargebühren, Gerichtskosten und ggf. weiteren Beratungskosten und der Leistung des Notars zusammen. Das Team von Dr. Durchlaub erstellt auf Wunsch eine transparente Aufstellung der Kosten gemäß GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) für Ihren Termin.
Wie schnell geht eine Adoption eines Erwachsenen?
Die Dauer hängt vom jeweiligen Familiengericht ab, in der Regel kann mit 2 bis 6 Monaten gerechnet werden – sofern alle Unterlagen vollständig sind und keine umfangreiche Anhörung erforderlich ist. Mit professioneller Begleitung, etwa durch Notar Dr. Durchlaub, lassen sich Verzögerungen vermeiden.
Was sind Voraussetzungen für eine Adoption?
Grundlegende Voraussetzungen sind zum Beispiel:
- Mindestalter (i. d. R. 25 Jahre),
- persönliche und finanzielle Stabilität,
- familiäres Verhältnis bei Erwachsenenadoption,
- ggf. Zustimmung der leiblichen Eltern oder Ehepartner.
Was ist der Unterschied zwischen einem Adoptivkind und einer Erwachsenenadoption?
in Adoptivkind ist in der Regel minderjährig und wird von einer Adoptivfamilie adoptiert, um Schutz, Fürsorge und ein familiäres Umfeld zum Wohl des Kindes durch den Adoptionsbeschluss zu erhalten (§ 1741 BGB). Dabei erlischt das rechtliche Band von Kindern zu den leiblichen Eltern vollständig. Adoptionsvermittlungsstelle für Kinder ist in diesem Fall das Jugendamt.
Bei der Erwachsenenadoption steht, im Gegensatz zur Adoption minderjähriger Kinder, die rechtliche Anerkennung einer bereits gewachsenen, elternähnlichen Beziehung im Vordergrund (§ 1767 BGB). Die Verbindungen zur Herkunftsfamilie bleiben nach der Einwilligung meist bestehen.
