Erbschein beantragen

Der Erbschein stellt ein zentrales Rechtsdokument dar, das die Erbberechtigung offiziell nachweist. Notwendig wird dieser vor allem dann, wenn für die Regelung des Nachlasses kein Testament vorliegt oder dessen Gültigkeit rechtlich bestätigt werden muss. Durch den Erbschein erleichtern Sie wesentlich den Zugriff auf Bankkonten, die Umschreibung von Grundstücken und weitere vermögensrechtliche Transaktionen. Auch im Falle unklarer Erbverhältnisse bietet der Erbschein eine klare Rechtsgrundlage und schützt vor rechtlichen Komplikationen.

 
Anna Gilgenberg
Notarfachwirtin
Staatl. geprüfte Betriebswirtin
Ihre erste Ansprechpartnerin

I. Einleitung: Beantragung eines Erbscheins

Ein Todesfall in der Familie wirft viele Fragen auf mit denen sich Hinterbliebene trotz Trauer auseinandersetzen müssen. Eine davon ist oft, ob man einen Erbschein beantragen muss, um an das Erbe zu gelangen. Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das Sie als rechtmäßigen Erben oder Erbin ausweist. Mit diesem Nachweis können Hinterbliebene gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt belegen, dass sie zur Erbschaft berechtigt sind.

In diesem Beitrag erkläre ich klar und verständlich, wann ein Erbschein erforderlich ist, welche Unterlagen für die Beantragung des Erbscheins nötig sind, wie das Verfahren abläuft und welche Kosten entstehen. Ziel ist es, juristischen Laien einen Leitfaden an die Hand zu geben – von den Voraussetzungen über die Beantragung bis zum fertigen Erbschein.

II. Wann ist ein Erbschein nötig?

Nach einem Todesfall stellt sich die Frage, in welchen Fällen ein Erbschein zwingend notwendig ist und wann man darauf verzichten kann. Grundsätzlich gilt: Immer dann, wenn kein anderer eindeutiger Nachweis der Erbenstellung vorliegt, wird ein Erbschein benötigt. Im Folgenden die wichtigsten Fälle:

Beantragung eines Erbscheins ist dann erforderlich:

Es liegt kein notarielles Testament oder Erbvertrag vor

Gibt es kein öffentliches (notarielles) Testament oder keinen Erbvertrag, greift nach dem Erbrecht die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall verlangen Banken, Versicherungen oder Behörden häufig einen Erbschein als Nachweis, wer Erbe geworden ist. Ein handschriftliches (privates) Testament allein reicht oft nicht aus, da es erst durch das Nachlassgericht eröffnet und bestätigt werden muss.

Grundbuchangelegenheiten stehen an

Soll eine Immobilie auf die Erben umgeschrieben werden (Grundbuchberichtigung), ist ein Erbschein erforderlich, sofern kein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt, aus dem sich die Erbfolge direkt ergibt. Das Grundbuchamt akzeptiert ein eröffnetes notarielles Testament meist als Ersatz, aber bei nur handschriftlichen Verfügungen verlangt es in der Regel den Erbschein.

Nachlass bei Banken und Versicherungen

Viele Banken verlangen einen Erbschein, bevor sie Konten des Verstorbenen freigeben, es sei denn, es wurde zu Lebzeiten eine Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt. Auch Versicherungen (z. B. Lebensversicherungen) fordern häufig einen Erbschein, um die Auszahlung an die richtigen Erben vorzunehmen, sofern kein anderer Erbnachweis vorliegt.

Es ist kein Erbschein nötig, wenn:

Notarielles Testament oder Erbvertrag vorhanden

Ein notariell beurkundetes Testament des Erblassers oder ein Erbvertrag kann den Erbschein ersetzen. Diese Urkunden sind bereits öffentlich beglaubigt. Zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll (das vom Nachlassgericht erstellt wird, wenn das Testament eröffnet wird) dienen sie als Erbnachweis. In solchen Fällen können Erben direkt mit dem Testament und dem Eröffnungsdokument zu Banken oder dem Grundbuchamt gehen.

Vorsorgevollmacht oder Kontovollmacht existiert

Hat der Erblasser einer Vertrauensperson eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt (etwa für Bankkonten), kann diese Person oft ohne Erbschein auf Konten des Erblassers zugreifen. Die Vollmacht ersetzt dann den Erbnachweis, zumindest für die bevollmächtigten Geschäfte.

Klar geregelte Erbfolge durch Gerichtsbeschluss

In seltenen Sonderfällen – etwa wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist oder es einen gerichtlichen Beschluss über die Erbfolge gibt – kann ebenfalls auf den Erbschein verzichtet werden. Hier beruht die Legitimation dann auf diesen speziellen Dokumenten.

Wichtig: Sobald man einen Erbschein beantragt, gilt die Erbschaft als angenommen. Das bedeutet, dass man die Frist für die Ausschlagung (in der Regel 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls) verstreichen lässt. Wer unsicher ist, ob er das Erbe (z. B. wegen Schulden des Erblassers) antreten will, sollte daher zunächst keinen Erbschein beantragen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen.

III. Voraussetzungen und Unterlagen für die Beantragung des Erbscheins

Grundsätzlich kann jeder Erbe oder jede Erbin selbst den Antrag auf Erteilung des Erbscheins stellen. Wenn es mehrere Erben (eine Erbengemeinschaft) gibt, kann einer für alle den Antrag einreichen – oft wird dann ein gemeinschaftlicher Erbschein für eine Erbschaft erteilt, der alle Miterben ausweist.

Minderjährige Erben lassen den Antrag auf Erteilung des Erbscheins über ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Vormund) stellen. Wichtig: Pflichtteilsberechtigte, die durch Testament enterbt wurden und nur einen Pflichtteil verlangen können, dürfen keinen Erbschein beantragen, da sie nicht Erben sind.

Zuständig ist das Nachlassgericht, das ist in der Regel eine Abteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Dort kann man den Antrag persönlich zu Protokoll geben. Alternativ kann auch ein Notar oder eine Notarin den Erbscheinsantrag aufnehmen und an das Gericht weiterleiten – das ist oft bequemer, insbesondere wenn man nicht am Ort des Nachlassgerichts wohnt. In beiden Fällen gelten die gleichen inhaltlichen Anforderungen.

Welche Unterlagen werden für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins benötigt?

Für die Beantragung eines Erbscheins müssen verschiedene Dokumente und Angaben bereitgestellt werden. Folgende Unterlagen sollten Sie als Erbe oder Erbin vorbereiten:

  • Sterbeurkunde des Erblassers (Verstorbenen) – Nachweis des Todes und des Datums.
  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers – zur Identitätsfeststellung.
  • Nachweis der Verwandtschaft zum Erblasser – z. B. Familienstammbuch, Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde des Ehegatten. Diese Dokumente belegen, wer nach gesetzlicher Erbfolge erbberechtigt ist.
  • Ehegatten: Angabe zum Güterstand – falls der überlebende Ehepartner Erbe wird, muss der Güterstand (z. B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) angegeben werden, da er die Erbteilshöhe beeinflusst. Ein vorhandener Ehevertrag oder das Familienbuch kann hierzu dienen.
  • Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden): Liegt ein Testament vor, muss es im Original beim Nachlassgericht eingereicht werden. Für den Antrag reicht in der Regel eine beglaubigte Kopie des Testaments und das Eröffnungsprotokoll des Gerichts. Bei einem Erbvertrag gilt Entsprechendes.
  • Namen und Anschriften aller Erben: Das Gericht muss wissen, wer noch Erbe sein könnte. Listen Sie alle Miterben mit aktueller Adresse auf (z. B. Geschwister, weitere Kinder des Erblassers).
  • Nachweise für weggefallene Erben: Sollte ein eigentlich erbberechtigter Verwandter vorverstorben sein oder das Erbe ausgeschlagen haben, sind entsprechende Belege vorzulegen (etwa dessen Sterbeurkunde oder Ausschlagungsurkunde). So wird dokumentiert, warum diese Person nicht (mehr) Erbe ist.
  • Angaben zu eventuellen Rechtsstreitigkeiten: Falls bereits ein Gerichtsverfahren über das Erbe anhängig ist oder Unklarheiten bestehen (z. B. Anfechtung eines Testaments), sollten Sie dies im Antrag angeben und vorhandene Unterlagen von Ihrem Rechtsanwalt beifügen.
  • Eidesstattliche Versicherung: Im Rahmen des Antrags muss der Erbe an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Diese eidesstattliche Versicherung wird vom Nachlassgericht oder Notar abgenommen und protokolliert. Sie bestätigt beispielsweise, dass dem Antragsteller kein weiteres Testament bekannt ist und dass alle erbberechtigten Personen benannt wurden.

Unser Tipp: Es ist ratsam, alle Unterlagen vollständig zusammenzustellen, bevor man den Antrag einreicht. So vermeidet man Rückfragen und Verzögerungen. Der Notar oder die Nachlassabteilung des Amtsgerichts hilft beim Zusammenstellen der erforderlichen Dokumente und überprüft den Antrag auf Vollständigkeit.

IV. Ablauf des Verfahrens beim Nachlassgericht (§ 2353 BGB)

Ein Erbscheinverfahren ist das offizielle Verfahren zur Feststellung der Erbenstellung nach dem Tod einer Person in Deutschland. Es wird beim Nachlassgericht (Teil des Amtsgerichts) durchgeführt und endet mit der Ausstellung eines Erbscheins – einem amtlichen Dokument, das bestätigt, wer Erbe geworden ist und mit welchem Erbanteil. Ist der Antrag gestellt, beginnt beim Nachlassgericht das Erbscheinsverfahren, dabei läuft Folgendes ab:

Prüfung durch das Nachlassgericht

Das Nachlassgericht (beim Amtsgericht) prüft zunächst formal den Antrag auf Erteilung des Erbscheins und die Unterlagen. Es wird kontrolliert, ob alle erforderlichen Dokumente vorliegen und ob der Antragsteller tatsächlich als Erbe in Betracht kommt. Anhand von Testamenten oder der gesetzlichen Erbfolge ermittelt der Rechtspfleger, wer Erbe oder Erbin ist und in welcher Quote.

Gegebenenfalls zieht das Gericht das Zentrale Testamentsregister zu Rate, um sicherzustellen, dass kein unbekanntes Testament existiert. Wenn alles klar und widerspruchsfrei ist, kann im nächsten Schritt der Erbschein oder die Erbscheine erteilt werden.

Umgang mit Einwänden und Widersprüchen

Falls während des Verfahrens Unstimmigkeiten oder Konflikte auftreten, kann sich das Verfahren verlängern. Beispiele: Ein weiteres Testament taucht auf, ein anderer Angehöriger meldet Ansprüche an oder jemand bezweifelt die Wirksamkeit eines Testaments.

In solchen Fällen hört das Gericht die Beteiligten an. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat (z. B. ein enterbter naher Verwandter mit Zweifel an der Testamentsechtheit), kann gemäß Erbrecht Widerspruch gegen den Erbscheinantrag einlegen.

Dann muss das Gericht klären, wer tatsächlich erbberechtigt ist – notfalls in einem streitigen Erbscheinsverfahren. Solange solche Fragen nicht geklärt sind, wird kein Erbschein erteilt. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass ein bereits ausgestellter Erbschein falsch ist (z. B. weil ein späteres Testament gefunden wird), kann das Nachlassgericht den Erbschein wieder einziehen bzw. für ungültig erklären.

Wie lange dauert die Erteilung des Erbscheins?

Wie lange es dauert, bis man den Erbschein in den Händen hält, hängt von der Komplexität des Falls ab. In einfachen Fällen ohne Streitigkeiten und mit vollständigen Unterlagen kann der Erbschein oft innerhalb von wenigen Wochen ausgestellt werden – teilweise beträgt die Dauer für die Erteilung etwa 4–6 Wochen.

Muss das Gericht allerdings noch Ermittlungen anstellen oder treten Konflikte auf, kann es auch mehrere Monate in Anspruch nehmen. Wichtig ist, alle benötigten Nachweise für die Erbschaft beizubringen und eventuell erforderliche Mitwirkungen (z. B. Unterschriften weiterer Erben, Informationen oder Vollmachten) zügig zu erledigen, um keine Verzögerungen zu verursachen.

Wie viel kostet es, einen Erbschein zu beantragen?

Die Kosten für einen Erbschein sind gesetzlich festgelegt. Es gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses (dem sogenannten Geschäftswert) – also dem Reinnachlass, abzüglich Schulden.

Für die Ausstellung des Erbscheins fällt eine Gerichtsgebühr in Höhe eines einfachen Gebührensatzes (1,0) nach der Werttabelle an. Zusätzlich wird für die erforderliche eidesstattliche Versicherung in der Regel eine weitere Gebühr (ebenfalls 1,0) erhoben.

Konkret bedeutet das: Je höher der Wert des Nachlasses eines Erblassers, desto höher sind die Gebühren. Zum besseren Verständnis ein paar Beispiele:

  • Bei einem Nachlasswert von 10.000 € liegt die Gebühr für den Erbschein bei ca. 75 € und noch einmal ca. 75 € für die eidesstattliche Versicherung (insgesamt rund 150 €).
  • Bei 50.000 € Nachlasswert fallen etwa 165 € + 165 € an (also ca. 330 € gesamt).
  • Ist der Nachlass 200.000 € wert, muss man mit ungefähr 435 € + 435 € rechnen (rund 870 € insgesamt).

Diese Gebühren entstehen unabhängig davon, ob Sie den Erbschein über das Gericht oder über einen Notar beantragen – die Berechnung ist identisch. Beachten Sie jedoch: Beauftragen Sie einen Notar, um den Erbschein zu beantragen, kommen zu diesen Beträgen noch Gebühren für den Notar und die Mehrwertsteuer hinzu (für die notarielle Dienstleistung der Antragstellung).

Die reinen Gerichtskosten hingegen enthalten keine Mehrwertsteuer. In jedem Fall erhält man vom Gericht einen Kostenbescheid; viele Notare können die zu erwartenden Kosten und Gebühren im Voraus grob berechnen, sodass man von diesen Fragen nicht überrascht wird.

Erbschein Rechner

R2 2 - Erbschein
Verstorbener

V. Notarielle Tipps aus der Praxis

Zum Abschluss einige Hinweise und Tipps aus der notariellen Praxis, um häufige Fehler zu vermeiden und die Beantragung eines Erbscheins reibungslos zu gestalten:

  • Arten von Erbscheinen verstehen: Es gibt verschiedene Typen von Erbscheinen. Ein Alleinerbschein wird ausgestellt, wenn es nur einen einzigen Erben eines Erblassers gibt. Ein gemeinschaftlicher Erbschein wird beantragt, wenn mehrere Miterben vorhanden sind – er nennt alle Erben und deren Erbanteile. Ein Teilerbschein hingegen weist nur den Anteil eines einzelnen Erben aus einer Erbengemeinschaft aus. Überlegen Sie vor dem Antrag, welche Variante Sie benötigen. Im Zweifel berät der Notar, welcher Erbschein der richtige ist.
  • Immobilien richtig übertragen: Wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört, ist der Erbschein oft der Schlüssel, um das Grundbuch berichtigen zu lassen (also die Eigentumsumschreibung auf die Erben vorzunehmen). Liegt ein notarielles Testament vor, kann zwar direkt mit diesem Dokument und dem Eröffnungsprotokoll die Grundbuchberichtigung veranlasst werden. Gibt es das nicht, sollte der Erbschein zeitnah beantragt werden, damit keine Verzögerung bei einem geplanten Verkauf oder einer Beleihung der Immobilie entstehen.
  • Gemeinsam statt gegeneinander: Bei mehreren Erben eines Erblassers empfiehlt es sich, gemeinsam vorzugehen. Am besten stellen alle Erben einen gemeinschaftlichen Erbscheinsantrag oder erteilen zumindest einem Miterben Vollmacht, den Antrag für alle zu stellen. So erhalten alle zusammen einen einzigen Erbschein, was meist kostengünstiger und effizienter ist, als wenn jeder Erbe separat einen Teilerbschein beantragt. Zudem vermeidet man widersprüchliche Parallel-Anträge für Erbscheine.
  • Sorgfältige Vorbereitung: Füllen Sie den Antrag sorgfältig und wahrheitsgemäß aus. Alle relevanten Personen und Dokumente sollten berücksichtigt werden. Ein häufiger Fehler ist, versehentlich einen gesetzlichen Erben gemäß Erbrecht zu übergehen (z. B. ein unbekanntes entferntes Familienmitglied) oder ein vorhandenes Testament nicht anzugeben. Solche Versäumnisse können dazu führen, dass der Erbschein später eingezogen wird. Besser ist, alle Informationen offen zu legen. Der Notar hilft, den Überblick zu behalten und den Antrag korrekt zu formulieren.
  • Nicht vorschnell handeln: Wie erwähnt, gilt der Erbscheinsantrag als Annahme des Erbes. Prüfen Sie daher vorab, ob Sie das Erbe antreten wollen – insbesondere wenn der Nachlass überschuldet sein könnte. Ein übereilter Antrag kann dazu führen, dass Sie für Nachlassschulden haften. Nutzen Sie die sechswöchige Frist für die Ausschlagung weise. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann einschätzen, ob eine Ausschlagung sinnvoll ist. Erst wenn Sie sicher sind, dass Sie erben möchten, sollten Sie den Erbschein beantragen.
  • Grenzüberschreitend erben: Bei einem internationalen Erbfall genügt ein deutscher Erbschein oft nicht. Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ermöglicht es Erben, ihre Erbenstellung auch in anderen EU-Staaten problemlos mit dem Zeugnis nachzuweisen – etwa bei Immobilien, Bankguthaben oder Behördenkontakten im Ausland. Wir beraten Sie kompetent zur Beantragung und erläutern, wann ein Erbschein, wann ein Europäisches Nachlasszeugnis – oder beides – erforderlich ist.
  • Fachkundige Beratung nutzen: Die Unterstützung durch einen Notar kann den Prozess erheblich erleichtern. Notare kennen die Anforderungen der Gerichte genau. Sie können den Antrag korrekt aufsetzen, die eidesstattliche Versicherung gleich abnehmen und dafür sorgen, dass alles vollständig ist. So vermeiden Sie zeitaufwändige Rückfragen vom Gericht. Außerdem klärt der Notar, ob in Ihrem Fall vielleicht gar kein Erbschein nötig ist (etwa weil ein ausreichend beglaubigtes Testament vorliegt). Diese Expertise spart Zeit, Geld und Nerven.

VI. Fazit: der Erbschein als zentrales Dokument

Ein Erbschein ist oft das zentrale Dokument, um nach einem Todesfall handlungsfähig zu sein. Das Erbrecht kann entweder auf einer Verfügung von Todes wegen beruhen – etwa einem Testament oder Erbvertrag – oder sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben, wenn der Erblasser keine solche Verfügung hinterlassen hat. Einen Erbschein müssen Sie beantragen, wenn kein anderer klarer Erbnachweis existiert und Dritte (Banken, Grundbuchamt etc.) einen solchen Nachweis verlangen.

Liegt ein notarielles Testament oder eine vergleichbare Urkunde vor, kann der Erbschein in manchen Fällen entbehrlich sein. Die Antragstellung erfolgt beim Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnort des Verstorbenen oder bequem über einen Notar.

Wichtig sind vollständige Unterlagen: Sterbeurkunde, Personenstandsnachweise, eventuelle Testamente und die Versicherung an Eides statt. Das Verfahren beim Gericht ist in der Regel unproblematisch, solange alle Angaben stimmen und kein Streit unter den Beteiligten besteht. Zeitlich sollten Erben ein paar Wochen Geduld mitbringen; bei komplexen Nachlässen auch länger. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert und sind gesetzlich festgelegt, sodass man sie vorher ungefähr ermitteln kann.

Abschließend gilt: Scheuen Sie sich nicht, fachkundigen Rat einzuholen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Notar kann helfen, Fehler beim Thema Erbrecht zu vermeiden und Zeit zu sparen. Im sensiblen Thema Erbe steht Ihnen Notar Dr. Thomas Durchlaub mit Expertise zur Seite, um den Prozess so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Lassen Sie sich jetzt beraten – Notar Dr. Thomas Durchlaub unterstützt Sie fachkundig bei der Beantragung eines Erbscheins.

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