Vollmachten
Durch eine Vollmacht wird einer dritten Person eine bedeutsame Handlungsmöglichkeit eingeräumt, im Namen und für Rechnung des Ausstellers rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und sonstige Handlungen vorzunehmen. Daher ergeht regelmäßig der Rat, eine solche Vollmacht ausschließlich einer Person des Vertrauens zu erteilen und die Vollmachtsurkunde ihr auszuhändigen.
Notarielle Beurkundung einer Vollmacht
Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz der Formfreiheit inzwischen zahlreiche Ausnahmen definiert. So muss zum Beispiel beim Kauf oder Verkauf eines Grundstückes nach § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB neben dem entsprechenden Vertrag auch die Vollmacht für den Vertreter notariell beurkundet werden, sofern diese Vollmacht eine unwiderrufliche ist.
Vorgeschrieben ist die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ebenfalls bei der Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrages noch zur Gründung einer GmbH (§ 2 Abs. 2 GmbHG) und in manchen Fällen zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages (§ 492 Abs. 4 BGB).
Auch das Grundbuchamt erkennt bei Eintragungen im Grundbuch Vollmachten nur an, wenn die Unterschriften (mindestens) notariell beglaubigt sind (§ 29 Abs. 1 GBO). Geht es um einen Eintrag ins Handelsregister, muss zumindest die Unterschrift unter einer Vollmacht notariell beglaubigt werden.
Notarielle Beurkundung zur Absicherung
Vertretung bei Vertragsschließung

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Anna Gilgenberg
Notarfachwirtin und staatl. gepr. Betriebswirtin