Vollmachten

Durch eine Vollmacht wird einer dritten Person eine bedeutsame Handlungsmöglichkeit eingeräumt, im Namen und für Rechnung des Ausstellers rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und sonstige Handlungen vorzunehmen. Daher ergeht regelmäßig der Rat, eine solche Vollmacht ausschließlich einer Person des Vertrauens zu erteilen und die Vollmachtsurkunde ihr auszuhändigen.

Notarielle Beurkundung einer Vollmacht

Zwar sind die meisten Vollmachten grundsätzlich nicht beurkundungspflichtig, denn es gilt der Grundsatz, dass eine Vollmacht nicht der Form des Rechtsgeschäftes entsprechen muss, das mit der Vollmacht vorgenommen werden kann (§ 167 Abs. 2 BGB). Doch aufgrund der oft unzureichenden Dokumentation und fehlenden Beweissicherheit in ihrer Wirksamkeit ist dieser Grundsatz letztlich stark eingeschränkt.

Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz der Formfreiheit inzwischen zahlreiche Ausnahmen definiert. So muss zum Beispiel beim Kauf oder Verkauf eines Grundstückes nach § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB neben dem entsprechenden Vertrag auch die Vollmacht für den Vertreter notariell beurkundet werden, sofern diese Vollmacht eine unwiderrufliche ist.

Vorgeschrieben ist die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ebenfalls bei der Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrages noch zur Gründung einer GmbH (§ 2 Abs. 2 GmbHG) und in manchen Fällen zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages (§ 492 Abs. 4 BGB).

Auch das Grundbuchamt erkennt bei Eintragungen im Grundbuch Vollmachten nur an, wenn die Unterschriften (mindestens) notariell beglaubigt sind (§ 29 Abs. 1 GBO). Geht es um einen Eintrag ins Handelsregister, muss zumindest die Unterschrift unter einer Vollmacht notariell beglaubigt werden.



Anna Gilgenberg
Notarfachwirtin
Staatl. geprüfte Betriebswirtin
Ihre erste Ansprechpartnerin

Notarielle Beurkundung zur Absicherung

Auch wenn für eine entsprechende Vollmacht keine gesetzliche Pflicht zur notariellen Beurkundung besteht, empfiehlt sich diese zur Absicherung. Bei einer formlosen Vollmacht kann es vorkommen, dass in Unkenntnis wichtige Aspekte unzureichend oder falsch formuliert werden, der genaue Wunsch des Ausstellers der Vollmacht nicht mehr genau nachgewiesen werden kann und darüber hinaus seine Geschäftsfähigkeit nicht belegt ist. Diese Dinge sind aber von Bedeutung, sollte es aufgrund von Unstimmigkeiten zu späteren rechtlichen Auseinandersetzungen kommen.

Vertretung bei Vertragsschließung

Oft ist die Ausstellung einer Vollmacht in einer Rechtsangelegenheit notwendig, wenn jemand zu einer wichtigen Beurkundung aus terminlichen Gründen nicht anreisen kann. Sinnvoll ist es dann, dass die verhinderte Person bei dem Notar, der auch den die Rechtsangelegenheit betreffenden Vertrag aufgesetzt hat – zum Beispiel für den Immobilienerwerb – die Vollmacht verfassen und beurkunden lässt. Auf diese Weise wird der entsprechende Vertrag aufgrund Vorlage der Vollmacht sofort wirksam.
Laechelnde, blonde Frau, die einen Telefonhoerer an Ihr Ohr haelt

Haben Sie weitere Fragen?

Notar Dr. Thomas Durchlaub und seine Mitarbeiter beraten Sie gern zu allen Belangen der notariellen Beurkundung.

Ihre erste Ansprechpartnerin
Anna Gilgenberg
Notarfachwirtin und staatl. gepr. Betriebswirtin

Jetzt Termin vereinbaren