Adoption von Volljährigen ein „Gestaltungsmittel“?

Handschlag besiegelt Adoption von Volljährigen

Die Adoption, in Deutschland durch den Gesetzgeber nunmehr als Annahme als Kind bezeichnet, stellt die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden um dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung dar. Die Ursprünge dieser Regelung lagen nicht in der Adoption Neugeborener in eine Familie hinein unter Kindeswohlgesichtspunkten, sondern gründeten sich auf die Adoption Erwachsener zur Beschaffung eines Erben und zur Daseinssicherung im Alter.

Die Adoption einer volljährigen Person nach §1767 BGB bietet neben familienbezogenen auch nachlassrechtliche Vorteile. Durch die Adoption erwirbt die adoptierte Person dieselben Rechte wie ein leibliches Kind und kann Ansprüche aus dem Nachlass der Person geltend machen, die sie adoptiert hat. So können auch mittels Änderung der Erbschaftssteuerklasse und Erhöhung der Erbschaftssteuerfreibeträge steuerliche Vergünstigungen erzielt werden.

Grundsätzliches

Die Adoption eines Volljährigen setzt einen Antrag sowohl des Annehmenden (die Person, die adoptiert) als auch des Anzunehmenden/Angenommenen (die Person, die adoptiert wird) voraus. Die Form des jeweiligen Antrages richtet sich nach den Vorschriften der Annahme Minderjähriger (§ 1767 II BGB). Die notarielle Beurkundung eines solchen Antrages ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 1752 II 2 BGB). Notwendig ist auch die persönliche Anwesenheit beider Parteien, um beispielsweise die Geschäftsfähigkeit beurteilen zu können. Der Antrag kann einzeln oder gemeinsam gestellt werden, Zeitgleichheit ist nicht erforderlich.

Ehegatten können gemeinschaftlich die Adoption vornehmen, allein jedoch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1741 II BGB (ein Elternteil nimmt ein Kind des anderen an, ein Elternteil ist geschäftsunfähig oder unter 21 Jahre alt). Unverheiratete oder Geschiedene dürfen die Adoption ebenfalls nur allein vornehmen.

Die Adoption muss dem Wohl des Anzunehmenden dienen. Eine Prüfung durch das Familiengericht ist jedoch nur dann notwendig, wenn der Anzunehmende betreuungsbedürftig ist.

Nach § 1767 BGB bedarf die Adoption eines Volljährigen der „sittlichen Rechtfertigung”. Diese besteht dann, wenn zwischen den Beteiligten eine „dauerhafte seelisch-geistige Bindung im Sinne einer Eltern-Kind-Beziehung” besteht oder deren Entstehung zu erwarten ist. Liegt sie noch nicht vor, reicht eine bloße Versicherungen der zukünftige Absicht als Nachweis nicht aus. Die Erwartung muss sich auf „alle vergangenen und gegenwärtige Umstände“ stützen. Die Behauptung der inneren Verbundenheit muss also durch äußeres Verhalten bewiesen werden.

Ein Zusammenleben der Antragsteller ist nicht erforderlich. Allerdings muss eine „Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft” nachgewiesen werden, etwa durch wiederholte Besuche, Brief- und Telefonkontakte sowie belegte freundschaftliche Zuwendungen. Ausreichend für den Nachweis ist auch die Bereitschaft zu dauerhaftem, gegenseitigen und unbedingten Beistand. Im Gegensatz zu einer Minderjährigenadoption ist die Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit des Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption nicht von Bedeutung, während die Bedürftigkeit des Annehmenden die Annahme einer Beistandsgemeinschaft rechtfertigen kann.

Der Nachweis des Eltern-Kind-Verhältnisses

Beispiele für den Nachweis einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung sind:

Der Anzunehmende hat bereits längere Zeit in der Familie des Annehmenden als Minderjähriger gelebt, oder als noch der Fürsorge oder Beratung bedürftiger Heranwachsender.

Bei familiärer Bindung: Gemeinsamkeiten, dauernde innere Verbundenheit und Bereitschaft zu gegenseitigem unbedingten Beistand, der entsprechend den Lebensverhältnissen von Erwachsenen in unterschiedlichen Gestaltungen seinen Ausdruck finden kann.

Persönlicher Umgang in angemessenen Abständen, Teilnahme an Familienfesten, gegenseitige Mitteilung von wichtigen Familienereignissen. Brief- und Telefonkontakt können gegebenenfalls bei größeren Entfernungen ausreichend sein, aber ersetzen den persönlichen Kontakt nicht gänzlich.

Gegenseitiger, erheblicher und auf Dauer angelegter Beistand bei oder nach außerordentlichen Belastungen, etwa bei Todesfällen, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, bei schwerer Krankheit oder äußerer Not.

Fortsetzung des Lebenswerks des Annehmenden, insbesondere durch die Übernahme von Hof, Betrieb, Praxis oder Kanzlei, oder sonstige Einordnung in eine bestehende Familientradition, die sich in nachprüfbarer Weise abgebildet hat, wie etwa Wohnen auf dem Familienbesitz und dessen Erhaltung.

Wichtig: Besteht bereits eine Verwandtschaftsbeziehung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, müssen die Gründe für die Änderung in ein Eltern-Kind-Verhältnis konkret dargelegt werden. Außerdem darf es bei der Adoption von Verwandten zu keiner „Weg-Adoption” kommen, welche Beziehung zu den leiblichen Eltern des Anzunehmenden zerstört.

Die Ablehnung des Adoptionsantrages

Die Motive werden bei einer Erwachsenenadoption kritischer hinterfragt, als bei der Adoption von Minderjährigen. Folgende Hauptgründe können zur Ablehnung des Adoptionsantrag führen:
  • Unangemessener Altersabstand: Eine sittlich gerechtfertigte Fürsorge liegt nach dem für die Adoption geltenden Eltern-Kind-Bild nur dann vor, wenn der Annehmende älter als der Angenommene ist
  • Eine Schwiegerkindadoption, bei der die Eltern-Kind-Beziehung meist vom Fortbestand der sie vermittelnden Ehe abhängt: Ein unbedingtes Eltern-Kind-Verhältnis ist nur zu erwarten, wenn diese Schwägerschaftsbeziehung die Ehe überdauert hat oder die Schwiegereltern nach dem Tod der leiblichen Eltern zu „Ersatzeltern“ geworden sind
  • Beide Parteien können sich kaum verständigen.
  • Beide Parteien gehören sehr verschiedenen Kulturkreisen oder gesellschaftlichen Schichten an.
  • Beide Parteien kennen nicht die persönlichen Lebensumstände (Herkunft, Familie) der Ehegatten/Partner des anderen.
  • Der Anzunehmende hat sich erfolglos um politisches Asyl bemüht.
  • Der Annehmende hofft lediglich, dass der Anzunehmende ihn im Alter pflegt.
  • Der Annehmende hofft, durch die Adoption finanziell abgesichert zu werden.
  • Die Verfestigung vermeidbarer Abhängigkeiten, etwa durch Unterstützung eines Drogensüchtigen, Arbeitslosen oder Willensschwachen, rechtfertigten keine Adoption.
  • Dass durch die Adption ein Name fortgeführt oder Vermögen unter Ersparung von Schenkungs- oder Erbschaftssteuer weitergeleitet wird, darf Neben-, nicht aber Hauptzweck sein.

Einwilligung der Partner und Ehegatten

Für die Adoption eines Volljährigen bedarf es der Einwilligung der Ehegatten/Lebenspartner des Annehmenden und des Anzunehmenden. Die Eltern des Anzunehmende sind grundsätzlich nicht mehr einwilligungsbefugt.

Auswirkungen auf leibliche Verwandte

Anders als bei der Minderjährigenadoption tritt durch die Adoption eines Volljährigen keine Verwandtschaft des Angenommenen zu den Verwandten des Annehmenden ein. Damit wird auch zwischen dem Annehmenden und dem Ehegatten des Angenommenen keine Schwägerschaft begründet. Dasselbe gilt zwischen dem Angenommenen und dem Ehegatten des Annehmenden. Demgegenüber entsteht aber eine Schwägerschaft zwischen dem Annehmenden und den Ehegatten der Abkömmlinge des Angenommenen.

Den leiblichen Kindern des Annehmenden steht das Recht zu, im Adoptionsverfahren gehört zu werden, da sie von der Adoption rechtlich betroffen werden. Ihre Interessen müssen mit den Interessen des Annehmenden, des Anzunehmenden und dessen Kindern umfassend abgewogen werden. Im Vordergrund stehen vermögensrechtliche Interessen wie Unterhalt, Erb- und Pflichtteilsrecht, die durch die Annahme verkürzt werden.

Die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu seinen bisherigen Verwandten bleiben erhalten. Das gleiche gilt für sein Erbrecht.

Rechte und Pflichten

Zu den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des Angenommenen gegenüber seinen Kindern oder Eltern kommen die Unterhaltsverpflichtungen für den Annehmenden. Gleiches gilt umgekehrt. Es gelten für beide Parteien gegenseitige Erbrechte, Pflichtteilsrechte, Unterhaltsrechte und -pflichten, außerdem die für Verwandte und Verschwägerte geltenden Eheverbote, Mitwirkungsverbote und Zeugnisverweigerungsrechte.

Änderung des Namens

Der Anzunehmende erwirbt den Namen des Annehmenden; die alleinige Fortführung des bisherigen Familiennamens/Geburtsnamens ist grundsätzlich nicht möglich (§ 1757 Abs. 1 BGB). Das Voranstellen oder Anfügen des neuen Familiennamens ist möglich, sofern der Anzunehmende unter seinem bisherigen Namen beispielsweise im Beruf einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht hat. Grundsätzlich müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit einem Antrag auf Beibehalten des Familiennamens des Angenommenen stattgegeben wird.

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Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Signatur Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA
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