Die Adoption, in Deutschland durch den Gesetzgeber nunmehr als Annahme als Kind bezeichnet, stellt die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden um dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung dar. Die Ursprünge dieser Regelung lagen nicht in der Adoption Neugeborener in eine Familie hinein unter Kindeswohlgesichtspunkten, sondern gründeten sich auf die Adoption Erwachsener zur Beschaffung eines Erben und zur Daseinssicherung im Alter.
Die Adoption einer volljährigen Person nach §1767 BGB bietet neben familienbezogenen auch nachlassrechtliche Vorteile. Durch die Adoption erwirbt die adoptierte Person dieselben Rechte wie ein leibliches Kind und kann Ansprüche aus dem Nachlass der Person geltend machen, die sie adoptiert hat. So können auch mittels Änderung der Erbschaftssteuerklasse und Erhöhung der Erbschaftssteuerfreibeträge steuerliche Vergünstigungen erzielt werden.
Ehegatten können gemeinschaftlich die Adoption vornehmen, allein jedoch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1741 II BGB (ein Elternteil nimmt ein Kind des anderen an, ein Elternteil ist geschäftsunfähig oder unter 21 Jahre alt). Unverheiratete oder Geschiedene dürfen die Adoption ebenfalls nur allein vornehmen.
Die Adoption muss dem Wohl des Anzunehmenden dienen. Eine Prüfung durch das Familiengericht ist jedoch nur dann notwendig, wenn der Anzunehmende betreuungsbedürftig ist.
Nach § 1767 BGB bedarf die Adoption eines Volljährigen der „sittlichen Rechtfertigung”. Diese besteht dann, wenn zwischen den Beteiligten eine „dauerhafte seelisch-geistige Bindung im Sinne einer Eltern-Kind-Beziehung” besteht oder deren Entstehung zu erwarten ist. Liegt sie noch nicht vor, reicht eine bloße Versicherungen der zukünftige Absicht als Nachweis nicht aus. Die Erwartung muss sich auf „alle vergangenen und gegenwärtige Umstände“ stützen. Die Behauptung der inneren Verbundenheit muss also durch äußeres Verhalten bewiesen werden.
Ein Zusammenleben der Antragsteller ist nicht erforderlich. Allerdings muss eine „Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft” nachgewiesen werden, etwa durch wiederholte Besuche, Brief- und Telefonkontakte sowie belegte freundschaftliche Zuwendungen. Ausreichend für den Nachweis ist auch die Bereitschaft zu dauerhaftem, gegenseitigen und unbedingten Beistand. Im Gegensatz zu einer Minderjährigenadoption ist die Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit des Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption nicht von Bedeutung, während die Bedürftigkeit des Annehmenden die Annahme einer Beistandsgemeinschaft rechtfertigen kann.
Der Anzunehmende hat bereits längere Zeit in der Familie des Annehmenden als Minderjähriger gelebt, oder als noch der Fürsorge oder Beratung bedürftiger Heranwachsender.
Bei familiärer Bindung: Gemeinsamkeiten, dauernde innere Verbundenheit und Bereitschaft zu gegenseitigem unbedingten Beistand, der entsprechend den Lebensverhältnissen von Erwachsenen in unterschiedlichen Gestaltungen seinen Ausdruck finden kann.
Persönlicher Umgang in angemessenen Abständen, Teilnahme an Familienfesten, gegenseitige Mitteilung von wichtigen Familienereignissen. Brief- und Telefonkontakt können gegebenenfalls bei größeren Entfernungen ausreichend sein, aber ersetzen den persönlichen Kontakt nicht gänzlich.
Gegenseitiger, erheblicher und auf Dauer angelegter Beistand bei oder nach außerordentlichen Belastungen, etwa bei Todesfällen, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, bei schwerer Krankheit oder äußerer Not.
Fortsetzung des Lebenswerks des Annehmenden, insbesondere durch die Übernahme von Hof, Betrieb, Praxis oder Kanzlei, oder sonstige Einordnung in eine bestehende Familientradition, die sich in nachprüfbarer Weise abgebildet hat, wie etwa Wohnen auf dem Familienbesitz und dessen Erhaltung.
Wichtig: Besteht bereits eine Verwandtschaftsbeziehung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, müssen die Gründe für die Änderung in ein Eltern-Kind-Verhältnis konkret dargelegt werden. Außerdem darf es bei der Adoption von Verwandten zu keiner „Weg-Adoption” kommen, welche Beziehung zu den leiblichen Eltern des Anzunehmenden zerstört.
Den leiblichen Kindern des Annehmenden steht das Recht zu, im Adoptionsverfahren gehört zu werden, da sie von der Adoption rechtlich betroffen werden. Ihre Interessen müssen mit den Interessen des Annehmenden, des Anzunehmenden und dessen Kindern umfassend abgewogen werden. Im Vordergrund stehen vermögensrechtliche Interessen wie Unterhalt, Erb- und Pflichtteilsrecht, die durch die Annahme verkürzt werden.
Die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu seinen bisherigen Verwandten bleiben erhalten. Das gleiche gilt für sein Erbrecht.
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Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA