Notar für Erbrecht Bochum
Ein Notar für Erbrecht ist Ihr kompetenter Ansprechpartner. Stirbt ein Mensch, der kein rechtsgültiges Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge nach dem deutschen Erbrecht (BGB, Buch 5, §§ 1922 bis 2385). Das kann für den Partner oder Ehegatten des Verstorbenen unter Umständen nachteilige Folgen haben.
Deutlich wird es am Beispiel der gemeinsamen Immobilie. Nach dem Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland sind im Todesfall einer Person nicht nur deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, sondern auch die gemeinsamen Kinder (Mit-)Erben und damit Miteigentümer des gemeinsamen Hauses. Sind keine Kinder vorhanden, können gemäß der Erbfolge auch entfernte Verwandte (z.B. Eltern und wenn diese vorverstorben sind auch Geschwister oder wenn auch diese Vorverstorben sind, Nichten und Neffen Anspruch auf einen Anteil an der Immobilie und des übrigen Vermögens haben.
Die gesetzliche Erbfolge
Erben der ersten Ordnung
Zu den Erben der sogenannten ersten Ordnung zählt die gesetzliche Erbfolge die sogenannten Abkömmlinge des Erblassers; das sind dessen (leibliche oder adoptierte) Kinder, aber auch dessen Enkel (wenn die Kinder nicht mehr vorhanden sind). Schlagen die Kinder das Erbe aus oder sind sie bereits verstorben, sind deren Kinder – die Enkelkinder des Erblassers – berechtigt, die Erbschaft zu erhalten usw.Erben zweiter Ordnung
Ist die Situation gegeben, dass keine Erben erster Ordnung vorhanden sind oder das Erbe ausgeschlagen wird, kommen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Die Erben erster Ordnung schließen daher die Erben zweiter Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und wieder ersatzweise ihre Nachkommen. In diesem Fall sind dies dann die Geschwister des Erblassers. Hat ein Erblasser daher keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) und sind dessen Eltern verstorben, dann können Geschwister (und wenn diese bereits verstorben sind, die Abkömmlinge der Geschwister, also Neffen und Nichten) gesetzliche Erben werden.Erben weiterer Ordnungen
Zu den Erben der weiteren Ordnungen zählen die weiteren Angehörigen, wie die Großeltern der Erblasser und ersatzweise ihre Nachkommen sowie die Urgroßeltern usw.Ehepartner als Erben
Ein gesetzliches Erbrecht hat (neben den Erben erster bzw. weiterer Ordnung) außerdem der Ehepartner bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die maßgebliche Erbquote des Ehegatten (Anteil am Nachlass) hängt vom Güterstand der Ehe- bzw. Lebenspartner ab. Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners beträgt ¼ des Nachlasses. Hat er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (also keinen Ehevertrag gehabt), erhöht sich die Erbquote um ein weiteres ¼ (als pauschalierter Zugewinnausgleich) auf ½ Erbanteil. Den übrigen Erbteil teilen sich die Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, verteilt sich der Rest der Erbquote auf die Erben zweiter Ordnung. Sind die Kinder noch minderjährig, kann es zur Folge haben, dass gerichtliche Genehmigungen erforderlich werden.Unverheiratete Partner
Die Regel der gesetzlichen Erbfolge schließt Partner, die nicht verheiratet sind, aus dem gesetzlichen Erbrecht aus. Dabei spielt es für den Gesetzgeber keine Rolle, wie lange die Partnerschaft bestanden hat, der nichteheliche Partner hat keinen gesetzlichen Anspruch auf das Vermögen.Erbrecht und Vermögensnachfolge: Das Testament
Hinweis zum Testament
Ein nicht notariell beurkundetes Testament bedeutet auch, dass die Erben später das Verfahren um den Erbschein gerichtlich durchführen lassen müssen. Dies ist mit Kosten und einem nicht unerheblichen zeitlichen Verzug verbunden, über das Vermögen der Erbschaft verfügen zu können.Erbrecht und Erbvertrag: Alternative zum Testament
Der Pflichtteil im Erbrecht – und dessen Verzicht
Die Schenkung
Schenkungen und andere Formen der Überlassung von Vermögen müssen notariell beurkundet werden. Dazu kann der Notar über den Inhalt des Vertrags beraten und auf Risiken für die schenkende Partei hinweisen.
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