Notar für Erbrecht
Stirbt ein Mensch, der kein gültiges Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge nach dem deutschen Erbrecht (BGB, Buch 5, §§ 1922 bis 2385). Das kann für den Partner oder Ehegatten des Verstorbenen unter Umständen nachteilige Folgen haben.
Deutlich wird es am Beispiel der gemeinsamen Immobilie. Nach deutschem Erbrecht können im Todesfall einer Person nicht nur deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, sondern auch die gemeinsamen Kinder Miteigentümer des gemeinsamen Hauses sein. Je nach Situation können gemäß der Erbfolge auch entfernte Verwandte Anspruch auf einen Anteil an der Immobilie oder des übrigen Vermögens haben.
Erbrecht und Vermögensnachfolge: Das Testament
Der Notar kann hierzu beraten und das Testament notariell beurkunden. Rechtlich verpflichtend ist die notarielle Beurkundung eines Testamentes nicht. Der Notar unterstützt jedoch bei der Abfassung und sorgt dafür, dass keine rechtlich unklaren Formulierungen verwendet werden. Rechtliche Unklarheiten müssten sonst später vom Nachlassgericht ausgelegt bzw. im Rahmen eines häufig langwierigen und teuren Rechtsstreits gerichtlich geklärt werden.
Hinweis zum Testament
Ein nicht notariell beurkundetes Testament bedeutet auch, dass die Erben später das Verfahren um den Erbschein gerichtlich durchführen lassen müssen.Erbrecht und Erbvertrag: Alternative zum Testament
Erbverträge müssen zwischen mindestens zwei Parteien geschlossen werden. In der Regel schließen Ehepartner einen Erbvertrag als Ergänzung zum Ehevertrag, doch auch nicht miteinander verheiratete Personen können einen solchen Vertrag schließen. Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur von beiden Vertragspartnern geändert werden. Die notarielle Beurkundung eines Erbvertrages ist verpflichtend. Grundsätzlich ist der notarielle Erbvertrag (geringfügig) kostengünstiger als ein Testament, da die Gebühren für die amtliche Verwahrung entfallen.
Der Pflichtteil im Erbrecht – und dessen Verzicht
Auch bei Ehepartnern, die Kinder aus vorhergehenden Beziehungen haben und sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen, kann ein Vertrag über den Verzicht auf den Pflichtanteil zu Lebzeiten sinnvoll sein. Der Vertrag über den Pflichtteilverzicht muss notariell beurkundet werden.
Die Schenkung
Für den Schenkenden gilt es, bei Vertragsabschluss auch für sich selbst Vorsorge zu treffen. So kann im Schenkungsvertrag über ein Wohngebäude etwa das Einräumen des Wohnrechts zu Lebzeiten oder des Nießbrauches für den Schenkenden festgelegt werden, die Zusage von Betreuung und Pflege im Alter oder von entsprechenden Rentenzahlungen.
Schenkungen und andere Formen der Überlassung von Vermögen müssen notariell beurkundet werden. Dazu kann der Notar über den Inhalt des Vertrages beraten und auf Risiken für die schenkende Partei hinweisen.

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