Notar für Erbrecht Bochum

Ein Notar für Erbrecht ist Ihr kompetenter Ansprechpartner. Stirbt ein Mensch, der kein rechtsgültiges Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge nach dem deutschen Erbrecht (BGB, Buch 5, §§ 1922 bis 2385). Das kann für den Partner oder Ehegatten des Verstorbenen unter Umständen nachteilige Folgen haben.

Deutlich wird es am Beispiel der gemeinsamen Immobilie. Nach dem Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland sind im Todesfall einer Person nicht nur deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, sondern auch die gemeinsamen Kinder (Mit-)Erben und damit Miteigentümer des gemeinsamen Hauses. Sind keine Kinder vorhanden, können gemäß der Erbfolge auch entfernte Verwandte (z.B. Eltern und wenn diese vorverstorben sind auch Geschwister oder wenn auch diese Vorverstorben sind, Nichten und Neffen Anspruch auf einen Anteil an der Immobilie und des übrigen Vermögens haben.

 
Anna Gilgenberg
Notarfachwirtin
Staatl. geprüfte Betriebswirtin
Ihre erste Ansprechpartnerin

Die gesetzliche Erbfolge

Jede natürliche Person hat nach seinem Tod einen Rechtsnachfolger als Erben für seinen Nachlass. Werden der oder die Erben nicht selbst bestimmt, ist die Regelung der Erbfolge durch den Gesetzgeber festgelegt. Dies ist die gesetzliche Erbfolge. Hier spielt der Verwandtschaftsgrad der Angehörigen zu den Verstorbenen die entscheidende Rolle.

Erben der ersten Ordnung

Zu den Erben der sogenannten ersten Ordnung zählt die gesetzliche Erbfolge die sogenannten Abkömmlinge des Erblassers; das sind dessen (leibliche oder adoptierte) Kinder, aber auch dessen Enkel (wenn die Kinder nicht mehr vorhanden sind). Schlagen die Kinder das Erbe aus oder sind sie bereits verstorben, sind deren Kinder – die Enkelkinder des Erblassers – berechtigt, die Erbschaft zu erhalten usw.

Erben zweiter Ordnung

Ist die Situation gegeben, dass keine Erben erster Ordnung vorhanden sind oder das Erbe ausgeschlagen wird, kommen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Die Erben erster Ordnung schließen daher die Erben zweiter Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und wieder ersatzweise ihre Nachkommen. In diesem Fall sind dies dann die Geschwister des Erblassers. Hat ein Erblasser daher keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) und sind dessen Eltern verstorben, dann können Geschwister (und wenn diese bereits verstorben sind, die Abkömmlinge der Geschwister, also Neffen und Nichten) gesetzliche Erben werden.

Erben weiterer Ordnungen

Zu den Erben der weiteren Ordnungen zählen die weiteren Angehörigen, wie die Großeltern der Erblasser und ersatzweise ihre Nachkommen sowie die Urgroßeltern usw.

Ehepartner als Erben

Ein gesetzliches Erbrecht hat (neben den Erben erster bzw. weiterer Ordnung) außerdem der Ehepartner bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die maßgebliche Erbquote des Ehegatten (Anteil am Nachlass) hängt vom Güterstand der Ehe- bzw. Lebenspartner ab. Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners beträgt ¼ des Nachlasses. Hat er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (also keinen Ehevertrag gehabt), erhöht sich die Erbquote um ein weiteres ¼ (als pauschalierter Zugewinnausgleich) auf ½ Erbanteil. Den übrigen Erbteil teilen sich die Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, verteilt sich der Rest der Erbquote auf die Erben zweiter Ordnung. Sind die Kinder noch minderjährig, kann es zur Folge haben, dass gerichtliche Genehmigungen erforderlich werden.

Unverheiratete Partner

Die Regel der gesetzlichen Erbfolge schließt Partner, die nicht verheiratet sind, aus dem gesetzlichen Erbrecht aus. Dabei spielt es für den Gesetzgeber keine Rolle, wie lange die Partnerschaft bestanden hat, der nichteheliche Partner hat keinen gesetzlichen Anspruch auf das Vermögen.

Erbrecht und Vermögensnachfolge: Das Testament

Zur Sicherung der eigenen Wünsche über den Tod hinaus empfiehlt sich das Verfassen eines Testaments. Das Testament kann vom Erblasser allein oder gemeinschaftlich mit dem Ehepartner verfasst werden. Der Notar kann hierzu beraten und das Testament notariell beurkunden. Rechtlich verpflichtend ist die notarielle Beurkundung der Testamente nicht. Der Notar unterstützt jedoch bei der Abfassung und sorgt dafür, dass keine rechtlich unklaren Formulierungen verwendet werden. Rechtliche Unklarheiten müssten sonst später vom Nachlassgericht ausgelegt bzw. im Rahmen eines häufig langwierigen und teuren Rechtsstreits gerichtlich geklärt werden. Ferner bestehen bei einem notariellen Testament keine Zweifel über seine formelle Wirksamkeit. Bei einem handschriftlichen, privaten Testament kann z.B. die Urheberschaft oder der Umstand, dass dieses komplett durch den Erblasser geschrieben worden ist, bestritten werden. Die Beweislast haben in diesem Fall die in dem Testament Bedachten, die sich auf dessen Wirksamkeit berufen.  
Anna Gilgenberg
Notarfachwirtin
Staatl. geprüfte Betriebswirtin
Ihre erste Ansprechpartnerin

Hinweis zum Testament

Ein nicht notariell beurkundetes Testament bedeutet auch, dass die Erben später das Verfahren um den Erbschein gerichtlich durchführen lassen müssen. Dies ist mit Kosten und einem nicht unerheblichen zeitlichen Verzug verbunden, über das Vermögen der Erbschaft verfügen zu können.

Erbrecht und Erbvertrag: Alternative zum Testament

Wird kein Testament gewünscht, ist ein Erbvertrag die Alternative. Wie im Testament haben die Verfasser die Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und selbst zu bestimmen, wer Immobilien und sonstiges Vermögen erben soll. Diese Verfügung ist – wie im Testament – lediglich eingeschränkt durch das Recht der nächsten Verwandten auf den gesetzlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB). Erbverträge müssen zwischen mindestens zwei Parteien geschlossen werden. Ehepartner können einen Erbvertrag als Ergänzung zum Ehevertrag schließen. Auch nicht miteinander verheiratete Personen können einen solchen Vertrag schließen. Änderungen an einem Erbvertrag können grundsätzlich nur von beiden Vertragspartnern vollzogen werden. Ist ein Rücktrittsrecht vereinbart, kann eine Partei auch einseitig vom Erbvertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist jedoch notariell zu beurkunden und durch einen Gerichtsvollzieher der anderen Partei zustellen zu lassen, damit er wirksam ist.

Der Pflichtteil im Erbrecht – und dessen Verzicht

Wer nicht (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbe wird und zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, hat Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im deutschen Erbrecht ist unter besonderen Umständen auch die Möglichkeit des vertraglichen Verzichts auf den Pflichtteil gegeben (§ 2346, Abs. 2 BGB). Ein solcher Vertrag setzt das Einvernehmen beider Parteien voraus und kann (muss nicht) mit einer Abfindung einhergehen. Der vertragliche Pflichtteilverzicht wird z.B. häufig im Fall von im Nachlass vorhandenen Unternehmen bzw. Anteilen von Unternehmen notwendig, bei denen das komplette Betriebsvermögen für den Fortbestand unverzichtbar ist. Auch bei Ehepartnern, die Kinder aus vorhergehenden Beziehungen haben und sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen, kann ein Vertrag über den Verzicht auf den Pflichtanteil zu Lebzeiten sinnvoll sein. Der Vertrag über den Pflichtteilverzicht muss notariell beurkundet werden.

Die Schenkung

Im Rahmen der Planung der Vermögensnachfolge gibt es neben dem Erbfall eine Reihe von Möglichkeiten, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten an bestimmte Personen zu übertragen. Das spielt vor allem beim Überlassen von bebauten und nicht bebauten Grundstücken (Immobilien) eine große Rolle. Eine häufige Form dieser sogenannten „vorweggenommenen Erbfolge” ist die Schenkung. Unter Verwandten können bei einer Schenkung und anderen Formen der Übertragung auch steuerliche Freibeträge genutzt werden. Die nach Schenkungssteuerklassen gestaffelten Beiträge können während eines Zeitraums von 10 Jahren jeweils erneut ausgenutzt werden. Für Personen, die schenken, gilt es, bei Vertragsabschluss auch für sich selbst Vorsorge zu treffen. Auf diese Weise kann im Schenkungsvertrag über ein Wohngebäude etwa das Einräumen des Wohnrechts zu Lebzeiten oder des Nießbrauches für den Schenkenden festgelegt werden, oder auch die Zusage von Betreuung und Pflege im Alter oder von entsprechenden Rentenzahlungen.

Schenkungen und andere Formen der Überlassung von Vermögen müssen notariell beurkundet werden. Dazu kann der Notar über den Inhalt des Vertrags beraten und auf Risiken für die schenkende Partei hinweisen.

Kosten der Notare für Erbrecht

Die Gebühren, die Notare für ihre Tätigkeit erheben müssen, sind gesetzlich bundesweit verpflichtend geregelt und folgen einem festgelegten sozialen Gebührensystem. Dabei gilt: Je größer die Vermögenswerte, desto höher sind die anfallenden Kosten. Die Gebühren steigen jedoch nicht proportional mit den Werten, sondern umso weniger, je höher der Gegenstandswert ist. Die Kosten für die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen sind daher bei jedem Notar in Deutschland gleich. Die Beratung eines Notars sowie die Erstellung des Entwurfs sind in der Gebühr der Beurkundung enthalten. Notar Dr. Durchlaub in Bochum gibt Ihnen gerne Auskunft über die Kosten. Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie außerdem hier.

Broschüre Erbrecht

Ratgeber

Jede fünfte Erbschaft in Deutschland soll künftig über einer Viertelmillion Euro liegen. Immobilien-Nachlässe werden immer häufiger, sie sollen bald in jedem zweiten Erbe enthalten sein. Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge passen in Zeiten zunehmender Erbschaftsteuerbelastungen und Patchworkfamilien immer weniger auf die heutigen Lebenssachverhalte, sodass maßgeschneiderte und testamentarisch abgesicherte Nachfolgekonzepte erforderlich sind. Die Bedeutung von Erben und Vererben steigt immer mehr und damit auch das Informationsbedürfnis von Erblassern und Erben und die Anforderungen an eine kluge Beratung. Hinterlassen Sie mehr als ihr Vermögen.
Ratgeber Erbrecht
Laden Sie sich unsere Broschüre zum Thema Erbrecht herunter
Broschüre herunterladen

Notare für Erbrecht aufsuchen

Man findet Notare für Erbrecht in Bochum, Essen, Düsseldorf oder Dortmund. Das Gesetz sieht vor, dass jeder deutsche Notar Beurkundungen für jeden Beteiligten durchführen kann. Sie können selbst wählen, welchen Notar sie aufsuchen möchten. Wo sich der Gegenstand befindet, ist dabei nicht relevant. Bedenken Sie, dass Notare nur in ihrem Amtsbezirk, dem Amtsgerichtsbezirk, in dem sich seine Amtsstelle befindet, beurkunden dürfen. Sie selbst haben aber natürlich die Wahl, ob Sie z.B. von Dortmund Kley, Salingen, Hombruch oder Eichlingenhofen eine Geschäftsstelle in Dortmund aufsuchen oder sich z.B. nach Bochum orientieren.

Kontakt zu einem Notar für Erbrecht Bochum

Benötigen Sie eine Beratung rund um die Themen Erbrecht, Vermögensnachfolge und Testament? Melden Sie sich gerne für eine Erstberatung. Wir ermitteln mit Ihnen den Sachverhalt und Ihren Willen und beraten Sie bei der Gestaltung und Formulierung Ihrer letztwilligen Verfügung.

Weitere Themen am Lebensende können nicht nur das Vererben von Vermögen, sondern ebenfalls Bestattungsverfügungen (in denen die Modalitäten der Bestattung angeordnet werden) und die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügungen darstellen. Informieren Sie sich gern auf unserer Seite und nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit uns auf.

Sie finden uns vor Ort zentral in Bochum gelegen im exzenterhaus bochum auf der Universitätsstraße 600 Meter hinter dem Hauptbahnhof stadtauswärts. Unser Notariat ist sowohl mit dem Auto als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen und hält Parkplätze für Sie bereit. Wir freuen uns darauf, Sie begrüßen zu dürfen!

Laechelnde, blonde Frau, die einen Telefonhoerer an Ihr Ohr haelt

Haben Sie weitere Fragen?

Notar Dr. Thomas Durchlaub und seine Mitarbeiter beraten Sie gern zu allen Belangen der notariellen Beurkundung. Ihre erste Ansprechpartnerin Anna Gilgenberg Notarfachwirtin und staatl. gepr. Betriebswirtin
Jetzt Termin vereinbaren