Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten

Im Zusammenhang mit Eheverträgen und Vermögensübertragungen werden wir auch häufig nach Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten gefragt.

Hinweis: Da es in einer Patientenverfügung um medizinische Angelegenheiten geht, ist der erste Ansprechpartner der Hausarzt oder ein Facharzt. Allein für die rechtliche Beratung und die exakte Formulierung im Dokument kann der Notar hinzugezogen werden.

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine persönliche Willenserklärung, in der der Verfasser schriftlich seine Wünsche darüber niederlegt, was er im Fall von unheilbarer Erkrankung an medizinischen Maßnahmen wünscht oder welche medizinischen Maßnahmen unterlassen werden sollen.

Sie ist gedacht für eine Situation, in der der Verfasser aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, sich zu äußern oder Entscheidungen zu treffen.

Die Vorsorgevollmacht

Ist ein Mensch aufgrund einer Behinderung oder einer Erkrankung nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbstverantwortlich wahrzunehmen, wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt (§ 1896 BGB). Mit einer Vorsorgevollmacht kann man bereits im Vorfeld bestimmen, wer dieser Betreuer im Ernstfall sein soll – zum Beispiel ein leibliches Kind oder eine andere Person des Vertrauens. In der Vorsorgevollmacht kann auch festgelegt werden, welche Befugnisse der Betreuer bekommt und welche nicht.

Anna Gilgenberg
Notarfachwirtin
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Wichtige Befugnisse in einer Vorsorgevollmacht…

… sind beispielsweise das Abschließen von Verträgen, die Verwaltung des Vermögens, das Erledigen von Bankgeschäften, das Abholen und Öffnen von Postsendungen oder das Abholen von Dokumenten bei einer Behörde.

Regelung der Befugnisse in einer Vorsorgevollmacht

Der Betreuer sollte die Erlaubnis erhalten, im Namen der zu betreuenden Person umfassend Auskunft von Ärzten verlangen zu dürfen, die Zustimmung zu ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen zu geben sowie die Entscheidung zum Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu treffen – letzteres entsprechend dem, was die zu betreuende Person in ihrer Patientenverfügung niedergelegt hat.

Damit stets im Sinne der zu betreuenden Person entschieden wird, ist es wichtig, die Befugnisse im Einzelnen und im Detail schriftlich festzulegen. Eine Vorsorgevollmacht wird in der Praxis häufig erst dann anerkannt, wenn sie dem benannten Betreuer ausgehändigt wird. Sie kann auf Lebensdauer, aber auch über den Tod hinaus erteilt werden. Ein Widerruf für die Zukunft ist ebenfalls möglich.

Die Generalvollmacht

Für den Fall persönlicher Handlungsunfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung kann einer bestimmten Person auch eine „Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten” ausgestellt werden. Diese Generalvollmacht ist im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht sofort gültig. Generalvollmachten sind speziell im betrieblichen Bereich sinnvoll, um die unternehmerischen Abläufe nicht zu gefährden.

Im privaten Bereich bergen sie oft das Risiko, dass durch das Fehlen detaillierter Vorgaben nicht im Sinne der zu betreuenden Person gehandelt wird. Zudem deckt eine Generalvollmacht bestimmte Bereiche nicht ab, etwa die Entscheidungsbefugnis bei bestimmten Heilbehandlungen, medizinischen Eingriffen, oder zur Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen. Diese Befugnisse müssen gesondert formuliert werden.

Die Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung kann man für den Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit eine Person festlegen, die die Betreuung übernimmt, aber auch Personen ausschließen, die dies auf keinen Fall tun sollen. Die Betreuungsverfügung gilt als Willenserklärung im juristischen Sinn und wird im Unterschied zur Vorsorgevollmacht vom Betreuungsgericht kontrolliert. Der darin festgelegte Betreuer fungiert nicht als direkter rechtlicher Vertreter der zu betreuenden Person, sondern als benannter Betreuer im Rahmen eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens.

Notarielle Beurkundung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten

Für Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten oder Betreuungsverfügungen gibt es keine Pflicht zur notariellen Beurkundung. Ohne notarielle Beurkundung ist die Rechtssicherheit dieser Dokumente jedoch sehr eingeschränkt.

Eine Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beurkundung kann beispielsweise nicht gegenüber dem Grundbuchamt oder zur Aufnahme eines Darlehens verwendet werden. Auch Banken akzeptieren oft keine Vorsorgevollmachten ohne notarielle Beurkundung, da solche Dokumente nicht fälschungssicher sind.

Ohne die notarielle Beurkundung kann darüber hinaus im Ernstfall nicht nachgewiesen werden, dass der Unterzeichner der Vollmacht zur Zeit der Unterschrift noch geschäftsfähig war. Für Rechtssicherheit und Akzeptanz im Rechtsverkehr ist die Beurkundung der Vollmachten durch den Notar daher anzuraten.

Eintrag ins Zentrale Vorsorgeregister

Eine Vorsorgevollmacht kann durch den Notar auf Wunsch des Mandanten im elektronischen „Zentralen Vorsorgeregister” der Bundesnotarkammer registriert werden. Mit Hilfe dieser Registrierung kann die Vorsorgevollmacht in kürzester Zeit gefunden werden, falls ein Betreuungsverfahren ansteht. Das Betreuungsgericht erreicht so auch am schnellsten die zur Betreuung bevollmächtigte Person. Die Eintragungsgebühr der Bundesnotarkammer ist abhängig von der Zahl der Bevollmächtigten sowie der Zahlungsart und liegt zwischen 13 und 25 Euro. Beim Notar fallen für den Eintrag keine Gebühren an.

Haben Sie weitere Fragen?

Notar Dr. Thomas Durchlaub und seine Mitarbeiter beraten Sie gern zu allen Belangen der notariellen Beurkundung.

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