Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten
Im Zusammenhang mit Eheverträgen und Vermögensübertragungen werden wir auch häufig nach Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten gefragt.
Hinweis: Da es in einer Patientenverfügung um medizinische Angelegenheiten geht, ist der erste Ansprechpartner der Hausarzt oder ein Facharzt. Allein für die rechtliche Beratung und die exakte Formulierung im Dokument kann der Notar hinzugezogen werden.
Die Patientenverfügung
Sie ist gedacht für eine Situation, in der der Verfasser aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, sich zu äußern oder Entscheidungen zu treffen.
Die Vorsorgevollmacht
Wichtige Befugnisse in einer Vorsorgevollmacht…
… sind beispielsweise das Abschließen von Verträgen, die Verwaltung des Vermögens, das Erledigen von Bankgeschäften, das Abholen und Öffnen von Postsendungen oder das Abholen von Dokumenten bei einer Behörde.
Regelung der Befugnisse in einer Vorsorgevollmacht
Damit stets im Sinne der zu betreuenden Person entschieden wird, ist es wichtig, die Befugnisse im Einzelnen und im Detail schriftlich festzulegen. Eine Vorsorgevollmacht wird in der Praxis häufig erst dann anerkannt, wenn sie dem benannten Betreuer ausgehändigt wird. Sie kann auf Lebensdauer, aber auch über den Tod hinaus erteilt werden. Ein Widerruf für die Zukunft ist ebenfalls möglich.
Die Generalvollmacht
Im privaten Bereich bergen sie oft das Risiko, dass durch das Fehlen detaillierter Vorgaben nicht im Sinne der zu betreuenden Person gehandelt wird. Zudem deckt eine Generalvollmacht bestimmte Bereiche nicht ab, etwa die Entscheidungsbefugnis bei bestimmten Heilbehandlungen, medizinischen Eingriffen, oder zur Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen. Diese Befugnisse müssen gesondert formuliert werden.
Die Betreuungsverfügung
In der Betreuungsverfügung kann man für den Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit eine Person festlegen, die die Betreuung übernimmt, aber auch Personen ausschließen, die dies auf keinen Fall tun sollen. Die Betreuungsverfügung gilt als Willenserklärung im juristischen Sinn und wird im Unterschied zur Vorsorgevollmacht vom Betreuungsgericht kontrolliert. Der darin festgelegte Betreuer fungiert nicht als direkter rechtlicher Vertreter der zu betreuenden Person, sondern als benannter Betreuer im Rahmen eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens.
Notarielle Beurkundung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten
Eine Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beurkundung kann beispielsweise nicht gegenüber dem Grundbuchamt oder zur Aufnahme eines Darlehens verwendet werden. Auch Banken akzeptieren oft keine Vorsorgevollmachten ohne notarielle Beurkundung, da solche Dokumente nicht fälschungssicher sind.
Ohne die notarielle Beurkundung kann darüber hinaus im Ernstfall nicht nachgewiesen werden, dass der Unterzeichner der Vollmacht zur Zeit der Unterschrift noch geschäftsfähig war. Für Rechtssicherheit und Akzeptanz im Rechtsverkehr ist die Beurkundung der Vollmachten durch den Notar daher anzuraten.
Eintrag ins Zentrale Vorsorgeregister

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Notar Dr. Thomas Durchlaub und seine Mitarbeiter beraten Sie gern zu allen Belangen der notariellen Beurkundung.
Ihre erste Ansprechpartnerin
Anna Gilgenberg
Notarfachwirtin und staatl. gepr. Betriebswirtin