Was kostet ein Testament?

Hier gebe ich Ihnen einen Überblick, mit welchen Kosten Sie bei einem notariellen Testament rechnen müssen, welche Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments noch entstehen (können) und warum Sie sich bei der Testamentserstellung durch die Einholung fachlichen Rates immer rechtlich absichern sollten.


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Warum ein Testament errichten?

Verstirbt ein Erblasser ohne Testament, so bestimmt sich seine Nachfolge nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge. Gesetzliche Erben sind bei nicht verheirateten Personen, zunächst die Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers, sind solche nicht vorhanden, sind es dessen Eltern, soweit diese vorverstorben sind, seine Geschwister. Bei verheirateten Personen ist gesetzlicher Erbe der Ehegatte (im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu ½ Erbteil, bei Gütertrennung zu ¼ Erbteil) und bei vorhandenen Kindern des verstorbenen Ehegatten die Kinder, ansonsten dessen Eltern, usw.

Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge passen in Zeiten zunehmender Erbschaftsteuerbelastungen und Patchworkfamilien immer weniger auf die heutigen Lebenssachverhalte, so dass maßgeschneiderte und testamentarisch abgesicherte Nachfolgekonzepte erforderlich sind.

Die Bedeutung von Erben und Vererben steigt immer mehr und damit auch das Informationsbedürfnis von Erblassern und Erben und die Anforderungen an eine kluge Beratung.

Was kostet ein notarielles Testament? Und warum ist dieses Geld gut angelegt und erspart ggf. sogar weiteren Aufwand?

Im Rahmen der Errichtung eines notariellen Testaments wird der Sachverhalt und der Wille des Erblassers durch den Notar ermittelt, der Erblasser beraten und ein nach den Ergebnissen der Beratung abgestimmter rechtssicherer Entwurf eines Testaments erstellt und notariell beurkundet.

Die Notargebühren für die Errichtung eines Testaments sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) detailliert und verbindlich festgelegt; es entstehen daher bei jedem Notar in Deutschland die gleichen Kosten; der Notar ist verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Kosten zu erheben.

Die Kosten für ein notarielles Testament bestimmen sich nach der Höhe des Nachlasswertes zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments. Ferner kommt es darauf an, ob ein Erblasser ein einzelnes Testament oder Eheleute ein gemeinschaftliches Testament (oder einen Erbvertrag) errichten. Bei einem Einzeltestament wird eine 1,0-fache Gebühr bei einem gemeinschaftlichen Testament (Erbvertrag) eine 2,0-fache Gebühr nach dem GNotKG berechnet.

Allgemein gilt: Je größer das Vermögen, desto höher die anfallenden Kosten. Zur Orientierung können Sie der folgenden Tabelle zur Gebührenordnung einige Werte entnehmen:


Nachlasswert Einzeltestament

(1,0-fache Gebühr)

Gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag

(2,0-fache Gebühr)

10.000,00 € 75,00 € 150,00 €
25.000,00 € 115,00 € 230,00 €
50.000,00 € 165,00 € 330,00 €
250.000,00 € 535,00 € 1.070,00 €
500.000,00 € 935,00 € 1.870,00 €
750.000,00 € 1.335,00 € 2.670,00 €
1.000.000,00 € 1.735,00 € 3.470,00 €
1.250.000,00 € 2.135,00 € 4.270,00 €
1.500.000,00 € 2.535,00 € 5.070,00 €
1.750.000,00 € 2.935,00 € 5.870,00 €
2.000.000,00 € 3.335,00 € 6.670,00 €
2.250.000,00 € 3.735,00 € 7.470,00 €
2.500.000,00 € 4.135,00 € 8.270,00 €
2.750.000,00 € 4.535,00 € 9.070,00 €
3.000.000,00 € 4.935,00 € 9.870,00 €
3.250.000,00 € 5.335,00 € 10.670,00 €
3.500.000,00 € 5.735,00 € 11.470,00 €
3.750.000,00 € 6.135,00 € 12.270,00 €
4.000.000,00 € 6.535,00 € 13.070,00 €
4.250.000,00 € 6.935,00 € 13.870,00 €
4.500.000,00 € 7.335,00 € 14.670,00 €
4.750.000,00 € 7.735,00 € 15.470,00 €
5.000.000,00 € 8.135,00 € 16.270,00 €

Vorteile eines notariellen Testaments

Die Kosten eines notariellen Testaments können vermieden werden, wenn der Erblasser oder die Eheleute ein handschriftliches Testament errichten. Das handschriftliche Testament muss folgende Form haben (§§ 2247, 2267 BGB): Es muss vollständig handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser verfasst und unterzeichnet worden sein. Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten genügt es, wenn einer der Ehegatten dieses handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten es (mit Ort und Datum) handschriftlich unterschreiben. Weitere Kosten können gespart werden, wenn man den Text des handschriftlichen Testaments selbst erstellt oder vorhandene Muster oder Vorlagen verwendet werden.

Allerdings kann man nur durch ein fehlerfreies und eindeutiges Testament sichergehen, dass der nach den eigenen Vorstellungen gegebene letzte Wille auch rechtlich wirksam umgesetzt wird. Unterlaufen hier Fehler oder ergeben sich Unklarheiten, entsteht häufig Streit und hierdurch erhebliche Kosten. Ist das selbst errichtete Testament unwirksam, greift die gesetzliche Erbfolge ein.

Ein klar und eindeutig konzipiertes und formuliertes notarielles Testament spart in der Regel auch Kosten für

  • Einen Erbschein (der häufig bei einem notariellen Testament nicht erforderlich ist),
  • einen Nachlassverwalter oder -pfleger,
  • einen Testamentsvollstrecker und
  • mögliche Auseinandersetzungen vor Gericht.

Das deutsche Erbrecht ist komplex und die zu verwendenden Begriffe und Formulierungen fachlich festgelegt. Je nach (weiterem) Wohnsitz im Ausland sind auch die Anwendung ausländischen Rechts und eine Rechtswahl für das anzuwendenden nationale Erbrecht in die Betrachtung einzubeziehen. Wer hier freihändig und ohne fundierte Kenntnisse im Erbrecht und bei größeren Vermögen auch des Erbschaftsteuerrechts ein Testament formuliert, läuft Gefahr, dass nicht das, was er sich gedacht hat, bei den Begünstigten ankommt, höhere Erbschaftsteuern entstehen und/oder Familienstreitigkeiten und Gerichtsprozesse die Folge sind.

Dies verhindert die Beratung durch den Notar und die Formulierung und Beurkundung des Testaments durch ihn.

Missgeschicke bei der laienhaften Testamentsgestaltung und -errichtung

Sie können dazu führen, dass die Wirksamkeit des Testaments angezweifelt, angefochten oder andere Probleme und Streitigkeiten entstehen:

  • Ungültiges Testament durch Formfehler und andere Unwirksamkeitsgründe wie fehlende Testierfähigkeit
  • Testamente oder einzelne Anordnungen in einem Testament können unwirksam sein, weil die Form des Testaments nicht eingehalten worden ist oder die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt wird, oder nach einem Prozess auch für ungültig erklärt werden. Schuld daran können veraltete Formulierungen sowie formale und inhaltliche Fehler sein. Sobald ein Testament für ungültig erklärt wird, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet, dass Personen als Erben eingesetzt werden, die gesetzlich dafür vorgesehen sind. Der letzte Wille eines Erblassers bleibt dadurch unberücksichtigt.


  • Unklarheiten und Formulierungsprobleme, Irrtümer und Anfechtung
  • Ein Testament kann bei einer unklaren, mehrdeutigen oder nicht fachspezifischen Formulierung oder einem zweifelhaften Inhalt zu Problemen führen. Es können z. B. Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtümer auftreten.

    Auch können Anfechtungsgründe gegeben sein, aufgrund derer nicht oder nicht entsprechend Bedachte das Testament rechtlich zu Fall bringen können.

    Testamente anfechten dürfen Personen, die einen unmittelbaren Vorteil dadurch hätten. Dies sind häufig Erb- oder Pflichtteilsberechtigte sowie Ersatz- oder Vorerben. Häufig kommt es zu Anfechtungen aufgrund von undeutlichen oder rechtswidrigen Testamentsinhalten. Um ein Testament anzufechten, muss eine Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Dieses informiert dann die Erben, die darauf reagieren können. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, wird eine Anfechtung häufig eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Folge haben, die mit hohen Kosten verbunden ist.


  • Enterbung von Kindern, Übergehung von Pflichtteilsberechtigten
  • Sollen Kinder zunächst nicht bedacht, also enterbt werden, z.B. im Rahmen eines sog. Berliner Testaments, drohen Fallstricke.

    Die Ehepartner / Eltern setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Dadurch werden Kinder im ersten Erbfall nach dem Erstversterbenden enterbt, im zweiten Erbfall jedoch dann als Schlusserben eingesetzt. Durch die Enterbung im ersten Erbfall können Kinder ihren Pflichtteil einfordern. Dies kann zu finanziellen Schwierigkeiten für den überlebenden Ehegatten und sogar Notverkäufen von Nachlassgegenständen bis hin zum Eigenheim führen.

    Um dies zu verhindern, kann eine sogenannte „Pflichtteilsstrafklausel“ in das Testament aufgenommen werden. Diese enterbt die Kinder, die nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil einfordern, so dass diesen auch im zweiten Erbfall nach dem überlebenden Elternteil auch nur noch der Pflichtteil zusteht. Auch kann hier durch ein „größeres“ Konzept z.B. Pflichtteilsverzichte der Kinder erwirkt werden, so dass die Planungen und Wünsche der Erblasser nach ihrem Tod dann auch aufgehen und sich keine bösen Überraschungen einstellen.


  • Erbengemeinschaft
  • Setzt ein Erblasser mehr als eine Person als Erben ein, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft erbt den Nachlass als Ganzes und muss gemeinschaftlich darüber bestimmen. Dies erfordert eine einheitliche Willensbildung. Dabei kann es zu Auseinandersetzungen kommen, z. B. wenn ein Miterbe dem Verkauf einer Immobilie nicht zustimmt.

    Gerade im Falle von mehrmals verheirateten Ehegatten können sich im Erbfall nach der gesetzlichen Erbfolge oder auch bei nicht sorgfältig gestalteten Nachfolgereglungen eine Gemeinschaft von Personen als Miterben ergeben, die nicht miteinander harmonieren, so dass es zu Spannungen und Streitigkeiten unter den Miterben kommt.

    Eine Erbauseinandersetzung erfordert eine Einigung. Wird diese erzielt, wird der Nachlass auseinandergesetzt und jeder Miterbe erhält den auf ihn anfallenden Anteil. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, kann ein Notar als Vermittler eingesetzt werden. Scheitert auch der Vermittlungsversuch, bleibt zuletzt eine Erbauseinandersetzungsklage durch die die Erbengemeinschaft streitig durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst und auseinandergesetzt wird.


  • Pflichtteilsrechte bedenken
  • Der gesetzliche Pflichtteil ist eine vermögensmäßige Mindestbeteiligung am Nachlass in Geld, welcher nahen Verwandten wie Abkömmlingen, Ehegatten und Eltern (letztere sofern keine Abkömmlinge, d.h. Kinder, Enkel etc. vorhanden sind) zusteht, die enterbt wurden oder weniger als den Wert der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erhalten haben.

    Die Pflichtteilsberechtigten können sich dann an die testamentarischen Erben wenden und die Herausgabe des Pflichtteils, also die Zahlung eines Geldbetrages verlangen. Hierzu ist erst einmal durch die Geltendmachung einer Auskunft und deren Erteilung der Wert des Nachlasses zu ermitteln. Stellen sich hier die Erben „quer“ und/oder erzielt man kein Einvernehmen über den Umfang und die Bewertung des Nachlasses, kann es zu einer Pflichtteilsklage und damit zu einem Gerichtsprozess kommen, der viel Geld und Nerven kosten kann.


  • Pflichtteil mindern und ggf. Umgehen
  • Wer Angehörige mit Pflichtteilsrecht enterbt, schafft für den/die Erben zuweilen erhebliche Belastungen. Fordern die Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil ein, kann es für die Erben teuer werden. Diese sind nämlich zur Auszahlung des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob und wieviel flüssige finanzielle Mittel in dem Nachlass vorhanden sind. Zuweilen muss sich der Erbe / müssen sich die Erben hierfür verschulden, wenn sie keine einvernehmliche Regelung mit den Pflichtteilsberechtigten erzielen.

    Hier gilt es bei der Gestaltung eines Testaments strategisch vorzugehen. Durch eine frühzeitige und klug durchdachte Nachlassplanung können Pflichtteilsforderungen vermindert oder gänzlich umgangen werden, z. B. durch:

    – einen Pflichtteilsentzug – sollte ein schuldhaftes Vergehen gegenüber dem Erblasser vorliegen –,

    – Schenkungen zu Lebzeiten – hier muss jedoch die 10-jährige Frist für das Entstehen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen beachtet werden –,

    – Verkauf von Vermögengegenständen – z. B. Immobilien – an Verwandte gegen eine Leibrente oder

    – Aushandlung eines Pflichtteilverzichts und Veranlassung einer Abfindungszahlung.

    Es gibt auch noch Strategien und Gestaltungen, durch die Pflichtteilsansprüche gemindert werden können. Hier ist die Beratung eines Notars unverzichtbar.


  • Pflichtteilsergänzungsansprüche
  • Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann von pflichtteilsberechtigten Personen geltend gemacht werden, wenn ein Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod durch Schenkungen geschmälert hat. Dabei haben Pflichtteilsberechtigte ein Recht auf Ausgleichszahlungen. Einzelheiten bedürfen einer eingehenden Beratung.

Kosten der Aufbewahrung und Hinterlegung

Der Notar hat ein notariell beurkundetes Testament unverzüglich in der Verwahrung des Amtsgerichts zu geben und dies dort zu hinterlegen sowie eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister vorzunehmen.

Für die Hinterlegung fällt eine Pauschalgebühr von 75,00 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister weitere 15,00 € (Einzeltestament) und 30,00 € (gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag) an.

Weitere Kosten im Zusammenhang mit Testament und Erbfall

  • Kosten für einen Testamentsvollstrecker
  • Wurde im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung, 2221 BGB. Sie kann durch den Erblasser festgelegt oder anhand der „Rheinischen Tabelle“ bzw. der „Empfehlung des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers“ abgeleitet werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Nachlasswert.


  • Kosten für ein Testamentsvollstreckerzeugnis
  • Wurde Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker bestimmt, benötigt dieser, um sich auszuweisen, ein Testamtsvollstreckerzeugnis. Dieses wird auch Antrag durch das Nachlassgericht ausgestellt. Die Kosten dafür richten sich nach dem GNotKG, Kostentabelle B. Für ein erstmalig ausgestelltes Zeugnis wird hiernach eine 1,0-Gebühr erhoben:


    Nachlasswert Wert einer 1,0 Gebühr
    500,00 € 15,00 €
    1.000,00 € 19,00 €
    5.000,00 € 45,00 €
    10.000,00 € 75,00 €
    50.000,00 € 165,00 €
    100.000,00 € 273,00 €
    500.000,00 € 935,00 €
    750.000,00 € 1.335,00 €
    1.000.000,00 € 1.735,00 €
    1.250.000,00 € 2.135,00 €
    1.500.000,00 € 2.535,00 €
    1.750.000,00 € 2.935,00 €
    2.000.000,00 € 3.335,00 €
    2.250.000,00 € 3.735,00 €
    2.500.000,00 € 4.135,00 €
    2.750.000,00 € 4.535,00 €
    3.000.000,00 € 4.935,00 €
    3.250.000,00 € 5.335,00 €
    3.500.000,00 € 5.735,00 €
    3.750.000,00 € 6.135,00 €
    4.000.000,00 € 6.535,00 €
    4.250.000,00 € 6.935,00 €
    4.500.000,00 € 7.335,00 €
    4.750.000,00 € 7.735,00 €
    5.000.000,00 € 8.135,00 €


  • Kosten für eine Testamentseröffnung
  • Privatschriftliche Testamten sind beim Nachlassgericht abzuliefern. Notarielle Testamente werden beim Ableben des Erblassers aus der amtlichen Verwahrung genommen und dem Nachlassgericht übergeben. Das Nachlassgericht bricht das Siegel des verschlossenen Umschlages des hinterlegen Testaments und hält dies mit Siegel und Datum fest und übersendet das Testament an die dort genannten Berechtigten und die gesetzlichen Erben. Ebenso verfährt das Nachlassgericht mit einem privatschriftlichen Testament. Damit ist das Testament eröffnet.

    Privatschriftliche Testamten sind beim Nachlassgericht abzuliefern. Notarielle Testamente werden beim Ableben des Erblassers aus der amtlichen Verwahrung genommen und dem Nachlassgericht übergeben. Das Nachlassgericht bricht das Siegel des verschlossenen Umschlages des hinterlegen Testaments und hält dies mit Siegel und Datum fest und übersendet das Testament an die dort genannten Berechtigten und die gesetzlichen Erben. Ebenso verfährt das Nachlassgericht mit einem privatschriftlichen Testament. Damit ist das Testament eröffnet.


  • Kosten für einen Erbschein
  • Erben, die sich nicht durch eine öffentliche Urkunde ausweisen können, was z.B. durch ein eröffnetes notarielles Testament möglich ist, müssen einen Erbschein beantragen, um sich als berechtigte Erben gegenüber anderen zur Wahrnehmung ihrer Recht und Übernahme von Vermögensgegenständen des Nachlasses auszuweisen.

    Für die Beantragung eines Erbscheins muss eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben abgegeben werden. Diese wird durch einen Notar oder ein Gericht offiziell beurkundet. Dafür fällt gemäß Nr. 23300 GNotKG eine 1,0-Gebühr an.

    Für die Erteilung des Erbscheins muss ebenfalls eine Gebühr entrichtet werden. Die Antrags- und Notarkosten ergeben sich dabei nach dem Nachlasswert. Aus der folgenden Tabelle können Sie die Kosten für einen Erbschein entnehmen:


    Nachlasswert Wert einer 1,0 Gebühr
    50.000,00 € 165,00 €
    100.000,00 € 273,00 €
    500.000,00 € 935,00 €
    750.000,00 € 1.335,00 €
    1.000.000,00 € 1.735,00 €
    1.250.000,00 € 2.135,00 €
    1.500.000,00 € 2.535,00 €
    1.750.000,00 € 2.935,00 €
    2.000.000,00 € 3.335,00 €
    2.250.000,00 € 3.735,00 €
    2.500.000,00 € 4.135,00 €
    2.750.000,00 € 4.535,00 €
    3.000.000,00 € 4.935,00 €
    3.250.000,00 € 5.335,00 €
    3.500.000,00 € 5.735,00 €
    3.750.000,00 € 6.135,00 €
    4.000.000,00 € 6.535,00 €
    4.250.000,00 € 6.935,00 €
    4.500.000,00 € 7.335,00 €
    4.750.000,00 € 7.735,00 €
    5.000.000,00 € 8.135,00 €

Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Signatur Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA
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