Erbschaftssteuer & Freibetrag
Beim Thema Erbschaftssteuer, Freibetrag und Steuersatz gibt es viele Möglichkeiten für die Gestaltung und die Nutzung der Steuerfreibeträge. Das Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz legt den Betrag fest, bis zu dessen Höhe der Empfang von Vermögenswerten steuerfrei ist. Der Nachlass kann beispielsweise aus Immobilien, aber auch Bargeld oder Wertpapieren bestehen. In Deutschland hängt der Freibetrag hauptsächlich vom Verwandtschaftsgrad zwischen der verstorbenen Person und den Erben ab. Erfahren Sie auf dieser Seite mehr darüber, wie Sie Steuerfreibeträge clever gestalten.
So nutzen Sie Freibeträge optimal für Ihren Nachlass
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die sogenannte 10-Jahres-Frist, deren Funktionsweise und Bedeutung für Schenkungen und Erbschaften erklärt wird. Anhand von konkreten Beispielen wird die Anwendung der Regeln verdeutlicht.
Ziel dieses Artikels ist es, Ihnen das notwendige Wissen und die Informationen zu vermitteln, um die Wichtigkeit einer frühzeitigen und professionellen Nachlassplanung zu erkennen und die Möglichkeiten zur legalen Reduzierung der Erbschaftsteuer zu verstehen – eine Aufgabe, bei der Ihnen Ihr Notar als kompetenter Berater zur Seite steht.
Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland
Der Übergang von Vermögen von einer Generation zur nächsten ist ein zentraler Vorgang im Leben vieler Familien. In Deutschland unterliegt dieser Vermögenstransfer, sei es durch Erbschaft oder durch Schenkung zu Lebzeiten, grundsätzlich der Steuerpflicht nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Erbanfallsteuer. Das bedeutet, dass nicht der Nachlass als Ganzes besteuert wird, sondern der individuelle Vermögenszuwachs, den jeder einzelne Erbe oder Beschenkte erhält.
Die Schenkungsteuer dient dabei als Ergänzung zur Erbschaftssteuer und soll verhindern, dass die Steuerpflicht durch Übertragungen zu Lebzeiten umgangen wird. Ohne eine vorausschauende und sorgfältige Planung kann die Erbschaftsteuer jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung für die Begünstigten darstellen.
Insbesondere bei größeren Vermögen, wie Immobilien oder Betriebsvermögen, oder wenn die Erben nicht zum engsten Familienkreis gehören, kann die Steuerlast das übertragene Vermögen empfindlich schmälern. Dies kann im schlimmsten Fall sogar dazu führen, dass Vermögenswerte, wie das Elternhaus, verkauft werden müssen, um die Steuerschuld zu begleichen.
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten vor, um die Steuerlast legal zu minimieren. Die wichtigsten Instrumente hierfür sind die persönlichen Freibeträge sowie diverse sachliche Steuerbefreiungen. Diese erlauben es, Vermögen bis zu bestimmten Wertgrenzen vollständig steuerfrei zu übertragen. Die Kenntnis und geschickte Nutzung dieser Freibeträge ist daher ein zentraler Baustein jeder erfolgreichen Nachlassplanung.
Der Erbschaftsteuerfreibetrag: Definition und Rechtsgrundlage (§ 16 ErbStG)
Der persönliche Freibetrag ist ein Kernstück des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Es handelt sich um einen gesetzlich festgelegten Betrag, der vom Wert des geerbten oder geschenkten Vermögens abgezogen wird, bevor die eigentliche Steuerberechnung beginnt. Man kann ihn als einen steuerfreien Sockelbetrag verstehen.
Nur der Teil des Vermögensanfalls, der diesen Freibetrag übersteigt, bildet die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungsteuer. Die konkrete Höhe der persönlichen Freibeträge ist in § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) detailliert geregelt. Diese Vorschrift bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die steuerfreie Übertragung von Vermögen bis zu den dort genannten Grenzen.
Ein fundamentales Prinzip, das sich durch das gesamte Erbschaftsteuerrecht zieht, ist die Abhängigkeit der Freibetragshöhe vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser oder Erblasserin (oder Schenker oder Schenkerin) und dem Erwerber. Der Gesetzgeber hat bewusst eine Staffelung vorgenommen: Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, desto höher ist der gewährte Erbschaftssteuer-Freibetrag für die Erben oder Beschenkten.
Diese Regelung spiegelt die gesellschaftliche und rechtliche Vorstellung wider, dass die engste Familie – insbesondere Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder – einen besonderen Schutz und eine steuerliche Privilegierung genießen sollen.
Persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG)
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Sie profitieren vom höchsten Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro.
- Kinder: Dies schließt eheliche, nichteheliche, adoptierte Kinder und Stiefkinder mit ein. Ebenfalls hierzu zählen die Kinder bereits verstorbener Kinder oder Stiefkinder. Ihnen steht ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Adoptiv- und Stiefkinder werden hierbei den leiblichen Kindern gleichgestellt.
- Enkelkinder: Leben deren Eltern (also die Kinder des Erblassers/Schenkers) noch, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro. Ist der verbindende Elternteil jedoch bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag für das Enkelkind auf 400.000 Euro (siehe unten).
- Eltern und Großeltern: Erben sie von Todes wegen (also nicht durch Schenkung zu Lebzeiten), steht ihnen ein Freibetrag von 100.000 Euro zu.
- Urenkel und übrige Personen der Steuerklasse I: Hierzu zählen neben den Urenkeln auch die Eltern und Großeltern, wenn sie von Todes wegen erben (siehe oben). Der Freibetrag beträgt 100.000 Euro.
- Personen der Steuerklasse II: Diese Gruppe umfasst unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten/aufgehobene Lebenspartner sowie Eltern und Großeltern bei Schenkungen zu Lebzeiten. Ihnen allen steht ein Freibetrag von 20.000 Euro zu.
- Personen der Steuerklasse III: Hierzu gehören alle übrigen Erwerber, wie z.B. nicht verwandte Freunde, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, sowie Zweckzuwendungen. Der Freibetrag beträgt ebenfalls 20.000 Euro.
Die folgende Tabelle fasst die persönlichen Freibeträge und Steuerklassen übersichtlich zusammen:
Tabelle: Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStGPersonenkreis | Steuerklasse (§ 15 ErbStG) | Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
---|---|---|
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes | I | 400.000 Euro |
Enkelkind (Kind des Erblassers/Schenkers lebt noch) | I | 200.000 Euro |
Urenkel | I | 100.000 Euro |
Eltern, Großeltern (nur bei Erwerb von Todes wegen) | I | 100.000 Euro |
Eltern, Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichte/Neffe, Stiefeltern, Schwiegerkind, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte/Lebenspartner | II | 20.000 Euro |
Alle übrigen Erwerber (z.B. Freunde, Onkel/Tante), Zweckzuwendungen Ehegatte/Lebenspartner | III | 20.000 Euro |
Freibeträge und Steuerklassen gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erklärt
Die enormen Unterschiede in den Freibeträgen – beispielsweise der 25-fache Betrag für Ehepartner (500.000 Euro) im Vergleich zu Geschwistern oder unverheirateten Partnern (20.000 Euro) – sind nicht nur eine technische Detailregelung. Sie stellen eine fundamentale Weichenstellung des Gesetzgebers dar, die die Kernfamilie beim Nachlass massiv privilegiert. Für Vermögensinhaber bedeutet dies, dass Übertragungen an Personen außerhalb dieses engsten Kreises steuerlich sehr kostspielig für die Erben werden können.
Daraus erwächst ein starker Anreiz für eine vorausschauende Nachlassplanung. Diese kann darin bestehen, rechtliche Beziehungen zu gestalten, um in eine günstigere Steuerklasse zu gelangen (z.B. durch Heirat oder Adoption), oder die hohen Freibeträge der Kernfamilie strategisch für die gewünschten Erben zu nutzen, um Vermögen steuergünstiger an Dritte weiterzuleiten, etwa durch sogenannte Kettenschenkungen. Die gesetzliche Regelung lenkt somit indirekt private Entscheidungen und fördert bestimmte Planungsstrategien.
Eine interessante Detailregelung betrifft Enkelkinder: Sie erhalten den hohen Freibetrag von 400.000 Euro, der eigentlich ihren Eltern zusteht, wenn dieser Elternteil (also das Kind des Erblassers/Schenkers) zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits verstorben ist. Ansonsten gilt der reguläre Enkel-Freibetrag von 200.000 Euro. Diese Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG spiegelt das erbrechtliche Prinzip der Repräsentation wider, wonach Abkömmlinge in die Position eines vorverstorbenen Erben eintreten (§ 1924 Abs. 3 BGB). Das Steuerrecht folgt hier bewusst dem Erbrecht und gewährt den Enkeln in diesem Fall den Vorteil des höheren Freibetrags – ein Unterschied von immerhin 200.000 Euro.
Bemerkenswert ist auch die Ungleichbehandlung von Eltern und Großeltern je nachdem, ob sie erben oder beschenkt werden. Während sie bei einer Erbschaft (Erwerb von Todes wegen) in die günstige Steuerklasse I fallen und einen Freibetrag von 100.000 Euro haben, gehören sie bei einer Schenkung zu Lebzeiten zur Steuerklasse II mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.
Diese Asymmetrie ist ungewöhnlich, da Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuerfreibeträge ansonsten meist identisch sind. Sie könnte darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber den typischen Vermögensfluss von der älteren zur jüngeren Generation steuerlich stärker fördern möchte als den umgekehrten Weg.
Der deutlich niedrigere Schenkungsfreibetrag für Zuwendungen an Eltern oder Großeltern könnte zudem darauf abzielen, Gestaltungen zu erschweren, bei denen Vermögen nur kurzzeitig zur künstlichen Ausnutzung von Freibeträgen an die ältere Generation übertragen wird.
Steuerklassen und Steuersätze im Überblick (§§ 15, 19 ErbStG)
Neben den persönlichen Freibeträgen sind die Steuerklassen und die damit verbundenen Steuersätze entscheidend für die Höhe der anfallenden Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer und damit die Steuerfestsetzung.
Die drei Steuerklassen I, II und III (§ 15 ErbStG)
Das Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz teilt alle Erben, basierend auf ihrem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker, in drei Steuerklassen (I, II und III) ein (§ 15 ErbStG). Diese Steuerklassen sind nicht identisch mit den Lohnsteuerklassen aus der Einkommensteuer. Die Einteilung ist maßgeblich für die Höhe der Freibeträge (wie oben gesehen) und vor allem für die anzuwendenden Steuersätze.Steuerklasse I: engster Familienkreis
Steuerklasse I umfasst den engsten Familienkreis: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, sowie Adoptivkinder), Enkelkinder (Abkömmlinge der Kinder) sowie Eltern und Voreltern (Großeltern etc.) bei Erwerben von Todes wegen. Sie profitieren von den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen.
Steuerklasse II: entfernte Verwandte und Personen mit früherer Bindung
Zu Steuerklasse II gehören entferntere Verwandte und Personen mit einer früheren engen Bindung: Eltern und Voreltern (soweit sie nicht zu Steuerklasse I gehören, also bei Schenkungen), Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten/Neffen), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft gehören zu Steuerklasse II. Die Freibeträge sind in Steuerklasse II deutlich niedriger (20.000 Euro), und die Steuersätze sind höher als in Klasse I.
Steuerklasse III: alle übrigen Personen
Steuerklasse III umfasst alle übrigen Erwerber, also insbesondere nicht verwandte Personen (Freunde, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft), aber auch entferntere Verwandte wie Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen, sowie Zweckzuwendungen. Diese Erben haben ebenfalls nur den geringen Freibetrag von 20.000 Euro und unterliegen den höchsten Steuersätzen.
Die Steuersätze (§ 19 ErbStG)
Nach Abzug des persönlichen Freibetrags (§ 16 ErbStG) und gegebenenfalls weiterer sachlicher Befreiungen sowie des besonderen Versorgungsfreibetrags (§ 17 ErbStG) ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb. Auf diesen Betrag wird der jeweilige Steuersatz nach § 19 ErbStG angewendet.
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht kennt einen progressiven Tarif. Das bedeutet, der Steuersatz steigt mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs an. Höhere Vermögensübertragungen werden also prozentual stärker besteuert als niedrigere.
Zusätzlich ist der anzuwendende Steuersatz von der Steuerklasse der Erben abhängig. Erwerber der Steuerklasse I zahlen die niedrigsten Sätze (beginnend bei 7 %), während Erwerber der Steuerklasse III die höchsten Sätze zahlen müssen (beginnend bei 30 %). Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Steuersätze gemäß § 19 ErbStG:
Tabelle: Erbschaftsteuersätze nach § 19 ErbStGWert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich… Euro | Steuersatz Steuerklasse I | Steuersatz Steuerklasse II | Steuersatz Steuerklasse III |
---|---|---|---|
75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 | 15 % | 20 % | 30 % |
6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Systematik macht deutlich, dass die Höhe der Erbschaftssteuer doppelt vom Verwandtschaftsgrad abhängt: Zum einen bestimmt die Verwandtschaft der Erben zum Verstorbenen den persönlichen Erbschaftssteuer Freibetrag, zum anderen die Steuerklasse und damit den anzuwendenden Steuersatz.
Ein Kind (Steuerklasse I) erbt also nicht nur bis 400.000 Euro steuerfrei, sondern zahlt auf den darüberhinausgehenden Betrag auch nur 7 % (bis 75.000 Euro über Freibetrag) oder 11 % (bis 300.000 Euro über Freibetrag) Erbschaftssteuer. Ein Freund (Steuerklasse III) hat nur 20.000 Euro Erbschaftssteuer Freibetrag und zahlt auf alles darüber hinaus mindestens 30 % Erbschaftssteuer.
Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)
Ein Problem des Stufentarifs ist, dass das geringfügige Überschreiten einer Wertgrenze zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerlast für die Erben führen kann, da dann der höhere Steuersatz auf den gesamten steuerpflichtigen Betrag angewendet wird.
Beispiel: Ein steuerpflichtiger Erwerb von 300.000 Euro in Steuerklasse I wird mit 11 % besteuert (33.000 Euro). Ein Erwerb von 301.000 Euro würde bereits mit 15 % besteuert (45.150 Euro). 1.000 Euro mehr zu erben würden also zu 12.150 Euro mehr Steuern führen.
Um diese übermäßige Belastung der Erben abzumildern, gibt es die Härtefallregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG. Sie sorgt vereinfacht formuliert dafür, dass die Erbschaftssteuer in solchen Grenzfällen so angepasst wird, dass die Mehrsteuer den Betrag nicht übersteigt, um den die Wertgrenze überschritten wurde.
Besondere Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG)
Über die allgemeinen persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG hinaus gewährt das Gesetz in § 17 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche besondere Versorgungsfreibeträge. Diese Freibeträge gelten ausschließlich für Erwerbe von Todes wegen, also bei Erbschaften, nicht jedoch bei Schenkungen zu Lebzeiten. Sie sollen die Versorgung der engsten Hinterbliebenen sicherstellen und werden zusätzlich zum persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG gewährt.
Begünstigt sind:
- Überlebende Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Sie erhalten einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro.
- Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (also Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder): Ihnen steht ein nach Alter gestaffelter Versorgungsfreibetrag zu, der jedoch nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt wird.
Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Erbfalls | Versorgungsfreibetrag |
---|---|
bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
über 5 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
über 10 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
über 15 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
über 20 bis 27 Jahre | 10.300 Euro |
über 27 Jahre | 0 Euro |
Wichtig: Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, wenn der überlebende Ehepartner, Lebenspartner oder das Kind andere, nicht der Erbschaftssteuer unterliegende Versorgungsbezüge erhält (z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie Witwen- oder Waisenrenten, aus Beamtenversorgung oder aus betrieblicher Altersversorgung).
Der Erbschaftssteuer Freibetrag wird dann um den Kapitalwert dieser Bezüge gemindert. Nur wenn keine solchen steuerfreien Bezüge vorhanden sind, kann der Versorgungsfreibetrag in voller Höhe genutzt werden. Diese zusätzlichen Freibeträge verstärken die steuerliche Privilegierung der engsten Kernfamilie im Erbfall. Sie tragen der besonderen Verantwortung und oft auch finanziellen Abhängigkeit Rechnung, die nach dem Tod eines Ehepartners oder Elternteils entstehen kann.
Sachliche Steuerbefreiungen (§ 13, 13a, 13b, 13d ErbStG)
Neben den persönlichen Freibeträgen nach §§ 16 und 17 ErbStG sieht das Gesetz eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen vor. Diese knüpfen nicht an die Person des Erwerbers, sondern an die Art oder den Zweck des übertragenen Vermögensgegenstandes an. Sie gelten zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen der Erben und können die Steuerlast weiter erheblich mindern.
Hausrat und andere bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG):
Für den Erwerb von Hausrat (Möbel, Geschirr, Elektrogeräte, Kleidung etc.) und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen (z.B. Schmuck, Kunst, Auto, Boot) gibt es gesonderte Freibeträge.
Erwerber der Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder etc.):
- Hausrat ist bis zu einem Gesamtwert von 41.000 Euro steuerfrei.
- Andere bewegliche körperliche Gegenstände sind bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro steuerfrei.
- Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände sind zusammen bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro steuerfrei.
- Wichtig: Diese Befreiungen gelten nicht für Gegenstände, die zum Betrieb-, Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Ebenso ausgenommen sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG)
Eine der bedeutendsten sachlichen Steuerbefreiungen betrifft das sogenannte Familienheim – die vom Erblasser oder Erblasserin bzw. Schenker oder Schenkerin selbst genutzte Wohnimmobilie.Schenkung unter Lebenden an Ehepartner/Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)
Die Schenkung des selbstgenutzten Familienheims (Haus oder Wohnung in Deutschland/EU/EWR) an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner ist vollständig steuerfrei, unabhängig von Wert und Größe der Immobilie. Es gibt hier keine Haltefrist für den Beschenkten. Voraussetzung ist, dass die Ehe/Lebenspartnerschaft besteht und die Immobilie den Lebensmittelpunkt darstellt.
Erwerb von Todes wegen durch Ehepartner/Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)
Erben überlebende Ehepartner/Lebenspartner das Familienheim, in dem der Erblasser oder die Erblasserin bis zu seinem/ihrem Tod gewohnt hat (oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war), ist dieser Erwerb ebenfalls vollständig steuerfrei. Bedingung ist jedoch, dass der Erwerber die Immobilie unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Nutzung für mindestens zehn Jahre aufrechterhält.Erwerb von Todes wegen durch Kinder/Enkel verstorbener Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)
Auch Kinder (sowie Enkel, deren Elternteil vorverstorben ist) können das Familienheim unter den gleichen Bedingungen (Wohnsitz des Erblassers bis zum Tod, unverzügliche Selbstnutzung durch den Erben für zehn Jahre) steuerfrei erben. Allerdings gibt es hier eine Begrenzung der Wohnfläche auf 200 Quadratmeter. Übersteigt die Wohnfläche diese Grenze, ist nur der Anteil steuerfrei, der auf 200 qm entfällt; der Restwert wird anteilig steuerpflichtig.
Konsequenzen bei Verstoß gegen die 10-Jahres-Frist
Gibt der Erbe (Ehepartner oder Kind) die Selbstnutzung des geerbten Familienheims vor Ablauf der Zehnjahresfrist auf (z.B. durch Verkauf, Vermietung oder längeren Leerstand), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
Das Finanzamt wird dann die Erbschaftssteuer für die Immobilie nachträglich festsetzen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an der weiteren Selbstnutzung gehindert ist, beispielsweise aufgrund von schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, die einen Umzug unumgänglich macht.
Die Möglichkeit, das Familienheim insbesondere für den überlebenden Ehepartner komplett steuerfrei zu übertragen, macht diese Regelung zu einem zentralen Element der Nachlassplanung, wenn Immobilienvermögen vorhanden ist. Die Bedingung der zehnjährigen Selbstnutzung im Erbfall ist jedoch eine signifikante Einschränkung, die sorgfältig bedacht werden muss. Bei Schenkungen zu Lebzeiten an den Ehepartner entfällt diese Hürde, was eine lebzeitige Übertragung oft attraktiver macht.
Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
Um die Fortführung von Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen nicht durch hohe Erbschaftsteuerlasten zu gefährden, sieht das Gesetz weitreichende Verschonungsregeln für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften vor.
Die Regelungen sind äußerst komplex und wurden mehrfach angepasst, zuletzt aufgrund von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Kern gibt es zwei Optionen:
- Regelverschonung: 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei (§ 13a Abs. 1 ErbStG).
- Optionsverschonung: Unter strengeren Voraussetzungen kann eine vollständige (100 %) Steuerbefreiung beantragt werden (§ 13a Abs. 10 ErbStG).
- Haltefristen: Das Unternehmen bzw. die Beteiligung muss für eine bestimmte Dauer (5 Jahre bei Regelverschonung, 7 Jahre bei Optionsverschonung) vom Erwerber fortgeführt werden (§ 13a Abs. 6, 10 ErbStG). Ein vorzeitiger Verkauf oder die Aufgabe führen zum (anteiligen) Wegfall der Verschonung.
- Lohnsummenregelung: Die Summe der gezahlten Löhne darf innerhalb der Haltefrist bestimmte Mindestgrenzen nicht unterschreiten, um Arbeitsplätze zu sichern (§ 13a Abs. 3, 10 ErbStG). Die genauen Quoten hängen von der Betriebsgröße und der gewählten Verschonungsoption ab.
- Verwaltungsvermögen: Ein hoher Anteil an nicht betriebsnotwendigem Vermögen (sog. Verwaltungsvermögen wie z.B. vermietete Immobilien, Wertpapiere, Kunstgegenstände, die nicht dem Betriebszweck dienen) kann die Begünstigung gefährden oder ausschließen (§ 13b Abs. 2 ff. ErbStG). Es gibt komplexe Abgrenzungs- und Berechnungsregeln für schädliches und unschädliches Verwaltungsvermögen.
Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen bieten das größte Potenzial zur steuerfreien Übertragung erheblicher Vermögenswerte. Ihre Anwendung ist jedoch mit zahlreichen Fallstricken verbunden und erfordert eine detaillierte Prüfung der Unternehmensstruktur im Betrieb sowie eine langfristige Planung, die zwingend durch spezialisierte Berater (Steuerberater, Fachanwälte) begleitet werden sollte.
Vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG)
Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, die nicht unter die Familienheimregelung oder die Betriebsvermögensbegünstigung fallen, gewährt § 13d ErbStG einen Bewertungsabschlag von 10 %. Das bedeutet, dass diese Immobilien nur mit 90 % ihres (meist nach dem Ertragswertverfahren ermittelten) Wertes bei der Erbschaftsteuer angesetzt werden.
Weitere sachliche Befreiungen gemäß ErbStG
Darüber hinaus gibt es weitere spezielle Befreiungen, z.B. für Kulturgüter von besonderer Bedeutung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) 36, für Vermögen, das gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugewendet wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 16, 17 ErbStG) 4, sowie einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro für Personen, die den Erblasser oder die Erblasserin unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt gepflegt haben (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).12 Auch übliche Gelegenheitsgeschenke an die Erben sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG).
Die 10-Jahres-Frist: Zusammenrechnung von Schenkungen und Erbschaften (§ 14 ErbStG)
Ein zentraler Mechanismus im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht, der bei der Nachlassplanung unbedingt beachtet werden muss, ist die sogenannte 10-Jahres-Frist, geregelt in § 14 ErbStG.
Diese Vorschrift besagt, dass mehrere Vermögensübertragungen (Schenkungen und/oder eine Erbschaft), die von derselben Person (Erblasser/Schenker) an dieselbe Person (Erwerber) innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgen, für die Steuerberechnung zusammengerechnet werden.
Die Zusammenrechnung verfolgt zwei Hauptziele:
- Verhinderung der Progressionsumgehung: Ohne diese Regelung könnten große Vermögen durch Aufteilung in mehrere kleine Schenkungen künstlich niedrig besteuert werden, da für jede einzelne Schenkung ein niedrigerer Steuersatz anfallen würde.
- Einmalige Gewährung des Freibetrags: Die Regelung stellt sicher, dass der persönliche Freibetrag für Erwerbe von derselben Person innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in voller Höhe genutzt werden kann.
-
- Dem letzten Erwerb (z.B. einer Erbschaft oder der letzten Schenkung) werden alle früheren Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre hinzugerechnet. Maßgeblich ist dabei der frühere Wert des Vorerwerbs zum Zeitpunkt der damaligen Übertragung. Wertsteigerungen oder -verluste seit dem Vorerwerb spielen keine Rolle.
- Es wird der Gesamtwert aller Erwerbe innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums ermittelt.
- Von diesem Gesamtwert wird der persönliche Erbschaftssteuer Freibetrag (entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis und der Steuerklasse zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs) nur einmal abgezogen.
- Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Gesamterwerb wird der entsprechende Steuersatz (nach § 19 ErbStG, basierend auf dem Gesamtwert und der Steuerklasse) angewendet. Es ergibt sich die Steuer auf den Gesamterwerb.
- Von dieser Gesamtsteuer wird die Steuer abgezogen, die auf die früheren Erwerbe entfallen wäre (sog. fiktive Steuer). Diese fiktive Steuer wird nach den Verhältnissen und Regelungen berechnet, die zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs gelten. Alternativ wird die tatsächlich für den Vorerwerb gezahlte Steuer abgezogen, wenn diese höher war als die fiktive Steuer.
- Das Ergebnis ist die für den letzten Erwerb festzusetzende Steuer.
Berechnung der 10-Jahres-Frist
Die Frist wird rückwärts vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für den letzten Erwerb berechnet (bei Schenkungen der Tag der Ausführung, bei Erbschaft der Todestag). Der Tag des letzten Erwerbs wird bei der Berechnung mitgezählt. Fällt das Ende des Zehnjahreszeitraums auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist nicht – anders als bei vielen anderen Fristen im Steuerrecht.
Folge für die Planung
Die entscheidende Konsequenz aus § 14 ErbStG für die Nachlassplanung ist: Nach Ablauf von zehn Jahren seit einer Schenkung „lebt“ der persönliche Freibetrag für Erwerbe von derselben Person wieder in voller Höhe auf. Dies macht die 10-Jahres-Frist zum zentralen Instrument für die zeitliche Staffelung von Vermögensübertragungen.
Durch wiederholte Schenkungen im Abstand von jeweils mehr als zehn Jahren können auch sehr große Vermögen schrittweise und steueroptimiert an die nächste Generation weitergegeben werden, indem die Freibeträge mehrfach genutzt werden.
Berechnungsbeispiele zur Veranschaulichung
Die abstrakten Regeln lassen sich am besten anhand konkreter Beispiele nachvollziehen:
Beispiel 1: Einfache Erbschaft (unter Freibetrag)
Eine Nichte erbt von ihrer Tante ein Barvermögen von 15.000 Euro. Als Nichte gehört sie zur Steuerklasse II und hat einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Da das Erbe den Freibetrag nicht übersteigt, fällt keine Erbschaftssteuer an.
Beispiel 2: Einfache Erbschaft (über Freibetrag)
Ein Sohn erbt von seinem Vater ein Vermögen im Wert von 700.000 Euro. Sein persönlicher Freibetrag als Kind (Steuerklasse I) beträgt 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Freibetrag wird vom Erbe abgezogen: 700.000 Euro – 400.000 Euro = 300.000 Euro.
Dieser Betrag ist steuerpflichtig. Gemäß § 19 ErbStG fällt für einen steuerpflichtigen Erwerb bis 300.000 Euro in Steuerklasse I ein Steuersatz von 11 % an. Die Erbschaftsteuer beträgt somit 11 % von 300.000 Euro = 33.000 Euro. (Ein eventuell anfallender Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG wurde hier zur Vereinfachung nicht berücksichtigt).
Beispiel 3: Schenkung mit späterer Schenkung (10-Jahres-Frist)
Ein Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 2021 einen Betrag von 700.000 Euro. Die Tochter nutzt ihren Freibetrag von 400.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 300.000 Euro. Die Schenkungsteuer (Steuerklasse I, 11 %) beläuft sich auf 33.000 Euro. Im Jahr 2023 schenkt der Vater derselben Tochter erneut 700.000 Euro. Da die zweite Schenkung innerhalb von 10 Jahren nach der ersten erfolgt, greift § 14 ErbStG:
- Letzter Erwerb (2023): 700.000 Euro
- Vorerwerb (2021): 700.000 Euro
- = Gesamterwerb: 1.400.000 Euro
- ./. Freibetrag (nur einmal): 400.000 Euro
- = Steuerpflichtiger Gesamterwerb: 1.000.000 Euro
- Steuer auf Gesamterwerb (Steuerklasse I, bis 6 Mio. Euro = 19 %): 190.000 Euro
- ./. Anrechenbare (fiktive/tatsächliche) Steuer auf Vorerwerb: 33.000 Euro
- = Festzusetzende Steuer für die zweite Schenkung (2023): 157.000 Euro.
Beispiel 4: Erbschaft Familienheim durch Kind (unter 200 qm)
Ein Kind erbt das von den Eltern bis zum Tod bewohnte Einfamilienhaus (Wert 600.000 Euro, Wohnfläche 180 qm). Das Kind zieht unverzüglich ein und plant, dort dauerhaft zu wohnen. Da die Wohnfläche unter 200 qm liegt und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Erwerb des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG vollständig steuerfrei. Der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro bleibt für eventuell weiteres geerbtes Vermögen erhalten.
Beispiel 5: Erbschaft Familienheim durch Kind (über 200 qm)
Wie Beispiel 4, aber die Wohnfläche beträgt 250 qm. Der Wert des Hauses ist 900.000 Euro. Das Kind ist 25 Jahre alt.
Steuerbefreiung nur anteilig: (200 qm / 250 qm) * 900.000 Euro = 720.000 Euro sind steuerfrei.
Steuerpflichtiger Anteil: 900.000 Euro – 720.000 Euro = 180.000 Euro.Dieser Betrag wird nun mit den persönlichen Freibeträgen verrechnet:
- Steuerpflichtiger Anteil: 180.000 Euro
- ./. Persönlicher Freibetrag (§ 16): 400.000 Euro (ausreichend)
- ./. Versorgungsfreibetrag (§ 17, Alter 25): 10.300 Euro
- = Zu versteuernder Betrag: 0 €. Auch hier fällt keine Steuer an, da die Freibeträge den steuerpflichtigen Teil übersteigen. Wäre der Wert des Hauses oder anderes Vermögen höher, könnte der übersteigende Betrag steuerpflichtig werden.
Beispiel 6: Schenkung Immobilie mit Nießbrauch
Eltern schenken ihrem Sohn ein Haus im Wert von 800.000 Euro. Sie behalten sich aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor (Recht, die Immobilie weiter zu nutzen oder zu vermieten und die Erträge zu erhalten). Der Wert dieses Nießbrauchsrechts wird nach statistischer Lebenserwartung und üblicher Miete kapitalisiert (z.B. 240.000 Euro). Dieser Wert wird vom Immobilienwert abgezogen:
- Wert der Immobilie: 800.000 €
- ./. Wert des Nießbrauchs: 240.000 €
- = Steuerlicher Wert der Schenkung: 560.000 €
- ./. Persönlicher Freibetrag Kind: 400.000 €
- = Steuerpflichtiger Erwerb: 160.000 €
Bedeutung für die Nachlassplanung und Steueroptimierung
Der Schlüssel zur legalen Minimierung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer liegt in der frühzeitigen und strategischen Planung. Wer rechtzeitig handelt, kann die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzes nutzen:
Schenkungen zu Lebzeiten durch Eltern und Großeltern
Dies ist oft die effektivste Strategie, um die persönlichen Freibeträge bei der Schenkungssteuer mehrfach auszuschöpfen, insbesondere durch die Beachtung der 10-Jahres-Frist. Schenkungen können auch mit Auflagen (z.B. Nießbrauchsvorbehalt) verbunden werden, um den Schenker abzusichern und gleichzeitig den steuerlichen Wert der Schenkung zu mindern. Bei komplexen Familienverhältnissen kann auch eine Kettenschenkung sinnvoll sein, um Freibeträge der Schenkungssteuer indirekt zu nutzen.Testamentarische Gestaltung
Auch im Testament können Weichen gestellt werden. Das beliebte „Berliner Testament“, bei dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, ist steuerlich oft ungünstig, da die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt verfallen und das gesamte Vermögen beim zweiten Erbfall erneut (und dann möglicherweise höher) durch die Erbschaftssteuer besteuert wird. Alternativen wie die Einräumung von Vermächtnissen zugunsten der Kinder im ersten Erbfall oder die Aufnahme flexibler Klauseln (z.B. Supervermächtnis) können helfen, Freibeträge besser auszunutzen.Wahl des Güterstands
Für Ehegatten kann die Wahl des Güterstands (Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung) steuerliche Vorteile bringen. Der Zugewinnausgleich im Todesfall ist erbschaftsteuerfrei. Durch einen gezielten Wechsel des Güterstands zu Lebzeiten (sog. „Güterstandsschaukel“) können Ehegatten steuerfrei Vermögen untereinander übertragen, um Freibeträge gegenüber Dritten (z.B. Kindern) besser ausnutzen zu können.
Nutzung sachlicher Befreiungen
Die gezielte Übertragung von Vermögenswerten, für die sachliche Befreiungen gelten (insbesondere Familienheim, begünstigtes Betriebsvermögen), ist ein wichtiger Planungsaspekt.Weitere Strategien
Je nach Einzelfall können auch die Gründung einer Familienstiftung oder eines Familienpools , eine Adoption zur Verbesserung der Steuerklasse oder sogar ein Wegzug ins Ausland in Betracht kommen.
Die Komplexität des Steuerrechts und die Wechselwirkungen mit dem Zivil- und Familienrecht machen eine individuelle Beratung unerlässlich. Häufige Fehler, wie die unbedachte Wahl des Berliner Testaments oder das Ignorieren der 10-Jahres-Frist bei Schenkungen, können vermieden werden. Ein Notar, oft in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht, kann helfen, eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln, die die persönlichen Wünsche des Erblassers berücksichtigt und die Steuerlast für die Erben minimiert.
Vorausschauend planen, Vermögen sichern
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein fester Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Sie muss jedoch keine untragbare Last für Ihre Erben darstellen. Das Gesetz bietet zahlreiche Möglichkeiten zur legalen Steuergestaltung und -minimierung, allen voran durch die intelligente Nutzung der persönlichen Freibeträge und sachlichen Befreiungen sowie durch eine strategische Zeitplanung unter Beachtung der 10-Jahres-Frist.
Eine aktive und frühzeitige Auseinandersetzung mit der eigenen Vermögensnachfolge ist der beste Weg, um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen gemäß Ihren Wünschen übertragen wird und dabei möglichst wenig durch Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer geschmälert wird.
Notar Dr. Durchlaub und sein Team unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Nachfolge. Wir beraten Sie umfassend zu Testamenten, Erbverträgen, Schenkungen und den damit verbundenen steuerlichen Aspekten und helfen Ihnen, die für Ihre individuelle Situation passende zu finden.
