Unternehmens-/GmbH-Gründung: Erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Achtung beim Unternehmensgegenstand

Neben gesellschaftsrechtlichen und haftungsrechtlichen Fragen haben sich Gründer bei der Planung der Selbstständigkeit auch mit behördlichen Vorgaben und Auflagen für die geplante Tätigkeit zu beschäftigen.

Im Grundsatz gilt die Gewerbefreiheit, § 1 GewO (Gewerbeordnung). In Ausnahme hierzu sind jedoch eine Vielzahl von Tätigkeiten erlaubnispflichtig und/oder unterliegen einer Überwachung.

Erlaubnispflicht nach den Regelungen der Gewerbeordnung, §§ 29 ff. GewO

In allen Fällen, in denen der Gesetzgeber besondere Gefahren für das Gemeinwohl fürchtet, wenn bestimmte Rahmenbedingungen oder auch eine persönliche Zuverlässigkeit und/oder Fachkunde nicht gegeben ist, hat er eine unternehmerische Tätigkeit unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt und gegebenenfalls auch Voraussetzungen an eine persönliche Eignung definiert. Dies alles muss dargelegt und wird vor Beginn der Selbstständigkeit von der zuständigen Behörde geprüft.

Die Gewerbeordnung sieht nach § 29 ff. GewO eine Erlaubnispflicht vor:

  • Betrieb von Privatkrankenanstalten (Krankenhäusern)
  • Schaustellung von Personen, Die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen, insbesondere im Rahmen von Varieté, Cabaret-, Tanz- oder Striptease-Vorführungen, ist gemäß § 33a GewO von einer Erlaubnis abhängig.
  • Betrieb von Gewinnspielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit
  • Betrieb einer Spielhalle
  • Ausübung der Pfandleihe
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
  • Sachverständigentätigkeit, die Tätigkeit des Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist gemäß § 36 GBO von einer entsprechenden Bestellung für ein bestimmtes Gebiet durch die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder andere Behörden abhängig. Auf die Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch; sie setzt besondere Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit voraus. Die Tätigkeit als Sachverständiger ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung ist, da die Bezeichnung Sachverständiger nicht gesetzlich geschützt ist erlaubnisfrei.
  • Durchführung von Versteigerungen
  • Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
  • Versicherungsvermittler
  • Reisegewerbe

Auch aus anderen Spezialgesetzen ergeben sich genehmigungspflichtige Tätigkeiten, insbesondere:

  • Umgang mit Sprengstoffen (Gesetz über Explosion gefährliche Stoffe)
  • Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen)
  • Briefbeförderung (genehmigungspflichtig gemäß Postgesetz)
  • Buchführungshelfer
  • Arbeitnehmerüberlassung (Genehmigungspflicht aus dem Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)
  • Fahrschule (Gesetz über das Fahrlehrerwesen)
  • Gaststättengewerbe und Ausschank von alkoholischen Getränken (genehmigungspflichtig gemäß Gaststättengesetz)
  • Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz)
  • Arzneimittelherstellung (genehmigungspflichtig aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
  • Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)
  • Luftfahrtunternehmen (Luftverkehrsgesetz)
  • Personenbeförderung einschließlich Taxiunternehmen (genehmigungspflichtig gemäß Personenbeförderungsgesetz) Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibusse, Personenkraftwagen) genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr, auch wenn er nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt ist, sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Mietomnibusse) ist der für den Sitz des Antragstellers zuständige Regierungspräsident. Genehmigungsbehörden für den Taxen- und Mietwagenverkehr, den Ferienzielreiseverkehr mit PKW und Ausflugsfahrten mit PKW sind die unteren Verkehrsbehörden.
  • Herstellung von Waffen und Handel mit ihnen (genehmigungspflichtig gemäß Waffengesetz)
  • Handwerk, nach § 1 der Handwerksordnung ist die Handwerksrollen Eintragung Voraussetzung für den selbstständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist die Meisterprüfung oder eine Ausnahmebewilligung notwendig. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen industriellen Betrieb handelt. Merkmale hierfür sind z.B. ein hoher Automatisierungsgrad, Vorratsproduktion, serienmäßiges Fertigungsverfahren, überregionaler Absatz und arbeitsteilige Produktion.
  • Inkasso-Unternehmen, die gewerbsmäßige Einziehung fremder oder zu Einziehung abgetretener Forderung wird durch das Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt. Die Registrierung ist bei dem Präsidenten des örtlichen zuständigen Land-/Amtsgerichts zu beantragen wesentliche Voraussetzung sind Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie ein Sachkundenachweis, nämlich ausreichende theoretische Rechtskenntnisse und praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Forderungseinziehung

Bei der Abfassung des Unternehmensgegenstandes ist daher darauf zu achten, dass dieser sowohl hinsichtlich seines Inhalts als auch in der Formulierung nicht in die Grenzbereiche von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten hineinragt, sofern eine solche nicht von vornherein beabsichtigt ist und beantragt werden soll.

Wenn Sie sich bei der Erlaubnispflicht unsicher sind oder nicht wissen, ob Ihre Tätigkeit genehmigungspflichtig ist, helfe ich Ihnen als Ihr Notar im Rahmen der Unternehmensgründung gerne weiter.

Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Signatur Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA
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