Testament bei Trennung und Scheidung

Bei einer Trennung und Scheidung sind viele Paare sich nicht bewusst, dass der Noch-Ehepartner weiterhin erbberechtigt bleibt, solange keine rechtskräftige Scheidung vorliegt.
Um unerwünschte erbrechtliche Folgen zu vermeiden, sollten scheidungswillige Paare ihre erbrechtlichen Angelegenheiten frühzeitig regeln und sich von einem Notar beraten lassen. Nachfolgend sind die wichtigsten Aspekte und Handlungsmöglichkeiten dargestellt:

Testament während der Trennungsphase

Während der Trennungsphase, bevor ein Scheidungsantrag gestellt oder den Voraussetzungen für eine Scheidung entsprochen wurde, bleibt der getrenntlebende Ehepartner gesetzlich erbberechtigt.
Das bedeutet, dass er im Todesfall des anderen Ehepartners Miterbe oder sogar Alleinerbe werden kann. Besonders wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, würde der überlebende Partner die Hälfte des Nachlasses erhalten. Um dies zu verhindern, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

 

  • Testament erstellen: Wer sicherstellen möchte, dass der getrennt lebende Ehepartner nicht erbt, sollte ein neues Testament errichten und eine andere Person (z.B. Kinder) als Erben einsetzen.

  • Testament widerrufen: Einseitige Testamente zugunsten des Ehepartners können jederzeit widerrufen und durch ein neues Testament ersetzt werden.

 

Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag

Wenn die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament (z.B. Berliner Testament) oder einen Erbvertrag abgeschlossen haben, ist ein Widerruf komplizierter:

  • Notarielle Widerrufserklärung: Einseitige Änderungen sind nur möglich, wenn eine notarielle Widerrufserklärung abgegeben wird. Diese muss dem anderen Ehepartne

  • Gemeinsamer Widerruf: Alternativ können beide Ehepartner das gemeinschaftliche Testament oder den Erbvertrag gemeinsam widerrufen und neue Regelungen treffen.

 

Pflichtteilsansprüche

Der Pflichtteilsanspruch des getrenntlebenden Ehepartners bleibt bis zur rechtskräftigen Scheidung bestehen. Dieser Anspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur in Ausnahmefällen entzogen werden (z.B. bei schwerwiegenden Verfehlungen wie der böswilligen Verletzung von Unterhaltspflichten).
Eine solche Entziehung muss im Testament detailliert begründet werden. Falls beide Ehepartner trotz Trennung noch miteinander sprechen und sich einig sind, besteht die Möglichkeit, in notarieller Form gemeinsam auf den Pflichtteil zu verzichten.

Risiken nach der Scheidung

Nach einer rechtskräftigen Scheidung verliert der Ex-Ehepartner grundsätzlich sein gesetzliches Erbrecht. Dennoch gibt es Fälle, in denen Gerichte einen sogenannten Fortgeltungswillen annehmen können.
Das bedeutet, dass ein gemeinschaftliches Testament unter Umständen auch nach der Scheidung weiterhin gültig bleibt, wenn keine eindeutige Regelung getroffen wurde. Um dieses Risiko auszuschließen, sollte das Testament nach der Scheidung explizit widerrufen oder angepasst werden.

Geschiedenentestament

Ein weiteres Risiko besteht darin, dass der Ex-Ehepartner indirekt über gemeinsame Kinder erbt. Wenn das Kind als Alleinerbe eingesetzt ist und ohne eigene Nachkommen verstirbt, könnte der Ex-Ehepartner als gesetzlicher Erbe des Kindes den Nachlass erhalten. Um dies zu verhindern, kann ein Geschiedenentestament errichtet werden:

 

  • Das Kind wird als Vorerbe eingesetzt.

  • Es wird eine Vor- oder Nacherbschaft festgelegt, sodass der Ex-Ehepartner keinen Zugriff auf das Vermögen erhält.

 

Fazit

Scheidungswillige Paare sollten frühzeitig handeln und ihr Testament anpassen, um unerwünschte erbrechtliche Folgen zu vermeiden:

 

  • Einseitige Testamente können jederzeit widerrufen und neu erstellt werden.

  • Gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge erfordern oft eine notarielle Widerrufserklärung

  • Der Pflichtteilsanspruch bleibt bis zur rechtskräftigen Scheidung bestehen.

  • Nach einer Scheidung sollte das Testament überprüft und gegebenenfalls widerrufen werden.

  • Ein Geschiedenentestament hilft dabei, indirekte Erbrechte des Ex-Ehepartners über gemeinsame Kinder zu verhindern.

Es ist ratsam, sich in dieser Situation rechtzeitig rechtlich durch einen Notar beraten zu lassen und alle notwendigen Schritte vorzunehmen.

Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Signatur Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA
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