Wenn ein notarielles Verfahren vorzeitig abgebrochen wird, entstehen häufig Fragen zu den anfallenden Kosten. Dieser Beitrag erklärt transparent, wann Gebühren fällig werden, wie sie berechnet werden und welche rechtlichen Grundlagen gelten.
Notargebühren entstehen nicht erst mit der Unterschrift unter der Urkunde, sondern bereits mit der Auftragserteilung. Das bedeutet: Sobald der Notar mit der Bearbeitung beginnt – etwa durch Beratung, Entwurfsfertigung oder Terminplanung – fallen Kosten an.
Ein Verkäufer hat die Pflicht, dem Käufer alle Umstände mitzuteilen, die für dessen
Kaufentscheidung wesentlich sind und den Vertragszweck beeinträchtigen könnten. Dabei handelt es
sich um sogenannte offenbarungspflichtige Mängel. Diese umfassen unter anderem:
Die Höhe der Gebühren hängt vom Bearbeitungsstand ab:
Wenn der Notar lediglich beraten hat (z.B. im Erstgespräch), reduziert sich die Gebühr auf die Beratungsgebühr.
Bei vollständigem Entwurf ohne Versand an Mandanten wird eine ermäßigte Rahmengebühr (0,5–2,0) berechnet.
Beispiel: Bei einem Geschäftswert von 500.000 € entspricht dies 250–1.000 €.
Hier wird die volle Verfahrensgebühr (meist 2,0) fällig.
Grund: Der Notar hat bereits alle Vorbereitungen abgeschlossen.
Notare sind gesetzlich verpflichtet, Gebühren notfalls per Vollstreckung einzutreiben.
Kosten entstehen ab Auftragserteilung.
Die Gebühr richtet sich nach Bearbeitungsfortschritt.
Volle Gebühren fallen bei versandtem Entwurf an.
Kostenunterschiede bei vorzeitiger vs. regulärer Beendigung notarieller Verfahren
Notarkosten unterscheiden sich grundlegend, je nachdem, ob ein Verfahren regulär abgeschlossen oder vorzeitig beendet wird. Die zentralen Unterschiede liegen im Zeitpunkt der Gebührenentstehung und der Berechnungsgrundlage.
Berechnung: 2,0 Gebühr nach dem Geschäftswert gemäß KV GNotKG.
Beispiel: Bei einem Grundstückskauf mit 500.000 € Geschäftswert beträgt die Gebühr 2.350 € netto.
Die Kostenstaffelung orientiert sich am Bearbeitungsfortschritt:
Bearbeitungsstadium | Gebührenhöhe | Rechtliche Grundlage |
---|---|---|
Entwurf erstellt, aber nicht versendet | 0,5–2,0 Gebühr (Rahmengebühr) | KV-Nr. 21302 GNotKG | Entwurf versendet oder Termin vereinbart | Volle Gebühr (2,0) | § 92 Abs. 2 GNotKG |
Praxisfälle:
Ein Mandant bricht den Erbvertragsentwurf nach Erhalt ab: 2,0 Gebühr auf Basis von 1,3 Mio. € Geschäftswert (4.430 €).
Abbruch vor Entwurfsversand: 0,5 Gebühr bei 660.000 € Geschäftswert (1.261 €)1.
Gebühren aus vorzeitig abgebrochenen Verfahren werden nicht automatisch angerechnet, es sei denn, die erneute Beurkundung erfolgt „demnächst“ auf derselben Grundlage. Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn die Neubeurkundung innerhalb von 6 Monaten erfolgt.
Beispiel: Wird ein Grundstückskauf später doch beurkundet, kann die vorherige 2,0-Gebühr angerechnet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Jede Kostenberechnung muss seit 2014 eine Belehrung über Einspruchsmöglichkeiten enthalten (zuständiges Landgericht, 1-Monats-Frist).
Vollstreckung: Notare sind verpflichtet, ausstehende Gebühren notfalls zwangsweise einzutreiben.
Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA