1. Ein Kommanditist haftet gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft grundsätzlich nur in Höhe seiner noch nicht geleisteten (Mindest-)Einlage und in Höhe einer diese übersteigende im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.
2. Ein Kommanditist unterliegt daher bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage einer Außenhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (§ 171 Abs. 1 1. HS HGB).
3. Von dieser Außenhaftung gemäß Ziffer 2 wird der Kommanditist frei, soweit er eine Einlage in Höhe der eingetragenen Haftsumme in die Gesellschaft geleistet hat, § 171 Abs. 1 2. HS HGB.
4. Auch nach der Leistung einer Einlage gemäß Ziffer 3 kann die Außenhaftung wiederaufleben, wenn die Einlage von der Kommanditgesellschaft zurückgewährt worden ist oder bei negativem Kapitalkonto Entnahmen getätigt worden sind (§ 172 Abs. 4 S. 1, 2 HGB). Eine Einlagenrückgewähr liegt z.B. vor, wenn die Kommanditgesellschaft, ohne handelsrechtlich einen Gewinn erzielt zu haben, überschüssige Liquidität an die Kommanditisten ausgeschüttet.
5. Eine unbeschränkte Außenhaftung eines Kommanditisten gleich der eines OHG Gesellschafters oder Komplementärs kann für einen Zeitraum zwischen Erwerb einer Kommanditbeteiligung und entsprechender Handelsregistereintragung eintreten (§ 176 HGB). Es ist daher beim Erwerb eines Kommanditanteils darauf zu achten, dass dieser aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Erwerbers als Kommanditist im Handelsregister erfolgt.
6. Wird das Haftkapital, d. h. die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, herabgesetzt, so führt dies zu einer entsprechenden Reduzierung des Betrages der möglichen Außenhaftung. Für Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Herabsetzung bereits bestanden haben, gilt aber entsprechend § 160 HGB eine 5-jährige Nachhaftungsfrist. Die Frist für die Nachhaftung beginnt entweder mit der Eintragung der Herabsetzung im Handelsregister oder im Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Gläubigers von der erfolgten Herabsetzung, diese vor der Eintragung im Handelsregister liegt.
Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA