Darlehensauszahlung vor Eintragung der Grundschuld? Die Lösung ist eine notarielle Rangbescheinigung

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Das Problem

Banken zahlen eine Kreditsumme in der Regel erst dann aus, wenn sie über die vereinbarte und bestellte Sicherheit verfügen. Die Bestellung einer Grundschuld ist schnell erledigt. Wenn Sie oder Ihre Bank uns die Bestellungsunterlagen übersenden, können wir das in der Regel in den nächsten 24 bis 48 Stunden beurkunden.

Da zwischen der Grundschuldbestellung und der Eintragung des Grundpfandrechtes in das Grundbuch aber einige Zeit vergehen kann, ist die Auszahlung des Kredites in der Regel von der Eintragung der Grundschuld durch das Grundbuchamt abhängig.

Die Lösung: Eine notarielle Rangbescheinigung

Um die Auszahlung des Kredites auch vor Eintragung der Grundschuld zu ermöglichen, kann ich Sie als Notar unterstützen, indem ich nach Beurkundung und Eingang des Antrages auf Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt eine notarielle Bescheinigung über den Rang ausstelle, den die Grundschuld nach Eintragung im Grundbuch erhalten wird.

Die Rangbescheinigung stellt eine rechtsgutachterliche selbständige Beratungstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO dar und gilt bei Kreditinstituten als wichtige Beleihungsunterlage. Die Rangbescheinigung ist im Bankwesen bei der Bestellung von Grundpfandrechten als Kreditsicherheit die Bescheinigung eines Notars gegenüber einem Kreditinstitut, dass einer ranggerechten Eintragung eines Grundpfandrechts zu Gunsten des Kreditinstitutes nichts entgegensteht.

Der Notar prüft beim Grundbuchamt durch Einsicht in das betreffende Grundbuch und die Grundakten die aktuelle Grundbuchsituation. Hierdurch ermittelt er die Grundlagen für die Ausstellung der Notarbescheinigung. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob sämtliche Unterlagen und Voraussetzungen für die Lastenfreistellung von zu löschenden Eintragungen vorliegen und keine anderen Anträge seinem Antrag auf Eintragung der Grundschuld vorgehen.

In der Rangbescheinigung bestätigt der Notar dem Kreditinstitut, dass er den Antrag auf Eintragung des Grundpfandrechts beim Grundbuchamt eingereicht hat und dass das Grundpfandrecht die vereinbarte Rangstelle im Grundbuch erhalten wird. Der Notar gewährleistet damit die ranggerechte Besicherung von Krediten.

Die Bank wird bei Vorlage dieser Bescheinigung schon vor der endgültigen Eintragung der Grundschuld das Darlehen auszahlen.

Die Kosten

Nach § 122 Gerichts- und Notarkostengesetz ist der Geschäftswert einer Rangbescheinigung der Wert des beantragten Rechts. Ihre Gebühren liegen beim 0,3-fachen der Gebühr für die Beurkundung der Grundpfandbestellung.

Tabelle mit Beispielen für die Kosten einer Rangbescheinigung in Abhängigkeit von der Höhe des Betrages der bestellten Grundschuld:

Grundschuldbetrag Notarkosten netto
50.000,00 € 49,50 €
100.000,00 € 81,90 €
150.000,00 € 106,20 €
200.000,00 € 130,50 €
250.000,00 € 160,50 €
300.000,00 € 190,50 €
350.000,00 € 205,50 €
400.000,00 € 235,50 €
450.000,00 € 265,50 €
500.000,00 € 280,50 €
550.000,00 € 304,50 €
600.000,00 € 328,50 €
650.000,00 € 352,50 €
700.000,00 € 376,50 €
750.000,00 € 400,50 €
800.000,00 € 424,50 €
850.000,00 € 448,50 €
900.000,00 € 472,50 €
950.000,00 € 496,50 €
1.000.000,00 € 520,50 €

Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Signatur Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA
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