
GmbH
Die Rechtsform GmbH bzw. Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die in der Praxis häufigste Form einer Kapitalgesellschaft in Deutschland. Sie wird durch ein eigenes Gesetz, das GmbHG-Gesetz (GmbHG), geregelt. Mindestkapital: 25.000 €. Im Jahr 2019 gab es in Deutschland rd. 11.000 Kapitalgesellschaften.
Die GmbH ist eine juristische Person. d. h., sie ist durch den Gesetzgeber als rechtsfähig anerkannt und kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie kann z.B. „als GmbH“ – vertreten durch ihre Geschäftsführer – Eigentum erwerben oder vor Gericht klagen (§ 13 Abs. 1 GmbHG) und verklagt werden; die GmbH ist im Handelsregister (dort in der Abteilung B, Abkürzung als HR B (Handelsregisternummer) eingetragen.
Organe der GmbH sind: Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung und unter Umständen ein Aufsichtsrat.
Die GmbH gilt zudem als Handelsgesellschaft i. S. d. Handelsgesetzbuches (§ 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 2 HGB): sie ist unabhängig von ihrer Tätigkeit alleine durch ihre Rechtsform Kaufmann (sogenannter Formkaufmann), unterliegt den Bestimmungen des HGB und ist damit z.B. buchführungspflichtig.
UG (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz UG (haftungsbeschränkt), ist als Unternehmensform eine Sonderform als kleinere Variante der GmbH und zählt somit ebenfalls zu den Kapitalgesellschaften. Aufgrund ihrer sehr geringen Anforderungen an das Stammkapital wird die UG (haftungsbeschränkt) auch Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH genannt. Sie wurde als Alternative für die seinerzeit sehr beliebte und bis dahin im Vordringen befindliche britische Limited (Ltd.) eingeführt und hat die Rechtsform der britischen Ltd. In Deutschland nahezu verdrängt.
Die UG ist die passende Rechtsform für Gründer, die eine Haftungsbeschränkung möchten, aber wenig Kapital zur Verfügung haben: Sie kann bereits mit 1 Euro Stammkapital gegründet werden.
Die UG (haftungsbeschränkt) wird bis auf geringfügige Abweichungen wie die klassische GmbH gegründet. Da sie Subtyp der GmbH ist, finden auf sie – vorbehaltlich Sonderregeln – die Regeln des GmbH-Rechts Anwendung.
Warum GmbH / UG (haftungsbeschränkt) und nicht Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG) oder Offene Handelsgesellschaft (OHG)?
Warum GmbH / UG (haftungsbeschränkt) und nicht Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG) oder Offene Handelsgesellschaft (OHG)?
Die Vorteile der GmbH / UG (haftungsbeschränkt):
- Die Haftung ist auf das Vermögen der Gesellschaft (GmbH / UG (haftungsbeschränkt)) beschränkt.
- Steuerbelastung: Die Steuerbelastung beläuft sich auf nicht ausgeschüttete Gewinne 25 – 35 % für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (an Stelle von bis zu 50 % bei Personengesellschaften für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer)
- Bei der Gründung können auch Sacheinlagen in das Stammkapital eingebracht werden.
- Die Gründung ist auch für eine Person möglich. Man spricht dann von der „Ein-Personen-GmbH“, bei der ein Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. Eine Ein-Personen-Personengesellschaft ist so ohne weiteres nicht möglich, Ausnahme: GmbH & Co. KG.
- Gesellschafter können als Angestellte für das eigene Unternehmen tätig sein.
- Die Personalkosten reduzieren den von der GmbH zu versteuernden Gewinn.
- Bestellung von Fremdgeschäftsführern ohne Gesellschaftsanteile möglich.
VORTEILE einer GmbH gegenüber einer UG (haftungsbeschränkt):
- Die GmbH ist eine etablierte und anerkannte Rechtsform, die im Geschäftsverkehr einen guten Ruf genießt.
- Bei der GmbH (und auch bei einer UG (haftungsbeschränkte), die nur eine besondere Form der GmbH ist) ist die Haftung für Schulden der Gesellschaft auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen, wenn die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten gerät.
- Anders als bei der UG (haftungsbeschränkt) kann der gesamte Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Bei der UG (haftungsbeschränkt) müssen 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden und können nicht ausgeschüttet werden. Diese gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung gilt auch dann, wenn die in der Vergangenheit bereits gebildete Rücklage ausreicht, um ein Stammkapital in Höhe des Mindestkapitals einer GmbH von € 25.000,00 bilden zu können. Dies ist der „Preis“ dafür, dass das Stammkapital bei der UG (haftungsbeschränkt) nahezu (beliebig) gering ausfallen kann (mind. 1,00 € Stammkapital).
- Wenn man eine UG später in eine GmbH umwandeln möchte, kostet das mehr, als von vornherein eine GmbH zu gründen. ➔ Der Mehraufwand beträgt insgesamt etwa 500,00 €
- Kostenvorteil der UG (haftungsbeschränkt) ist nicht mehr gegeben, wenn nicht das Musterprotokoll verwendet werden kann, weil mehr als 1 Gesellschafter diese gründet und wesentliche Regelungen für das Verhältnis unter den Gesellschaftern in die Satzung aufzunehmen sind, die das Musterprotokoll nicht enthält.
- Bei einer GmbH kann das notwendige Stammkapital auch durch Sachanlagen, also die Einbringung von Gegenständen als Gesellschaftereinlage bei Gründung der Gesellschaft eingebracht werden. Bei einer UG (haftungsbeschränkt) sind keine Sacheinlagen zulässig.
- Bei einer UG (haftungsbeschränkt) muss das Stammkapital sofort und in voller höhe aufgebracht werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Ist Kapital in Geld in Höhe von 12.500,00 € vorhanden kann daher auch eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 € gegründet werden, bei der das Stammkapital zur Hälfte einbezahlt wird; bei einer UG mit eine Stammkapital von 12.500,00 müsste das Stammkapital in Höhe von 12.500,00 € auch sofort einbezahlt werden. Der Unterschied liegt dann im Insolvenzfall: Bei der GmbH besteht die Pflicht der Gesellschafter, den Fehlbetrag zu 25.000,00 € Stammkapital noch zu erbringen, in der UG (haftungsbeschränkt) hingegen nicht.
NACHTEILE einer GmbH gegenüber einer UG (haftungsbeschränkt):
- Höheres Stammkapital (25.000,00 € GmbH) vs. (100,00 € UG (haftungsbeschränkt))
- Höherer Liquiditätsbedarf für mindestens einzuzahlendes Stammeinlage (50 % des Stammkapitals): 12.500,00 € vs. 100,00 €
- Grundsätzlich höherer Gründungsaufwand, aber auch nur, wenn man auf das Musterprotokoll zurückgreifen kann, was durch folgende Merkmale eingeschränkt ist: höchstens 3 Gesellschafter und nur 1 Geschäftsführer und nicht von den Regelungen des Musterprotokolls abgewichen wird. Beachte: Das Musterprotokoll mit den Inhalten der Mustersatzung ist für Mehrpersonen-Gesellschaften regelmäßig nicht geeignet. Es wird daher regelmäßig nur bei Einpersonen-GmbHs verwendet. Denn wichtige Aspekte der Rechtsbeziehungen unter mehreren Gesellschaftern werden im Musterprotokoll nicht geregelt.
Gründungskosten (netto) bei Notar im Überblick und Vergleich
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GmbH |
UG (haftungsbeschränkt) |
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Stammkapital |
25.000,00 € |
1,00 € |
Einzahlung auf Stammkapital mind. |
12.500,00 € |
1,00 € |
Kosten der Gründung (Notar) |
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1 Gesellschafter |
680,00 € |
190,00 € |
>= 2 Gesellschafter |
740,00 € |
260,00 € |
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„Umwandlung“ der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH
Hat man sich einmal für eine UG (haftungsbeschränkt) entschieden, so kann man jederzeit noch während des laufenden Geschäftsbetriebes in eine GmbH wechseln. Hierfür bestehen zwei Möglichkeiten:
Entweder haben die angesammelten Rücklagen zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital 25.000,00 € (Mindestkapital gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht. Dann können die Gesellschafter gemäß § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser ermöglicht es der UG (haftungsbeschränkt),
- künftig auf die Ansammlung der Rücklage in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zu verzichten;
- über den Jahresüberschuss auch sonst frei zu verfügen und
- ihre Firmierung zu ändern und den Rechtsformzusatz „GmbH“ zu führen.
- Sind noch nicht hinreichende Rücklagen angesammelt worden, kann ebenfalls im Rahmen einer Kapitalerhöhung das Stammkapital auf 25.000,00 € erhöht werden und das fehlende Kapital durch die Übernahme von Einlagen durch die Gesellschafter aufgefüllt werden.
Die Rechtsformwahl hängt von vielen Parametern ab. Eine Rechtsform, die in allen Aspekten einer anderen Rechtsform überlegen ist, gibt es nicht. Es bestehen daher zwischen bestimmten Vor- und Nachteilen stets Zielkonflikte. Dieses Merkblatt kann nur eine erste Orientierung sein und soll insbesondere die Entscheidung zwischen einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt) erleichtern. Es ersetzt nicht die individuelle Beratung.
Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA