Eine Lebensbescheinigung ist ein amtliches Dokument. Lebensbescheinigungen werden häufig zur Vorlage bei gesetzlichen oder privaten Rentenauszahlungsstellen (Deutsche Rentenversicherung oder private Versicherungsgesellschaften) gefordert, damit die Rentenzahlung weiter erfolgen kann.
Bei einer Lebensbescheinigung hat sich der Notar darüber Gewissheit zu verschaffen, dass eine Person lebt.
Hierzu muss die betreffende Person vor dem Notar persönlich erscheinen und einen amtlichen Lichtbildausweis mitführen.
Der Notar beglaubigt die Unterschrift unter dem ausgefüllten und von der betreffenden Person unterzeichneten Lebensbescheinigungsformular.
Die Prioritätsverhandlung ist ein wichtiges Beweissicherungsmittel vor Erscheinen eines Werkes. Im Rahmen eines Urheberrechtsstreites muss der Urheber den Umstand beweisen, dass er das Werk erschaffen hat und zu welchem Zeitpunkt er das Werk erschaffen hat.
Durch eine Prioritätsverhandlung bescheinigt der Notar dem Urheber in einer Urkunde, dass dieser bei ihm persönlich erschienen ist und das Werk, mit der Behauptung der Urheber zu sein, vorgelegt hat. Dies ist eine notarielle Tatsachenbescheinigung, die bei Vorlage von Urkunden durch einen bloßen Vermerk nach § 43 BeurkG erfolgen kann.
Vorlagefähige Urkunde in diesem Sinn ist jedes Schriftstück, also nicht nur ein Text, sondern auch etwa ein Schriftstück mit mathematischen Formeln, mit Plänen oder Zeichnungen oder mit Musiknoten.
Soweit keine Urkunden, sondern andere Gegenstände vorgelegt werden, kann eine notarielle Tatsachenbescheinigung über die Vorlage der betreffenden Gegenstände nur durch notarielle Niederschrift nach §§ 36 ff. BeurkG erfolgen. Auch bei der Vorlage von Urkunden ist aber eine Niederschrift zulässig und erfolgt in der Praxis häufig.
In einer eidesstattlichen Versicherung kann der Urheber bezeugen, tatsächlich der Urheber des Werkes zu sein. Soll daher keine eidesstattliche Versicherung erfolgen, so kann die Erklärung des Beteiligten über die Urheberschaft und die Beanspruchung der Priorität entweder durch notarielle Niederschrift beurkundet werden oder lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer entsprechenden Erklärung erfolgen.
Das Werk kann in einen versiegelten Umschlag eingelegt werden, der fest mit der Urkunde verbunden wird. Alternativ kann das Originalwerk für einen festgelegten Zeitraum in der amtlichen Verwahrung des Notars verbleiben.
Der Wert der notariellen Tätigkeit richtet sich danach, was sich der Urheber von der Verwertung seines Werkes verspricht.
Insbesondere muss der Notar prüfen, ob die geplante Verlosung oder Auslosung zulässig ist. Eine unzulässige Verlosung darf der Notar nicht beurkunden (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG).
Der Geschäftswert beträgt mindestens 3.000,00 € und höchst 500.000,00 €. Für die Beurkundung des Hergangs bei Verlosungen oder der Auslosung werden zwei voll Gebühren erhoben (§ 48 Abs. 1 GNotKG).
Ein Inventar ist ein Bestandsverzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Rechtsträgers zu einem bestimmten Stichtag. Das Inventar ist das Arbeitsergebnis einer Inventur, also einer körperlichen Bestandsaufnahme.
Der häufigste Fall, in dem der Notar zur Errichtung eines Inventars hinzugezogen wird, ist der Fall der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses. Personen, die nicht Erbe werden und statt dessen Anspruch auf den Pflichtteil haben, können gegenüber den Erben verlangen, dass ein Notar das geschuldete Nachlassverzeichnis erstellt.
Dabei protokolliert der Notar hierbei nicht nur die Angaben der Beteiligten, sondern hat eigene Ermittlungen anzustellen und die Ergebnisse der Ermittlungen in ein von ihm zu erstellendes Verzeichnis aufzunehmen.
Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA