In einem GmbH-Gesellschaftsvertrag (Satzung) werden neben den Mindestbestimmungen wie Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens und Kapital (Stammkapital) und Gesellschaftsanteile (Geschäftsanteile) auch sonstige korporative Regelungen und Regelungen für das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander getroffen. Regelungsgegenstände sind insbesondere:
Überwiegend besteht neben den Regelungen im Gesellschaftsvertrag kein Bedarf, weitere Absprachen zu treffen oder Ziele zu definieren.
Die besonderen Umstände des Einzelfalles können es aber erfordern, dass bestimmte Regelungen, die das Verhältnis aller Gesellschafter untereinander, oder zwischen Gesellschaftergruppe oder auch zwischen einzelnen Gesellschaftern regeln, nicht Eingang in den Gesellschaftsvertrag, sondern in eine bi- oder multilaterale Gesellschafter- oder Investorenvereinbarung finden. Gesellschafter können ihre Rechtsverhältnisse auch außerhalb der Satzung privatschriftlich durch schuldrechtliche Nebenabreden regeln, sofern dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Die Gesellschafter oder Teile von ihnen können hier ihre unterschiedlichen Interessen im Hinblick auf die Entwicklung der Gesellschaft fixieren, ihre Absichten und Ziele definieren und Regelungen für die Zukunft treffen.Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung einer GmbH sind eine schuldrechtliche Vereinbarung, die ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern begründet. Auf der anderen Seite ist der Kern einer Satzung auch ein organisationsrechtlicher Vertrag, der die Existenz der Gesellschaft als solche bildet.
Die Gesellschaftervereinbarung ist im Verhältnis zum Gesellschaftsvertrag eine rein schuldrechtliche Nebenabrede, die neben den Gesellschaftsvertrag tritt. Im Falle eines Regelungswiderspruchs zwischen Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftervereinbarung, geht der Gesellschaftsvertrag vor.
Als schuldrechtliche Vereinbarung (Side-Letter) gilt die Gesellschaftervereinbarung (im Gegensatz zu den Regelungen des Gesellschaftsvertrages) nicht automatisch für und gegen den (Einzel-)Rechtsnachfolger eines Gesellschafters. Es stellt sich also die Frage, ob eine Bindung eines Anteilskäufers an die Regelungen der Gesellschaftervereinbarung hergestellt werden soll, z.B. durch eine Verpflichtung des Verkäufers in der Gesellschaftervereinbarung, dass ein Anteilsverkauf mit einem Beitritt des Erwerbers zu der Gesellschaftervereinbarung zu erfolgen hat. Korrespondierend hierzu muss sichergestellt sein, dass jeder Rechtsnachfolger verpflichtet werden muss, der Gesellschaftervereinbarung beizutreten.
Die Satzung der GmbH ist zum Handelsregister einzureichen und seit 2007 mit Inkrafttreten des EHUG – Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister − für jedermann über das elektronische Handelsregister abrufbar. Der erleichterte Zugriff auf Satzungen und die damit verbundene Publizität bietet zwar Erleichterungen für den Rechtsverkehr, sie ist jedoch für einige Gesellschafterkreise eher unerwünscht.
Eine Gesellschaftervereinbarung bleibt demgegenüber vertraulich bei den Beteiligten und gelangt nicht zur Registerakte. Dies ist der häufigste Grund dafür, bestimmte Regelungen aus der Satzung in eine Gesellschaftervereinbarung zu verlagern und der mit der Satzung verbundenen Publizität zu entziehen.
In Abhängigkeit vom Inhalt einer Gesellschaftervereinbarung genügt bei dieser die private Schriftform nicht, sondern sie ist notariell zu beurkunden.
Ausgangspunkt für die Beurkundungspflicht von Gesellschaftervereinbarungen sind Regelungsanknüpfungen an beurkundungspflichtige Vorgänge des GmbHG:Vor diesem Hintergrund sind Gesellschaftervereinbarungen, die die mögliche Schaffung von Geschäftsanteilen oder deren Verpflichtung zur Übertragung zum Gegenstand haben, notariell zu beurkunden. Dies gilt daher insbesondere für Gesellschaftervereinbarungen, in denen Anteilsübertragungen oder anteilsbezogene Exitbestimmungen vereinbart werden, wie z.B. Mitveräußerungsrechte oder Mitveräußerungspflichten. Ebenso unterliegt die Änderung entsprechender Gesellschaftervereinbarung und/oder die Aufnahme neuer Gesellschafter zu einer entsprechenden Gesellschaftervereinbarung der notariellen Form.
Gesellschaftervereinbarungen sollten auf eine bestimmte Zeit geschlossen und damit befristet werden; dies macht sie für diese Laufzeit unkündbar (ausgenommen die Kündigung aus wichtigem Grund). Für eine auf unbestimmte Zeit geschlossene Gesellschaftervereinbarung besteht eine Kündigungsmöglichkeit, die die Ziele der Gesellschaftervereinbarung unterlaufen kann.
Häufig werden Gesellschaftervereinbarungen erst mit der Beteiligung eines Investors geschlossen. Da aber Gründer unter sich bereits ähnliche Fragestellungen haben, ist anzuraten, auch unter Gründern über den Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung nachzudenken. Hierdurch kann der rechtliche Rahmen der Gründung, Beiträge und Zusammenarbeit präziser definiert und ungewünschten Überraschungen vorgebeugt werden.
Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA