Das Zentrale Testamentsregister

Letztwillige Verfügungen, d. h. Testamente, Erbverträge und sonstige erbrelevante Urkunden müssen sicher registriert und auch verwahrt werden, damit diese im Fall des Todes des Erblassers schnell und zuverlässig aufgefunden und nicht unterdrückt werden können.

Damit alle letztwillige Verfügungen zentral erfasst und schnell aufgefunden werden, hat der Gesetzgeber die Bundesnotarkammer damit beauftragt, das Zentrale Testamentsregister (ZTR) für ganz Deutschland zu führen.


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Welche Urkunden und Schriftstücke werden im ZTR registriert?

Im ZTR werden nur die Angaben zu amtlich verwahrten Testamenten, Erbverträgen oder sonstigen erbfolgerelevanten Urkunden in einer Datenbank erfasst.

Im Zentralen Testamentsregister werden daher registriert:

  • notariell beurkundete Testamente
  • handschriftliche Testamente in amtlicher Verwahrung
  • notariell beurkundete Erbverträge
  • sonstige notarielle Urkunden, die die Erbfolge beeinflussen können, z. B. Eheverträge, Rechtswahlen, Zuwendungsverzichts- und Erbverzichtsverträge oder notarielle Rücktritts- und Anfechtungserklärungen zu Verfügungen von Todes wegen. Nicht aber Pflichtteilsverzichtsverträge.

Rein privat aufbewahrte Testamente können nicht im Zentralen Testamentsregister registriert werden. Jeder hat die Möglichkeit, sein Testament notariell beurkunden zu lassen oder ein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen und es damit dem staatlichen Benachrichtigungswesen zu unterstellen.

Welche Inhalte werden im ZTR registriert?

Es werden nur die sogenannten Verwahrangaben registriert, also die Angaben, die erforderlich sind, um im Sterbefall eine registrierte Verfügung sicher und schnell aufzufinden. Daher werden alle Angaben zur verfügenden Person in der Weise gemacht, wie sie im Sterbefall vom Standesamt mitgeteilt werden.

Das ZTR ist keine Hinterlegungsstelle. Daher werden nicht die Inhalte der erbfolgerelevanten Urkunde dort verzeichnet. Das ZTR enthält auch keine Kopien oder beglaubigten Abschriften von Testamenten.

Gespeichert werden aber beispielsweise folgende Verwahrangaben:

  • präzise Vor-, Familien- und Geburtsname (sämtliche Vornamen, wie sie auf der Geburtsurkunde vermerkt sind)
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Geburtsland
  • Geburtsstandesamt
  • Geburtenregisternummer
  • Art der registrierten Verfügung
  • Datum der registrierten Verfügung von Todes wegen
  • Name und der Amtssitz des beurkundenden Notars
  • Urkundenrollennummer
  • Bezeichnung der Verwahrstelle
  • Verwahrkennzeichen (das Aktenzeichen, unter denen das Testament bei der Verwahrstelle gefunden werden kann)

Kosten der Registrierung im ZTR

Für Registrierungen im ZTR erhebt die Bundesnotarkammer eine einmalige Gebühr von 15,00 € je Registrierung, wenn die Registrierung durch einen Notar vorgenommen und bei diesem zunächst erhoben wird. Schuldner dieser Gebühr ist aber letztlich die testierende Person. Der Notar gibt dieser die Gebühr im Rahmen seiner Kostenrechnung auf.

In den Fällen, in denen kein Notar eingeschaltet ist und die Gebühr entgegennimmt, rechnet das ZTR unmittelbar mit den testierenden Bürgern ab. So werden die Gebühren für gerichtliche Meldungen derzeit überwiegend vom Zentralen Testamentsregister fakturiert. Hierdurch ist der Verwaltungsaufwand größer, was zu einer Gebühr von 18,00 € je Registrierung führt.

Jeder Sterbefall muss gesondert behandelt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass jede testierende Person gesonderte registriert wird, unabhängig davon, ob die Verfügung jeweils in einer eigenen Urkunde oder mehrere Personen gemeinsam in einer Urkunde, z. B. in einem Erbvertrag verfügen. Die Gebühr für das ZTR fällt daher für jede Person gesondert an, da auch gesonderte Registrierungen angelegt werden – um bei dem Beispiel des Erbvertrages zu bleiben – für jede letztwillig verfügende Person des Erbvertrages eine Registrierung.

Auf die Registrierungsgebühr fällt keine Umsatzsteuer an. Wird die Gebühr von einem Notar für das ZTR entgegengenommen, wird diese als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer weiterberechnet.

Gebührenpflichtig ist nur die Erstregistrierung. Gebührenfrei sind die Registrierungen von Rücknahmen aus der Verwahrung, Wiederverwahrungen und Erstregistrierungen für den Längerlebenden nach § 347 Abs. 1 S. 2 FamFG. Gebührenfrei sind ferner sämtliche Berichtigungen und Ergänzungen. Lediglich wenn ein weiterer Erblasser „ergänzt“ wird, handelt es sich jedoch um eine weitere Registrierung, die gebührenpflichtig ist.

Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister lösen ebenfalls keine Gebühr bei der Bundesnotarkammer aus.

Beim Notar entstehen für die Übermittlung der Verwahrangaben mangels Gebührentatbestands keine Gebühren.

Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Signatur Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA
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