Vorteile von Eheverträgen – erklärt in Fragen und Antworten

Ehevertrag

Häufig kommt die Frage des Abschlusses eines Ehevertrages bei vielen Paaren vor der Hochzeit nicht auf. Man ist mit anderen Dingen beschäftigt, und der Blick ist eher auf die Hochzeitsvorbereitungen gerichtet als auf die zivilrechtlichen und vermögensrechtlichen Folgen, die man mit der Eheschließung eingeht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch verbindet mit der Eheschließung weit reichende vermögensrechtliche Folgen. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen, die den Ehepaaren als Standard auferlegt werden, viele Jahrzehnte alt, passten vielleicht damals in der überwiegenden Zahl der Fälle auf die Lebensverhältnisse von Ehepaaren. Deshalb war der Ehevertrag auch ihr eine Ausnahme, die regelmäßig nur bei Unternehmern zur Diskussion stand.

Die Zeiten haben sich jedoch geändert und damit die Lebensverhältnisse und insbesondere auch die Arbeitsteilung von Kindererziehung und Erwerb des Familieneinkommens. Ferner unterscheidet sich die Berufsbiografie heute häufig von damals. Hier passen die vor Jahrzehnten festgelegten gesetzlichen Regelungen, also der vom Gesetzgeber unterstellte „Normalfall“, nicht mehr auf die vielfältigen Lebensmodelle, denen Eheschließungen heute zugrunde liegen. Der Standard muss angepasst werden und hierfür stellt der Gesetzgeber den Abschluss eines Ehevertrages bereit.

Heirat ohne Ehevertrag, was gilt dann für die Ehegatten?

Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet: Jeder Ehegatte hat sein eigenes Vermögen und haftet für seine eigenen Schulden. Das, was bei Eheschließung im Eigentum eines Ehegatten bestand, bleibt auch sein Eigentum, seine Schulden bleiben allein seine Schulden. Dies gilt auch für alle Vermögensgegenstände und Schulden, die während der Ehe hinzukommen, getrennte Vermögen, keine Haftung für die Schuldner des anderen.

Jedoch werden Vermögenssteigerungen (sog. Zugewinne), die während der Ehezeit (zwischen dem Tag der standesamtlichen Eheschließung einerseits und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bzw. dem Todestag eines Ehegatten andererseits) erwirtschaftet worden sind, bei Beendigung des Güterstandes ausgeglichen. Der Ehegatte, der im Vergleich zum anderen Ehegatten einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte seines Zugewinnes, der den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt an diesen in bar ausgleichen.

Mit dem Ehevertrag kann dieser Zugewinnausgleich und auch die gesetzlichen Regelungen zu Unterhalt und Versorgungsausgleich (die Anwartschaften auf Altersversorgungen) abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Trennt sich das Ehepaar und kommt es zu einer Ehescheidung, gelten die Vereinbarungen aus dem Ehevertrag, sofern sie nicht wegen grober Benachteiligung eines Ehegatten unwirksam oder inhaltlich durch das Familiengericht im Einzelfall im Wege der Inhaltskontrolle anzupassen sind.

Klare und auf die Lebens- und Vermögensverhältnisse abgestimmte ehevertragliche Regelungen können hier langwierige Streitigkeiten ersparen und eine schnelle Scheidung ermöglichen. Gerade wenn auch Kinde vorhanden sind, ist es besonders wichtig, dass man konfliktarm oder gar konfliktfrei durch die Scheidung kommt.

Was ist die beste Vorgehensweise, wenn man nicht die gesetzliche Regelung der Eheschließung anstrebt, sondern einen Ehevertrag abschließen möchte?

Unabhängig, ob Sie bereits kurz oder langjährig verheiratet sind, oder vor der Eheschließung stehen: Es ist stets sinnvoll und geboten, sich darüber Gedanken zu machen, ob die gesetzlichen Folgen einer Scheidung und die im Zusammenhang damit zu beurteilenden und zu entscheidenden Fragen und Sachverhalte es nicht notwendig machen, einen Ehevertrag zu schließen.

Entscheidend ist, dass die (angehenden) Eheleute die Besprechung der Notwendigkeit und der Inhalte eines Ehevertrages nicht als Misstrauensfrage verstehen, sondern auf einer sachlichen Ebene betrachten. Die nackten Zahlen besagen, dass rd. 40 – 45 % aller Ehe wieder geschieden werden und bei den Zweitehen, bei denen ein Ehegatte bereits einmal verheiratet war, sogar 70 % wieder geschieden werden. Sachlichen Anlass für die Besprechung eines Ehevertrages geben diese Zahlen hinreichend.

Was ist der beste Zeitpunkt zum Abschluss des Ehevertrages: Vor oder nach der Hochzeit?

Sicherlich ist dieses Thema mitten in den Hochzeitsvorbereitungen nicht das beliebteste und wird vorschnell in dieser sehr emotionalen Zeit als belastend und überflüssig empfunden. Dennoch ist dies genau der richtige Zeitpunkt, sich auch mit einem Ehevertrag zu befassen. Denn jetzt können angehende Eheleute noch am besten über eine gegenseitige faire und ausgeglichene Regelung sprechen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist dies nicht immer mehr gewährleistet.

Im Ergebnis ist der Zeitpunkt des Abschlusses eines Ehevertrages nicht entscheidend. Wichtig ist, dass er für seine Rechtswirksamkeit notariell beurkundet wird. Abreden in einer anderen Form bringen nichts, denn sie sind unwirksam.

Was sind die Vorteile eines Ehevertrages?

Schließen die Ehegatten keinen Ehevertrag ab, muss der Ehegatten, der am Ende der Ehe mehr Vermögen(szuwachs) erwirtschaftet hat, dem anderen Ehegatten einen Ausgleich in Geld bezahlen, dies bezeichnet man als Zugewinnausgleich.

Schließen die Ehegatten keinen Ehevertrag ab, muss der Ehegatten, der am Ende der Ehe mehr Vermögen(szuwachs) erwirtschaftet hat, dem anderen Ehegatten einen Ausgleich in Geld bezahlen, dies bezeichnet man als Zugewinnausgleich.

Beispiel:

Der Ehemann hat während der Ehezeit 130.000,00 € erwirtschaftet, die Ehefrau hingegen nur 55.000,00 €. Die Differenz beträgt 75.000,00 €. Somit hat die Ehefrau einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns in Höhe von 75.000,00 €.

Mit einem Ehevertag können Sie diesen Zugewinnausgleich verhindern oder auch im Ergebnis modifizieren.

Daneben können Sie auch die Frage der Aufteilung der Altersversorgung (den sog. Versorgungsausgleich) und die Frage von Unterhaltszahlungen individuell mit Ihrem Partner abstimmen und regeln, und zwar so fair, dass es keine Gewinner und Verlierer in einer solchen Vereinbarung gibt.

Kann man einen geschlossenen Ehevertrag nachträglich noch einmal ändern?

Ja, jederzeit. Hierauf müssen sich beide Ehegatten nur einigen und die Änderung muss notariell beurkundet werden.

Die Änderung von Eheverträgen, konkret die Änderung des Güterstandes kann zwischen den Eheleuten auch dazu genutzt werden, schenkungssteuerfrei Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen zu übertragen. Man nennt dies auch sog. Güterstandschaukel. Vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird in den Güterstand der Gütertrennung gewechselt und der Zugewinnausgleichsbetrag an den anderen Ehegatten bezahlt und hiernach wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft oder in eine Modifikationen dieses Güterstandes.

Warum Verlobte und Verheiratete nicht nur über das Thema Ehevertrag nachdenken sollten, sondern auch über vorgründlich fernliegende Dinge wie Testament und Vorsorgevollmachten?

Eine Eheschließung hat auch erbrechtliche Folgen: Der Ehegatte ist mit der Eheschließung kraft Gesetzes gesetzlicher Erbe des erstversterbenden Ehegatten, wenn kein Testament existiert. Die Erbquote ist einerseits vom Güterstand abhängig und davon, ob es weitere gesetzliche Erben, d.h. Kinder gibt oder Eltern noch leben.

Beispiel:

Erika und Max sind verheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag und noch keine Kinder. Sie leben daher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beide wohnen in der gemeinsam angeschafften (und finanzierten) Eigentumswohnung. Wenn nunmehr Max verstirbt, dann ist Erika seine gesetzliche Erbin mit den Schwiegereltern in Erbengemeinschaft. Denn Erika erbt als gesetzliche Erbin ¼ Anteil als Ehegattin und ein weiteres ¼ aufgrund des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und die Eltern erben (da Max keine Kinder hat) die übrige Hälfte des Vermögens (und der Schulden) von Max. Wenn sich Erika und ihrer Schwiegereltern jetzt nicht so gut verstehen, wird es vielleicht schwierig, dass Erika in der Wohnung bleiben kann. Eine Erbengemeinschaft gilt weithin als streitanfällige Rechtssituation.

Wenn in einer Abwandlung des Beispiels Erika und Max bereits zwei minderjährige Kinder haben, sind zwar die Schwiegereltern von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, jedoch werden die beiden minderjährigen Kinder gesetzliche Erben. Deren Rechte in der Erbengemeinschaft können dann nicht mehr von Erika wahrgenommen werden, sondern werden durch einzusetzende Ergänzungspfleger und das Familiengericht gesteuert und kontrolliert.

Diese für den überlebenden Ehegatten schwierigen Situationen können vermieden werden, wenn die Ehegatten ein gemeinsames Testament gemacht haben, das solche Situationen ausschließt und den überlebenden Ehegatten absichert.

Solche Probleme können nicht nur von Todes wegen entstehen, sondern auch unter Lebenden, wenn ein Ehegatte schwer erkrankt oder verunfallt und die gemeinsame Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus finanziell nicht mehr gehalten werden kann. Dann ist das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht von entscheidender Bedeutung, wenn der erkrankte oder verunfallte Ehegatte nicht mehr selbst handeln kann. In diesem Fall würde ohne Vorsorgevollmacht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden müssen und z.B. der Verkauf der Immobilie dem Vorbehalt eines Wertgutachtens und einer Genehmigung des Amtsgerichts als Betreuungsgerichts unterliegen. Eine Vorsorgevollmacht würde dies entbehrlich machen.

Ich hoffe, Sie haben zu den vielfältigen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Eheschließung und ihrer möglichen Absicherung einen ersten Überblick erhalten. Wollten Sie einen Ehevertag, ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht aus Anlass Ihrer Eheschließung erwägen oder haben Sie weitere Fragen zu diesen Themen, können Sie mich gerne ansprechen.

Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Signatur Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA
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