Die eGbR: Neuerungen im Personengesellschaftsrecht ab 2024

Änderungen im Personengesellschaftsrecht (Mo­PeG) führen ab 2024 zu neuen Regelungen für die GbR. Die Neuerungen betreffen nicht nur die Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister als eGbR, sondern auch die Verschmelzung mit anderen Gesellschaften, wie der GmbH.

Die Modernisierung des Rechts zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur eGbR

Die Regelungen für die GbR nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 705 ff BGB) sind teilweise mehr als ein Jahrhundert alt. Ab dem 01. Januar 2024 kommt es im Personengesellschaftsrechts (Mo­PeG) im Hinblick auf die Rechtsform der GbR zu einer grundlegenden Veränderung. Demnach kann oder muss sich eine GbR in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das Gesellschaftsregister fungiert ähnlich wie das Handelsregister und die GbR erhält den Zusatz eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Obwohl die Eintragung freiwillig ist, besteht für viele GbRs faktischer Zwang, wenn sie unternehmerisch tätig und zum Beispiel an Gesellschaften wie GmbHs beteiligt oder Immobilien in ihrem Eigentum stehen: Die gesetzliche Neuerung sieht vor, dass Rechte für GbRs nur noch dann eingetragen werden können, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Das beinhaltet zwar den Schutz der bisherigen Rechte der GbRs, diesbezügliche Änderungen erfordern jedoch die Anpassung an die neue Regelung und damit die Eintragung.

Verschmelzung mit eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbRs)

Mit dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurden bereits viele, insbesondere grundstückshaltende Gesellschaften bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister eingetragen. Nur so ist zukünftig deren rechtliche Handlungsfähigkeit sichergestellt.
Mit der Einführung der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Unternehmensregister gingen auch Änderungen des Umwandlungsrechts einher. Nunmehr ist die eingetragene GbR (eGbR) ein umwandlungsfähiger Rechtsträger, der an Verschmelzungen und Spaltungen sowie auch an einem Formwechsel beteiligt sein kann. Insbesondere ist nunmehr der Wechsel der Rechtsform in eine GmbH möglich.
Die neu eingeführte Verschmelzung unter Beteiligung einer eGbR ist in den §§ 39-39f Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt.

Ablauf einer Verschmelzung

  • Abschluss eines Verschmelzungsvertrages (noch schwebend unwirksam) / Aufstellung eines Vertragsentwurfs durch die Organe

  • Erstellung eines Verschmelzungsberichtes zur Information der Anteilseigner

  • Prüfung des Verschmelzungsvertrages durch einen Sachverständigen

  • Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag durch Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber

  • möglicherweise: Verlangen des Ausscheidens gegen Abfindung von der Verschmelzung widersprechenden Anteilsinhabern

  • Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister und Wirksamwerden der Verschmelzung

Besonderheiten bei der Verschmelzung unter Beteiligung einer eGbR

Neben den allgemeingültigen, für eine Verschmelzung geltenden Regeln, treten speziell für die eGbR eingeführte besondere Vorschriften hinzu, die wie nachfolgend dargestellt, zu beachten sind:
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a) Verschmelzungsbericht und Gesellschafterbeteiligung

Ein Verschmelzungsbericht muss nur dann erstellt werden, wenn nicht alle Gesellschafter der eGbR zur Geschäftsführung berechtigt sind.
Sind ein oder mehrere Gesellschafter der eGbR von der Geschäftsführungsbefugnis ausgenommen, muss der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht den nicht zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern spätestens mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung übersandt werden, die über die Zustimmung des Verschmelzungsvertrages beschließen soll.

b) Verschmelzungsbeschluss und Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung

Der Verschmelzungsbeschluss ist grundsätzlich einstimmig zu fassen (§ 39c Abs. 1 UmwG). Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass der Verschmelzungsbeschluss auch mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann (§ 39c Abs. 2 UmwG). Von dieser Mehrheit kann nicht durch abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.
Wird der Beschluss rechtmäßigerweise durch Mehrheitsentscheidung im Sinne des § 39c Abs. 2 UmwG gefasst, ist auf Verlangen eines Gesellschafters eine Prüfung des Verschmelzungsvertrages nach §§ 9-12 UmwG durchzuführen (§ 39i UmwG).

c) Widerspruchsrechte der Gesellschafter

>Jeder Gesellschafter einer übernehmenden eGbR (übernehmende Rechtsträger) hat das Recht, der Verschmelzung zu widersprechen und diese dadurch zunächst zu verhindern.
Hierdurch soll nach § 39d S. 1 UmwG die Minderheit vor der Übernahme der Haftung für Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers geschützt werden. Diese gehen im Falle der Verschmelzung auf die übernehmende eGbR über.
Das Widerspruchsrecht eines jeden Gesellschafters (§ 39d S. 2 UmwG) soll hingegen verhindern, dass ein in der Haftung beschränkter Gesellschafter, wie z.B. ein Kommanditist, durch eine Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seinen Willen in die Position eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters überführt werden kann.

d) Begrenzung der Nachhaftung

Die Gesellschafter einer GbR haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 721 BGB). Diese Haftung besteht auch im Falle der Auflösung oder Umwandlung der GbR grundsätzlich fort.
Sie ist jedoch für den Fall einer Umwandlung auf einen Rechtsträger, dessen Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht unbeschränkt haften, auf einen Zeitraum von 5 Jahren begrenzt. Die Gesellschafter einer GbR, die auf eine GmbH verschmolzen wird, haften daher für Verbindlichkeiten der GbR, die vor der Verschmelzung begründet worden sind, 5 Jahre fort.

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Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

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