Angst vor Haftung für Schulden des Ehegatten? ─ Berechtigt? ─ Was tun?

Haftet ein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten?

Hartnäckig hält sich unter (angehenden) Eheleuten das Gerücht, nur bei Vereinbarung einer Gütertrennung zwischen Ehegatten müsse der eine Ehegatte nicht für Schulden des anderen Ehegatten haften.

Grundsatz: Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden

Um den Grundsatz vorwegzunehmen: Kein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder im Güterstand der Gütertrennung haftet für Schulden des anderen Ehegatten, die dieser isoliert eingegangen ist. Einer Veränderung des gesetzlichen Güterstandes bedarf es hierzu nicht. Sowohl im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch bei Gütertrennung hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen sowie haftet ausschließlich für seine eigenen Schulden.

Ausnahme: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt ─ unabhängig vom Güterstand ─ nur bei sogenannten Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfes (§ 1357 BGB). Hiernach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Dies bedeutet, dass auch der andere Ehegatte für die hieraus entstehenden Schulden eintreten muss. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB.

Aber auch hier gilt: Entscheidend ist ob das Geschäft angemessen ist und auch der andere Ehegatte mit dem Abschluss des Geschäfts einverstanden gewesen wäre. Dies bedeutet bei Einkauf beispielsweise von

  • Lebensmitteln,
  • Kleidung,
  • Medikamenten
  • kleineren Verträgen wie Telekommunikationsverträge oder
  • Stromverträge

besteht eine Mitverpflichtung. Beim Erwerb eines PKWs besteht keine Mitverpflichtung.

Ausschlusserklärung bzw. Beschränkung für Verbindlichkeiten aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs

Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, also ihn mit zu verpflichten, beschränken oder ausschließen, § 1357 Abs. 2 S. 1 1. HS BGB. Diese Ausschlusserklärung ist gegenüber dem anderen Ehepartner, oder dem dritten Vertragspartner oder gegenüber der Allgemeinheit durch einen Antrag auf Eintragung im Güterrechtsregister abzugeben.

Wichtig ist: Die Wirkung einer solchen Ausschlusserklärung gegenüber Dritten entfaltet die Erklärung nur, wenn sie Ihnen bekannt oder im Güterrechtsregister eingetragen ist (§ 1357 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 1412 BGB).

Was gilt bei der Trennung von Ehegatten bei Verbindlichkeiten aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs?

Achtung: Bei einer Trennung von Ehegatten gilt die Mitverpflichtung für bereits während des ehelichen Zusammenlebens eingegangene Verpflichtungen zur Deckung des Lebensbedarfs weiter. Für neue Verträge nach vollzogener Trennung gilt die Mitverpflichtung für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes nicht, § 1357 Abs. 3 BGB. Etwas anderes gilt aber für bereits laufende Verbindlichkeiten, die während des Zusammenlebens eingegangen wurden. Hier muss dem Vertragspartner die Trennung der Ehegatten angezeigt werden, um die Mithaftung z.B. für Dauerschulden zu beenden.

Für weitere Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.

Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Signatur Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA
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