Die Gründung von Unternehmen – Leitfaden und Erläuterungen (Teil II)

Die Rechtsformwahl des Unternehmensträgers: Einzelkaufmann

Business-Mann

Einfachster Beginn in die Selbständigkeit: Der Einzelunternehmer

Die Anzahl der zur Auswahl stehenden Rechtsformen ist sehr umfangreich. Sie erstreckt sich vom Einzelkaufmann als im Handelsregister eingetragene natürliche Person bis zur börsennotierten Aktiengesellschaft, die ihren Finanzbedarf über den Kapitalmarkt denken will.

Der einfachste Beginn in die Selbständigkeit und Existenzgründung ist das Unternehmen in der Form des Einzelunternehmens als Kaufmann oder Kauffrau selbst zu führen. Mit der Eröffnung eines Gewerbebetriebes wird die natürliche Person automatisch – ausgenommen im Fall eines Kleinstbetriebes – automatisch zum Kaufmann.

Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetriezb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).

Einzelkaufleute (und ebenso wenn der Gewerbebetrieb durch mehrere Personen betrieben wird, Handelsgesellscahften) haben einen besonderen Namen, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnehmen. Dieser Name wird als Firma bezeichnet. Das Gesetz bezeichnet die Firma eines Kaufmanns als den Namen, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, § 17 Abs. 1 HGB. Ein Kaufman kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, § 17 Abs. 2 HGB. Dabei kann die Firma, muss aber nicht den Familiennamen des Einzelkaufmannes beinhalten. Der Kaufmann kann als Firma auch eine reine Sachfirma führen, die seinen Familiennamen nicht beinhaltet, und z.B. auf den Unternehmensgegenstand hinweist oder eine völlige Phantasiebezeichnung darstellt.

Da Firmen nicht nur durch natürliche Personen als Einzelkaufleute, sondern auch durch (Handels-)Gesellschaften getragen werden, gehört der sog. Rechtsformzusatz, als Hinweis auf die Rechtsform des Unternehmensträgers, ebenfalls zur Firma: „Susanne Meyer e. Kfr.“ zeigt an, dass es sich um eine eingetragene (Einzel-)Kauffrau handelt und „Peter Meyer GmbH“ bringt zum Ausdruck, dass die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorliegt.

Über die Zulässigkeit einer Firma entscheidet das Handelsregister nach Anhörung der örtlich für den Sitz des Kaufmanns bzw. der Handelsgesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). In der Praxis ist es angezeigt, die Firma zuvor mit der IHK abzustimmen, damit der Eintragung keine Hindernisse entgegenstehen und nicht Briefpapier, Visitenkarten, Internetdomains und Werbematerialen neu erstellt bzw. beantragt werden müssen, wenn die „Wunsch-Firma“ durch die IHK nicht gestattet wird. Hierzu kann man eine sog. Unbedenklichkeitbescheinigung der IHK im Vorfeld einholen, ein Vorgang, den Ihr Notar für Sie übernehmen und Sie bei der Auswahl der Firma unter Berücksichtigung des rechtlich zulässigen beraten kann.

Der Notar berät Sie auch hinsichtlich der Fragen, ob eine Eintragungspflicht zum Handelsregister besteht oder ob auch ohne Bestehen einer Eintragungspflicht eine freiwillige Eintragung sinnvoll ist, sowie über die mit der Eintragung verbundenen Pflichten und Vorteile.

Ihr Notar entwirft die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und nimmt die hierfür erforderliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter diese Anmeldung vor. Hiernach reicht er diese für Sie über seinen geschützten und verschlüsselten elektronischen Zugang zum Handelsregister per verschlüsselter E-Mail beim Registergericht ein. Die Registergerichte akzeptieren ausschließlich elektronische durch einen Notar eingereichte Handelsregisteranmeldungen.

Herzlichst, Ihr Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Signatur Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA
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