Unternehmensgründung durch Nicht-EU-Ausländer

Die Gründung eines Unternehmens und die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit für Bürger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz nicht mit besonderen Voraussetzungen verbunden. Innerhalb dieser Staaten gelten weitestgehend Freizügigkeit und Gewerbefreiheit. Es besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den entsprechenden Behörden.

Anders ist dies im Falle von Nicht-EU-Ausländern.

Aufenthaltserlaubnis

Nicht-EU-Ausländer haben für die Gründung eines eigenen Unternehmens bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Land einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz zu stellen.

Staatsangehörige aus der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können die Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen.

Eine selbständige Tätigkeit liegt in der Regel in folgenden Fällen vor:

  • Einzelunternehmer, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind;
  • Beschlussfassung mit der erforderlichen Mehrheit
  • als Komplementär einer Kommanditgesellschaft;
  • als Vertreter und Geschäftsführer von Personen- und Kapitalgesellschaften, sofern sie auch kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt sind;
  • bei einer GmbH zudem die Mehrheitsgesellschafter.

Dagegen wird keine selbständige Erwerbstätigkeit bei einer bloßen Kapitalbeteiligung an Unternehmen oder als Minderheitsgesellschafter einer GmbH vorliegen.

Einzureichende Unterlagen

Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG benötigt die Auslandsvertretung folgende Unterlagen:

  • gültiger Reisepass des Heimatlandes, manchmal auch eine Meldebescheinigung vom Einwohneramt.
  • Nachweis, dass die formalen Anforderungen und Qualifikationen für die selbständige Tätigkeit erfüllt sind.
  • Unterlagen aus denen hervorgeht, dass mit der Selbständigkeit in der Region, in der die selbständige Tätigkeit aufgenommen werden soll,
  • – die wirtschaftlichen Interessen berücksichtigen,

    – positive Auswirkungen für die Wirtschaft erzielen und

    – die Finanzierung Ihrer Selbstständigkeit und Ihres Lebensunterhaltes gesichert ist.

Ein „wirtschaftliches Interesse“ kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Antragsteller erheblich investiert und dadurch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen schafft oder sichert, wenn die Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen wesentlich verbessert werden, oder wenn ein Fertigungsbetrieb für technisch hochwertige Produkte errichtet wird.

Die Beurteilung der Unterlagen (Businessplan) richtet sich demnach nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Geschäftsidee – können Gewinne erzielt werden -, den unternehmerischen Erfahrungen, der Investitionshöhe, den möglichen Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation der Region und dem möglichen Beitrag für Innovation und Forschung.

Ein Businessplan hilft nicht nur, die Schritte zur Gründung und die Anforderungen für eine Gründung besser zu überblicken und zu reflektieren. Er ist in den meisten Fällen auch erforderlich, wenn ein Kredit benötigt wird.

Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Signatur Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA
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