Die Gründung eines Unternehmens und die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit für Bürger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz nicht mit besonderen Voraussetzungen verbunden. Innerhalb dieser Staaten gelten weitestgehend Freizügigkeit und Gewerbefreiheit. Es besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den entsprechenden Behörden.
Anders ist dies im Falle von Nicht-EU-Ausländern.
Nicht-EU-Ausländer haben für die Gründung eines eigenen Unternehmens bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Land einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz zu stellen.
Staatsangehörige aus der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können die Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen.
Eine selbständige Tätigkeit liegt in der Regel in folgenden Fällen vor:
Dagegen wird keine selbständige Erwerbstätigkeit bei einer bloßen Kapitalbeteiligung an Unternehmen oder als Minderheitsgesellschafter einer GmbH vorliegen.
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG benötigt die Auslandsvertretung folgende Unterlagen:
– die wirtschaftlichen Interessen berücksichtigen,
– positive Auswirkungen für die Wirtschaft erzielen und
– die Finanzierung Ihrer Selbstständigkeit und Ihres Lebensunterhaltes gesichert ist.
Ein „wirtschaftliches Interesse“ kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Antragsteller erheblich investiert und dadurch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen schafft oder sichert, wenn die Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen wesentlich verbessert werden, oder wenn ein Fertigungsbetrieb für technisch hochwertige Produkte errichtet wird.
Die Beurteilung der Unterlagen (Businessplan) richtet sich demnach nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Geschäftsidee – können Gewinne erzielt werden -, den unternehmerischen Erfahrungen, der Investitionshöhe, den möglichen Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation der Region und dem möglichen Beitrag für Innovation und Forschung.
Ein Businessplan hilft nicht nur, die Schritte zur Gründung und die Anforderungen für eine Gründung besser zu überblicken und zu reflektieren. Er ist in den meisten Fällen auch erforderlich, wenn ein Kredit benötigt wird.
Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA