Ausschlagung einer Erbschaft

Ausschlagung einer Erbschaft

Ausgangslage – Bedürfnis und Gründe für die Ausschlagung einer Erbschaft

Wer Erbe wird, erhält nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Dies kann riskant sein, denn die Schulden des Verstorbenen muss der Erbe grundsätzlich aus seinem Privatvermögen begleichen und nicht nur aus dem Vermögen, das er geerbt hat. Ist ein Nachlass überschuldet, ist der Antritt der Erbschaft in der Regel nicht wirtschaftlich lukrativ und sinnvoll.

In diesem Falle kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen.

Was ist die Wirkung der Ausschlagung?

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt, § 1953 Abs. 1 BGB. Der Anfall wird also von Anfang an beseitigt. Dies tritt auch mit Rückwirkung ein. Der Ausschlagung der Erbschaft hat also von Anfang an keine Pflichten aus Rechtsverhältnissen des Erblassers.

Wann ist eine Ausschlagung sinnvoll?

Eine Pflicht, eine Erbschaft anzutreten, wenn man Erbe ist, besteht nicht. Jeder Erbe kann die Erbschaft verweigern, mithin sie ausschlagen. Ist der Nachlass überschuldet, kann der Erbe die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Schlägt ein Erbe seinen Erbteil aus, tritt an seine Stelle die Person, die erben würde, wenn er selbst bereits gestorben wäre. Alle nachrückenden Erben können ebenfalls ausschlagen.

Frist, Form und Kosten der Erbausschlagung

Für die Wirksamkeit der Erbausschlagung sind Fristen und eine Form zu beachten.

Es besteht nicht viel Zeit, sich für oder gegen den Antritt einer Erbschaft zu entscheiden. Die Ausschlagungserklärung muss binnen 6 Wochen nach Kenntnis von dem Erbanfall beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen, § 1944 BGB. Andernfalls gilt das Erbe als angenommen.

Maßgebend für den Beginn der Frist ist die Kenntnis von der Erbschaft, was bei nahen Angehörigen meist die Kenntnis vom Tod des Angehörigen ist. Nur in Ausnahmefällen wird eine solche Frist verlängert, z.B. wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat oder der Erbe selbst im Ausland weilte.

Ist der Erbe minderjährig, also unter 18 Jahre alt, kann er das Erbe nicht selbst ausschlagen. Für ihn müssen seine gesetzlichen Vertreter, also in der Regel beide Elternteile handeln. Zudem muss die Ausschlagung vom Familiengericht genehmigt werden. Dies kann zuweilen dauern, hat jedoch auf die Einhaltung der Sechswochenfrist keine Auswirkung.

Die Ausschlagungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form, hier dann in der Regel entworfen und beglaubigt durch einen Notar, abgegeben werden, § 1945 BGB. Ganz wichtig: Ein einfacher Brief an das Nachlassgericht reicht nicht.

Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Lebt der Ausschlagende an einem anderen Ort, so kann er die Ausschlagungserklärung auch bei dem Nachlassgericht abgeben, das für ihn selbst zuständig wäre, § 344 Abs. 7 FamFG.

Im Falle der Überschuldung des Nachlasses beträgt die Gebühr für die Ausschlagung beim Nachlassgericht pauschal 30 € (KV 21201 Nr. 7 GNotKG). Wird – aus welchen Gründen auch immer – ein Nachlass mit einem positiven Wert ausgeschlagen, fallen Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Das Verfahren wird umso teurer, je höher der Nachlasswert ist (§ 103 Abs. 1 GNotKG).

Herzlichst, Ihr
Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA

Signatur Notar Dr. Thomas Durchlaub, MBA
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