Notarkosten

HINWEISE: Die Gebühren eines Notars (der Preis / das Entgelt bzw. die Kosten für seine Dienstleistung) sind bundesweit durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und damit bei jedem Notar einheitlich. Es ist gesetzlich untersagt, hiervon abzuweichen.


Der Gebührensatz der Notargebühren umfasst unter anderem


• die Beratung durch den Notar

• die Entwurfserstellung durch den Notar

sowie

• die Beurkundung durch den Notar im engeren Sinne.


Die Notargebühren richten sich dabei nicht nach Schwierigkeitsgrad oder Aufwand.

Bei den nachfolgenden Beispiel-Berechnungen der Notargebühren können – je nach

Einzelfall – auch weitere Gebühren anfallen.


Etwaige gerichtliche Kosten bleiben unberücksichtigt.

Notarkosten Grundstückskaufvertrag

Für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages fällt eine 2,0 Gebühr (KV 21100 GNotKG) nach der Höhe des Kaufpreises an. Sofern der Kaufpreis niedriger als der Verkehrswert ist, wird bei der Berechnung der Verkehrswert zugrunde gelegt.

Kopierkosten werden mit 0,15 € pro Seite berechnet (KV 32001 GNotKG).

Hinzu kommen Auslagen wie Telefon und Porto (KV 32005 GNotKG) sowie gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % (KV 32014 GNotKG).

Notarkosten Bestellung Grundschuld / Hypothek

(Beurkundung mit Schuldanerkenntnis u. Zwangsvollstreckungsunterwerfung)
Für die Beurkundung einer Grundschuld- oder Hypothekenbestellung fällt eine 1,0 Gebühr (KV 21200 GNotKG) nach dem Nennbetrag der Schuld (ohne Zinsen) an.

Kopierkosten werden mit 0,15 € pro Seite berechnet (KV 32001 GNotKG).

Hinzu kommen Auslagen wie Telefon und Porto (KV 32005 GNotKG) sowie gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % (KV 32014 GNotKG).

Notarkosten Einzeltestament

Für die Beurkundung eines Einzeltestaments fällt eine 1,0 Gebühr (KV 21200 GNotKG) nach dem Reinvermögen des Erblassers an.

Kopierkosten werden mit 0,15 € pro Seite berechnet (KV 32001 GNotKG).

Hinzu kommen Auslagen wie Telefon und Porto (KV 32005 GNotKG) sowie 15,00 € für die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer und gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % (KV 32014 GNotKG).

Notarkosten Gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag

Für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages fällt eine 2,0 Gebühr (KV 21100 GNotKG) nach dem zusammengerechneten Reinvermögen der Erblasser an.

Kopierkosten werden mit 0,15 € pro Seite berechnet (KV 32001 GNotKG).

Hinzu kommen Auslagen wie Telefon und Porto (KV 32005 GNotKG) sowie 15,00 € für jeden Erblasser für die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer und gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % (KV 32014 GNotKG).

Notarkosten Erbscheinantrag

Für die Beurkundung des Antrags fällt eine 1,0 Gebühr (KV 23300 GNotKG) nach dem Wert des Nachlasses (Wert aller Nachlassgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten) an.

Kopierkosten werden mit 0,15 € pro Seite berechnet (KV 32001 GNotKG).

Hinzu kommen Auslagen wie Telefon und Porto (KV 32005 GNotKG) sowie gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % (KV 32014 GNotKG).

Notarkosten Ehevertrag

Für die Beurkundung eines Ehevertrags fällt eine 2,0 Gebühr (KV 21100 GNotKG) nach dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten an.

Kopierkosten werden mit 0,15 € pro Seite berechnet (KV 32001 GNotKG).

Hinzu kommen Auslagen wie Telefon und Porto (KV 32005 GNotKG) sowie gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % (KV 32014 GNotKG).

Notarkosten Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung

Für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung fällt eine 1,0 Gebühr (KV 21200 GNotKG) an.

Der Wert berechnet sich nach der Höhe des Vermögens des Vollmachtgebers. Maximal darf die Hälfte des Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden. Für die Patientenverfügung wird regelmäßig ein Wert von 5.000,00 € angesetzt. Beide Werte werden für die Berechnung addiert.

Kopierkosten werden mit 0,15 € pro Seite berechnet (KV 32001 GNotKG).

Hinzu kommen Auslagen wie Telefon und Porto (KV 32005 GNotKG) sowie 8,50 € für die Registrierung der Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % (KV 32014 GNotKG).

Notarkosten Unterschriftbeglaubigung (ohne Entwurf)

Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens unter einem bereits vorbereiteten Dokument fällt eine 0,2 Gebühr (KV 25100) in Höhe von mindestens 20,00 € und höchstens 70,00 € an. Die Gebühr berechnet sich nach dem Gegenstand des Geschäfts (z.B. Vollmacht für den Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Kaufpreis von 150.000,00 €).

Notarkosten für die Beglaubigung von Dokumenten

Eine beglaubigte Abschrift (Kopie) eines Dokumentes dient zum Nachweis der Richtigkeit einer Unterschrift (des Originals des Dokumentes).

Eine beglaubigte Abschrift bezeugt die Übereinstimmung der gefertigten Kopie mit einem vorgelegten Original und dient dazu, die Echtheit eines Schriftstückes zu beweisen.

Für die Beglaubigung eines Dokumentes legen Sie bitte das jeweilige Original vor.

Auch die Beglaubigung von fremdsprachigen Dokumenten, sofern diese im Original vorgelegt werden, ist möglich.

Kopien von Dokumenten, die nicht als Urkunde bzw. Original erkennbar sind, können nicht beglaubigt werden.

Beglaubigt der Notar eine Kopie, so erhält er für jede angefangene Seite der Kopie 1,00 €, mindestens jedoch 10,00 €.

Für die Beglaubigung eines 11-seitigen Dokumentes erhält der Notar somit 11,00 € und für die Beglaubigung z. B. eines 50-seitigen Dokumentes 50,00 €. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der gesetzlich geltenden Höhe.

Die Berechnung erfolgt für jedes Dokument einzeln.

Gebührentabelle Notarkosten

Laden Sie sich hier die Gebührentabelle für Notarkosten herunter, um für Ihren Gegenstandswert die Beurkundungskosten zu ermitteln. Download: Gebührentabelle für Notarkosten als PDF
Anna Gilgenberg, Notarfachwirtin und staatl. gepr. Betriebswirtin
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